Welche Sachschäden sind nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen?

Nach einem Verkehrsunfall werden die Fahrzeugschäden von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Versicherung nur übernommen, wenn der Schädiger den Unfall allein verschuldet hat. Dabei kann der Schaden auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten oder Gutachtenbasis abgerechnet werden.

Die Gutachterkosten werden von der Versicherung gezahlt. Ist der Schaden kleiner als 800 Euro, reicht zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt.

Bei großen Schäden kann ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommen. Er liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Verkaufswert des Fahrzeugs um 130% übersteigen. Dann werden nur die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet.

Zu prüfen ist auch eine Wertminderung. Damit wird der Schaden ausgeglichen, der durch einen geringeren Verkaufserlös beim Weiterverkauf des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug entsteht.

Kann der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen, hat er Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder auf Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.

Als Kfz-Folgeschaden werden unter anderem Abschleppkosten und eine Kostenpauschale für Telefon, Briefporto etc ersetzt.

Bei einem völlig unverschuldeten Unfall werden die Anwaltskosten vom Unfallgegner bzw. seiner Kfz-Haftpflicht-Versicherung getragen.

Neuer Bußgeldkatalog: Müssen Temposünder jetzt mehr bezahlen?

Seit dem 09. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog. Deutlich teuer wird es insbesondere für Temposünder, Falschparker und Kraftfahrer, die eine Rettungsgasse benutzen, um schneller voranzukommen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h haben sich die Bußgelder verdoppelt. So wurden die Bußgelder bis zu 10 km/h Überschreitung innerorts von 15 € auf 30 € und im Bereich 16-20 km/h von 35 € auf 70 € erhöht. Außertorts verdoppeln sich die Bußgelder von 10 € auf 20 € bzw. von 30 € auf 60 €.  Punkte in Flensburg gibt es weiterhin erst ab 21 km/h zu schnell.

Wer jetzt innerorts 41-50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fährt, muss mit einem Bußgeld von 400 € anstatt der früher geltenden 200 € rechnen – außerorts erhöht sich das Bußgeld von 160 € auf 320 €.

Die Fahrverbotsgrenzen bleiben unverändert. Ein Fahrverbort droht bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts – auch wenn wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell gefahren wird.

Wird der Pkw im Halte- oder Parkverbot abstellt, sind heute 25 € statt früher 15 € zu zahlen. Die unberechtigte Nutzung des Schwerbehindertenparkplatzes kostet 55 € statt bislang 35 €.

Das Zuparken einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung der Rettungsfahrzeuge wird jetzt mit 100 € und 1 Punkt (früher lediglich 65 €) geahndet.

Beim Falschparken auf einem Geh- und Radweg von mehr als 1 Stunde mit Behinderung beträgt das Bußgeld jetzt 80 € und 1 Punkt (früher 25-35 €).

Das verbotene Parken in der 2. Reihe wird jetzt mit 55 € geahndet. Wird dadurch ein Unfall verursacht, ist ein Bußgeld von 110 € und 1 Punkt fällig.

Neu eingeführt wurde ein Verwarnungsgeld von 55 € für die unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes für E-Autos oder Car-Sharing-Fahrzeuge.

Neue Regelungen gibt es auch hinsichtlich der Rettungsgasse. Für Fahrer, die keine Rettungsgasse bilden, drohen weiterhin 200 € und 2 Punkte in Flensburg. Zusätzlich drohen jetzt 1 Monat Fahrverbot. Wer eine Rettungsgasse unberechtigt als Fahrweg nutzt, bekommt mindestens ein Bußgeld von 240 €, 2 Punkte und 1 Monate Fahrverbot. In beiden Fällen können sich die Beträge, wenn dabei andere behindert, gefährdet oder Fahrzeuge beschädigt werden, bis auf 320 € erhöhen.

Werden andere Verkehrsteilnehmer bei Abbiegevertößen gefährdet, sind jetzt 140 € statt 70 € zu zahlen – zusätzlich gibt es 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Nichtanrechnung auf den Urlaub bei einer COVID-19-Quarantäne?

