Reservierungsgebühren vor Einzug ins Pflegeheim?

Es ist nicht immer leicht einen Pflegeheimplatz zu bekommen. Da ist man schon mal bereit einiges zu akzeptieren. Der BGH hatte am 15.07.2021 (III ZR 225/20) zu entscheiden, ob die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug ins Pflegeheim auch bei Privatversicherten unzulässig ist.

Hintergrund für die Entscheidung des BGHs war die Klage eines Sohnes für seine inzwischen verstorbene Mutter, die eine private Pflegepflichtversicherung hatte. Anfang 2016 wurde sie pflegebedürftig und zunächst in einem anderen Pflegeheim vollstationär untergebracht. Die Mutter sollte das Pflegeheim wechseln. So schloss der Kläger als Vertreter seiner Mutter und das beklagte Pflegeheim am 12.02.2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15.02.2016 ab. Ihr Einzug erfolgte erst am 29.02.2016.

Der Pflegevertrag regelte vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin die Entrichtung einer Platzgebühr i.H.v. 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Daher stellte das beklagte Pflegeheim der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim eine Platzgebühr i.H.v. rd. 1.130 € in Rechnung.

Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag, forderte jedoch später zur Rückzahlung auf. Dies begründete er damit, das nach § 87a SGB XI eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29.02.2016 bestand. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Da die Rückforderung erfolglos blieb, verklagte er das Pflegeheim. Der BGH gab der Klage statt und entschied, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr auch für privat Pflegeversicherte mit den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und dem SGB XI unvereinbar und daher unwirksam ist. Der Gesetzgeber wollte mit diesen gesetzlichen Regelungen verhindern, dass eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegt wird. Dies widerspricht dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis.

Daher ist das beklagte Pflegeheim grundsätzlich verpflichtet, die unzulässige Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.

Darf ich eine Vorgesetzte als „Ming-Vase“ bezeichnen?

Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Beleidigung seine Missachtung gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten zum Ausdruck bringt, kann dies zu einer ordentlichen oder im Extremfall zu einer fristlosen Kündigung führen. Aber nicht jede Äußerung ist eine Beleidigung. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

So ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer während einer Betriebsfeier im Beisein des Chefs ruft: „Der Boss ist ein Halsabschneider!” Ordentlich wurde bereits gekündigt, weil der Arbeitnehmer mehrfach gegenüber seinem Chef äußerte: „Sie sind doch ein Lügner”.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 05.05.2021 (Aktenzeichen: 55 BV 2053/21) entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum rechtfertigt.

Laut Sachverhalt sagte die Verkäuferin gegenüber einer Kollegin: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Auf sofortige Nachfrage eines Vorgesetzten, erklärte die Verkäuferin: „Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase“. Dazu zog sie mit den Fingern die Augen nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

In einer arbeitgeberseitigen Anhörung zum Vorfall erklärte die Verkäuferin, eine Ming Vase steht für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform ist erfolgt, damit sie nicht „Schlitzauge“ sagen muss. Bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwendet sie immer den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen so toll findet.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Worte und das Verhalten der Verkäuferin zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet sind.
In der Gesamtbetrachtung liegt eine rassistische Äußerung vor. Diese verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers und bedeutet eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Insbesondere ich zu berücksichtigen, dass es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar ist, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als „Ming-Vase“ oder „Herr Boateng“ bezeichnet.

Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen daher eine außerordentliche Kündigung.

Kostenfreier Reiserücktritt wegen Maskenpflicht?

Aufgrund von Corona kommt es immer wieder zu Problemen bei Stornokosten beim Rücktritt von einer Urlaubsreise. Hierzu hatte das AG Düsseldorf am 12.2.2021 – (37 C 420/20) zu entscheiden.

Ein Familienvater buchte eine Pauschalreise für Ende Juli 2020 nach Mallorca. Nachdem die Anzahlung i.H.v. 1.116 € geleistet war, trat er mit E-Mail vom 10.6.2020 vom Reisevertrag zurück. Wegen der Corona-Pandemie stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB zu, da am Reiseort eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Damit war das Reiseunternehmen nicht einverstanden und übermittelte die Rechnung vom 10.06.2020 mit Stornokosten i.H.v. 1451 €.

