Ein Selbstbestimmungsrecht für das Sterben?

In den letzten Wochen war zum Thema „Aktive Sterbehilfe“ viel zu lesen. Auch im Bundestag wurde darüber debattiert.

Der BGH hatte am 17.09.2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem es wie bei der „Aktiven Sterbehilfe“ um die selbstbestimmte Beendigung des Lebens ging. Es war zu klären, unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende Maßnahmen bei einer Komapatientin abgebrochen werden dürfen.

Die Betroffene erlitt im Alter von 48 Jahren eine Gehirnblutung. Dadurch wurde das Gehirn sehr schwer geschädigt. Sie fiel ins Koma und kann nur noch über eine Magensonde ernährt werden. Eine Kontaktaufnahme ist unmöglich.

Nachdem Ehemann und Tochter zu Betreuern bestellt wurden, beantragten sie beim Betreuungsgericht eine Genehmigung zum Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen. Als Begründung gaben sie an, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung in Gesprächen gegenüber Familienangehörigen und Freunden immer gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit aussprach.

Da Amtsgericht und Landgericht den Antrag abwiesen, musste der BGH entscheiden. Er verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen immer notwendig ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.

Da die Betroffene über keine Patientenverfügung verfügte, muss das Betreuungsgericht für seine Entscheidung ihre Behandlungswünsche oder ihren mutmaßlichen Willen ermitteln.

Bei der Ermittlung sind strenge Maßstäbe anzusetzen, unabhängig davon, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Die Rechtsgüter Selbstbestimmungsrecht und Schutz des Lebens sind gegeneinander abzuwägen.

Da mit der Zurückverweisung an das Landgericht eine Entscheidung noch aussteht, kann im Moment nicht gesagt werden, ob der Antrag von Ehemann und Tochter Erfolg haben wird oder nicht.

Dieser Fall macht jedoch deutlich, wie wichtig die Errichtung einer Patientenverfügung ist. Dabei sollte aufgrund der Komplexität anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Bedingt durch den medizinischen Fortschritt garantiert nur eine Patientenverfügung das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Ableben. Sie ist auch eine sehr wichtige Entscheidung für den Familienfrieden, da die Angehörigen dann nicht gezwungen sind,  eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Dürfen Banken Bearbeitungsgebühren verlangen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen Grundsatzurteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind.

Seit vielen Jahren haben viele Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 3 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt. Dies hat der BGH nun für unzulässig erklärt, da die Bearbeitungsgebühr kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellt. Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind die Banken verpflichtet, die Bonität eines Darlehensnehmers zu überprüfen. Der Darlehensnehmer hat als zu erbringende Gegenleistung nur den Darlehenszins zu zahlen. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt.

Mit der Entscheidung des BGH haben Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren zahlen mussten einen Rückerstattungsanspruch. Sie können die gezahlte Bearbeitungsgebühr zurückfordern.

Die Durchsetzung ist in der Praxis jedoch sehr schwierig. Zum einem erfolgt die Rückerstattung nicht von allein. Der Darlehensnehmer muss seinen Anspruch gegenüber der Bank geltend machen. Zum anderen sind die Banken aufgrund der Masse von Rückforderungen eher abwehrend. Banken stellen z.B. die Behauptung auf, dass das Urteil des BGH nicht anwendbar ist, weil die Bearbeitungsgebühr individuell vereinbart wurde und der Darlehensnehmer sich mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags damit einverstanden erklärte. Zumeist wird der Rückerstattungsanspruch von den Banken aber mit dem Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche zurückgewiesen.

Wann Verjährung eintritt, ist sehr umstritten. Eine Entscheidung des BGH steht hierzu noch aus. Fest steht aufgrund der gesetzlichen Regelungen, dass alle Bearbeitungsgebühren, die ab dem 01.01.2011 gezahlt wurden, noch nicht verjährt sind. Alle Rückerstattungsansprüche aus dem Jahr 2011 verjähren zum 31.12.2014.

Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich Verjährung vorliegt. Einige vertreten die Auffassung, dass selbst Bearbeitungsgebühren aus dem Jahr 2006 zurückgezahlt werden müssen. Gestützt auf aktuelle Rechtsprechung können wohl nur Ansprüche aus den Jahren 2008-2010 nur noch bis zum 13.10.2014 gerichtlich geltend gemacht werden. Hier ist höchste Eile geboten.

Sollten Sie ab dem Jahr 2008 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen und insbesondere dabei die Ablehnungsgründe der Bank genau prüfen lassen.

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft gewinnt neben den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer mehr auch das Thema Elternunterhalt an Bedeutung. Dieser ist zum Beispiel zu zahlen, wenn die Kinder für die Heimkosten der Eltern aufkommen müssen.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 12.02.2014 die Frage zu klären, ob der einseitige Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führt.

Hintergrund war, dass sich die Eltern des im Jahr 1953 geborenen Sohns im Jahr 1971 trennten. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter auf und hatte anfangs nur lockeren Kontakt zu seinem Vater. Im Jahr 1972 erwarb er das Abitur. Kurz darauf brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab.

1998 errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn enterbte. Er bestimmte, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ bekommen soll. Als Grund führte der Vater an, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestand. Im April 2008 kam der Vater in ein Pflegeheim, wo er 4 Jahre später verstarb.

Die Freie Hansestadt Bremen erbrachte für die Heimunterbringung des Vaters in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012  Sozialleistungen und verlangte vom Sohn aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.

Das Gericht der 1. Instanz gab der Freie Hansestadt Bremen Recht. Das OLG wies die Klage zurück, da es der Ansicht war, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Der BGH entschied nun, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht verwirkt ist.

Ein vom Vater ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Zwar hat der Vater den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. Aber er hat sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert und war in einer Lebensphase für seinen Sohn da, in der er regelmäßig intensive elterliche Fürsorge benötigt. Die Enterbung im Testament stellt für sich selbst keine Verfehlung dar. Der Vater hatte lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis der Entscheidung musste der Sohn für seinen Vater, zu dem er fast 30 Jahre keinen Kontakt hatte und der ihn enterbt hatte, zahlen.

Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag?

Weihnachtszeit ist Einkaufszeit. Aber was geschieht, wenn z.B. die gekaufte Jacke einen Fleck hat? Dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Sachmangels zu?

Ein Sachmangel liegt jedoch nicht nur vor, wie im obigen Beispiel, wenn der tatsächliche Zustand der gekauften Ware nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht oder für die vorausgesetzte Verwendungsart nicht geeignet ist.

Er ist auch gegeben, wenn eine öffentliche Werbeaussage unzutreffend ist. Wird also eine Jacke in der Werbung als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen.

Ein Sachmangel ist auch darin zu sehen, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde oder die Montageanleitung fehlerhaft ist. Wenn also der Schrank selbst einwandfrei ist, allerdings der Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt wurde, dass der Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut.

Der vorliegende Sachmangel eröffnet dem Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung.

Das Recht auf Nacherfüllung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Kosten, insbesondere die Arbeits- und Materialkosten, sind vollständig vom Verkäufer zu tragen.

Wird die Nacherfüllung verweigert, nachdem der Käufer eine angemessene Frist gesetzt hatte, ist er zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung berechtigt. Beim Rücktritt muss die mangelhafte Sache zurückgegeben werden und der Kaufpreis wird erstattet.

Bei der Minderung kann er die mangelhafte Sache behalten, z.B. der Fleck an der Jacke ist nur im Innenfutter zu sehen und eine andere Jacke ist nicht mehr lieferbar. Er erhält einen finanziellen Ausgleich für den geringeren Wert der mangelhaften Sache.

Zusätzlich steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, z.B. ein Schaden, der infolge des Mangels entstanden ist – der gekaufte DVD-Player zerstört das Lieblingsvideo aufgrund defekter Mechanik.

Die Gewährleistungsansprüche kann der Käufer 2 Jahre lang geltend machen. Dabei hat bei privat gekauften Sachen in den ersten 6 Monaten der Verkäufer zu beweisen, dass der Sachmangel beim Kauf noch nicht vorhanden war.

Bei Problemen mit dem Verkäufer sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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