In den letzten 1 ½ Jahren gab es viele behördlich angeordnete häusliche Quarantänen. Nicht selten fiel die Anordnung in die bereits zuvor bewilligte Urlaubszeit. Das LAG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 15.10.2021 (Aktenzeichen: 7 Sa 857/21) zu urteilen, unter welcher Voraussetzung die Quarantäne-Zeit aufgrund nachgewiesener COVID-19- Infektion in auf den Urlaub nicht angerechnet wird.

Hintergrund war, dass sich die Klägerin in der in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 im zuvor bewilligtem Erholungsurlaub befand. Nach einer Infektion der Tochter mit COVID-19 wurde bei ihr am 16.12.2020 ebenfalls der Coronavirus festgestellt.

Mit Bescheid vom 17.12.2020 ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an, wobei im Bescheid festgehalten wurde, dass die Klägerin eine Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetzes ist. Von ihrem Hausarzt hat sich die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausstellen lassen.
Nach dem Erholungsurlaub beantrage die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020.

Sie begründet es damit, dass die Urlaubstage durch die vom Gesundheitsamt verhängte Quarantäne nicht verbraucht sind. Die Arbeitgeberin verteidigt sich damit, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin in diesem Zeitraum vollständig erfüllt hat. Nachgewährungsanträge lehne sie immer ab, da für den bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstanden ist und somit die Voraussetzungen für eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht erfüllt sind.

Das Landesarbeitsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen.

Ein Anspruch besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur, wenn mit ärztlicher AU-Bescheinigung auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.

Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutung. Daher ist es für die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erforderlich, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gegeben ist.  Der Bescheid des Gesundheitsamtes stellt lediglich die Erkrankung an COVID-19 fest. Ob eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin tatsächlich vorliegt, kann nur von einem Arzt festgestellt werden.

Bei rechtlicher Unsicherheit sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen?

Wegen der Corona-Pandemie sind viele Arbeitnehmer ins Home-Office gegangen. Vielfach stellt sich jetzt die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dass Home-Office zu beenden bzw. ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office hat.

Zu dieser Rechtsfrage hatte das Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 26.08.2021 (Akz.: 3 SaGa 13/21) zu richten.

Hintergrund war, dass ein vollzeitbeschäftigter Grafiker seit Dezember 2020 die Erlaubnis des Geschäftsführers hatte, an seinem Wohnort bzw. im Home-Office zu arbeiten. Mit Weisung vom 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber an, dass er wieder seine Tätigkeit im Büro in München zu erbringen hat.

Dies verweigerte der Grafiker mit der Begründung, dass ihm das Arbeiten aus dem Home-Office weiterhin gestattet werden muss. Die Tätigkeit im Home-Office darf nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden.

Sein zunächst bestellter Antrag beim Arbeitsgericht auf Erlass einer einzelnen Verfügung wurde zurückgewiesen, da sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der SARS-CoV-2-ArbSchV ein Anspruch auf Home-Office ableiten lässt.

§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO gibt dem Arbeitnehmer keinen subjektiven Anspruch auf Home-Office. Nach § 106 S. 1 Gewerbeordnung liegt das Weisungsrecht und damit die Konkretisierung des Arbeitsorts allein beim Arbeitgeber.

Auch die mögliche Gefahr, sich auf dem Arbeitsweg mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort lassen keine andere Beurteilung zu.

Das Landesarbeitsgericht München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und ergänzt, dass sich durch Anordnung von Home-Office der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort weder ausdrücklich noch stillschweigend verändert hat.

Daher war die Weisung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen rechtmäßig, insbesondere da zwingende betriebliche Gründe gegen die Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung vorhanden waren. Zum einen hat die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der Ausstattung am Bürostandort entsprochen. Zum anderen konnte der Grafiker nicht ausreichend darlegen, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und insbesondere gegenüber der bei der Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Somit musste der Grafiker wieder ins Büro nach München.

Jetzt anrufen
Call Now Button