Das AG gab der Klage des Familienvaters Recht. Grundsätzlich kann gem. § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB ein Rücktritt vom Reisevertrag mit der Folge der Rückzahlung der Anzahlung jederzeit erfolgen.

Die Voraussetzung einer Entschädigungslosigkeit des Rücktritts gem. § 651h Abs. 3 liegen vor.

Ein außergewöhnlicher die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigender Umstand ist gegeben, da im Zeitpunkt des Rücktritts davon ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum auf Mallorca eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes bestehen wird. Dies war bereits aus Presseveröffentlichungen allgemein bekannt.

Die Maskenpflicht stellte auch einen außergewöhnlichen Umstand dar, da diese Verpflichtung den typischen Tagesablauf eines Urlaubs wesentlich berührt.
Bei der spanischen Regelung war das Tragen der Maske im innerstädtischen Bereichen sowie auf den stark besuchten Strandpromenaden verpflichtend. In der Hauptsaison wäre der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht einzuhalten. Auch müsste der Familienvater samt Familie bei Außentemperaturen von 30 °C innerhalb kürzester Zeit eine durch Schweiß durchnässte Maske tragen.
Die Maskenpflicht realisiere auch nicht das typische Lebensrisiko. Zum Zeitpunkt der Kündigung war eine Maskenpflicht des Umfangs, wie in Spanien festgelegt, keineswegs weltweit typisch, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs im Heimatort. Vielmehr bestand dort nach der in NRW geltenden Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht nur in bestimmten geschlossenen Räumen und beeinträchtigte damit den generellen Tagesablauf weit weniger als dies im Urlaub der Fall gewesen wäre.

Das Reiseunternehmen musste, die Anzahlung zurückerstatten.

Brauche ich eine Patientenverfügung?

Neben dem Testament gewinnt die persönliche Entscheidung durch Patientenverfügung auf Grund des medizinischen Fort­schritts, der Überalterung der Ge­sellschaft und der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer mehr an Bedeutung. Sie stellt auch einen Akt der Selbstbe­stimmung dar, da nach deutschem Recht nur jeder selbst über die Beendigung seines eigenen Lebens entscheiden kann.

Gesetzliche Regelungen für die Anfertigung und die Aufbe­wahrung einer Patientenverfügung existieren nicht. Sie sollte schriftlich und mit Ort und Datum versehen sein. Nach einen Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 ist auf sehr genaue Formu­lierungen zu achten. Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

Der Patientenverfügung sind die Wertvorstellungen des Verfügenden voranzustellen. In diesen sind z.B. die Einstellung zu Tod und Le­ben und die Motivation für deren Er­richtung aufzunehmen. Dies ist wichtig, da eine Patientenverfügung nicht allen zukünftigen medizini­schen Fortschritt berücksichtigen kann. In nicht geregelten Situatio­nen werden die Wertvorstellungen herangezogen, um zu ermitteln, wie der Verfügende bei Kenntnis ent­schieden hätte.

Nachfolgend werden die Situatio­nen angeführt, in denen die Patien­tenverfügung gelten soll. Zumeist wird sie auf den Beginn eines unwi­derruflichen Sterbe- oder Hirnab­bauprozesses und auf irreparable Ge­hirnschäden abgestellt.

Den meisten Platz der Patienten­verfügung nimmt die detaillierte Festlegung des Vorgehens bei be­stimmten ärztlichen Maßnahmen ein. Ausdrücklich sei auf das Ver­halten bei künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung und auf den Umfang einer Schmerzbehandlung hingewiesen.

Eine Besonderheit gibt es für Or­ganspender zu beachten, da z. B. der Ausschluss der künstli­chen Beatmung eine Organspende vereiteln kann. Gegebenenfalls muss die Erlaubnis zum Abweichen von der Patientenverfügung zum Erhalt der Organe erteilt werden.

Für den Bestand der Patienten­verfügung ist es aus rechtlicher Sicht sehr wichtig, dass die Geschäftsfähigkeit von zwei Personen, wobei generell kein Arzt erforderlich ist, bezeugt und diese alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die Patientenverfügung ist aber auch ein Beitrag zum Familienfrie­den. Sie beugt Streitigkeiten zwi­schen nahen Angehörigen über die Behandlung des Verfügenden vor. Da niemand einen gesunden Lebensabend vorhersagen kann, ist die Errichtung einer Patientenverfügung zu empfehlen. Aufgrund der Komplexität sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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