Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss immer die Gesundheitssorge geregelt werden. Jedoch wird durch die Neuregelung von § 1358 BGB eine Notfallvertretung eines Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten für 6 Monate zugelassen.
Voraussetzung für die Vertretung ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.
Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, über Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe zu entscheiden sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahmen ist erst die Frau ein nicht Einzelfall 6 Wochen nicht überschreitet und Ansprüche aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten geltend zu machen.
Die Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden, so dass der andere Ehegatte in Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen darf.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht existiert.
Durch die Neureglung wird eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Bei der Erstellung sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

