Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2014 zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis hat.
Geklagt hatte eine 25-Jährige. Im Arbeitszeugnis wurde ihr bescheinigt, dass sie ihre Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt hat, was der Schulnote 3 entspricht.
Die Frau war damit nicht einverstanden und forderte die Note 2. Ihre Arbeit wäre überdurchschnittlich gewesen und die vom Arbeitgeber angeführten Mängel träfen nicht zu.
Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Berichtigung des Zeugnisses statt, da in dieser Branche fast
90 % der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ oder „sehr gut“ erhalten.
Das BAG ließ dies nicht gelten.
Das fast 90 % der Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen, führe nicht zu einer neuen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere als eine befriedigende Leistungsbeurteilung, muss er weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass seine Leistungen „gut“ oder „sehr gut“ waren. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung abgibt – schlechter als Note 3 – liegt diese Beweislast bei ihm.
Ob der Frau trotzdem die Note 2 zusteht, darüber musste erneut das LAG Berlin-Brandenburg entscheiden. Dorthin wurde der Fall zurückverwiesen. Nur wenn die Frau beweisen kann, dass ihre Leistungen gut oder sehr gut waren, hat sie einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.

