Welchen Inhalt hat eine Patientenverfügung?

Die Erstellung einer Patienten­verfügung ist ein Akt der Selbstbe­stimmung. Über die Beendigung seines eigenen Lebens kann nach deutschem Recht nur jeder selbst entscheiden. Aktive Sterbehilfe ist verboten. Gesetzliche Regelungen für die Anfertigung und die Aufbe­wahrung einer Patientenverfügung existieren nicht. Sie sollte schriftlich und mit Ort und Datum versehen sein. Es ist auf eine genaue Formu­lierung zu achten. Da unklare For­mulieren zur Unwirksamkeit führen. wird eine Beratung empfohlen.

Der Patientenverfügung sind die Wertvorstellungen des Verfügenden voranzustellen. In diesen sind z.B. die Einstellung zu Tod und Le­ben und die Motivation für deren Er­richtung aufzunehmen. Dies ist wichtig, da eine Patientenverfügung nicht allen zukünftigen medizini­schen Fortschritt berücksichtigen kann. In nicht geregelten Situatio­nen werden die Wertvorstellungen herangezogen, um zu ermitteln, wie der Verfügende bei Kenntnis ent­schieden hätte.

Nachfolgend werden die Situatio­nen angeführt, in denen die Patien­tenverfügung gelten soll. Zumeist wird sie auf den Beginn eines unwi­derruflichen Sterbe- oder Hirnab­bauprozess und auf irreparable Ge­hirnschäden abgestellt.

Den meisten Platz der Patienten­verfügung nimmt die detaillierte Festlegung des Vorgehens bei be­stimmten ärztlichen Maßnahmen ein. Ausdrücklich sei auf das Ver­halten bei künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung und auf den Umfang einer Schmerzbehandlung hingewiesen.

Eine Besonderheit gibt es für Or­ganspender zu beachten, da z. B. der Ausschluss der künstli­chen Beatmung eine Organspende vereiteln kann. Gegebenenfalls muss die Erlaubnis zum Abweichen von der Patientenverfügung zum Erhalt der Organe erteilt werden. Für den Bestand der Patienten­verfügung ist es aus rechtlicher Sicht sehr wichtig, dass die Einwilli­gungsfähigkeit – also die Fähigkeit, den Inhalt der Verfügung zu verste­hen – von zwei Personen, wobei generell kein Arzt erforderlich ist, bezeugt und diese alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die Patientenverfügung ist aber auch ein Beitrag zum Familienfrie­den. Sie beugt Streitigkeiten zwi­schen nahen Angehörigen über die Behandlung des Verfügenden vor.

Neben dem Testament gewinnt die persönliche Entscheidung durch Patientenverfügung auf Grund des medizinischen Fort­schritts, der Überalterung der Ge­sellschaft und der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer mehr an Bedeutung.

Brauche ich eine Patientenverfügung?

Neben dem Testament gewinnt die persönliche Entscheidung durch Patientenverfügung auf Grund des medizinischen Fort­schritts, der Überalterung der Ge­sellschaft und der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer mehr an Bedeutung. Sie stellt auch einen Akt der Selbstbe­stimmung dar, da nach deutschem Recht nur jeder selbst über die Beendigung seines eigenen Lebens entscheiden kann.

Gesetzliche Regelungen für die Anfertigung und die Aufbe­wahrung einer Patientenverfügung existieren nicht. Sie sollte schriftlich und mit Ort und Datum versehen sein. Nach einen Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 ist auf sehr genaue Formu­lierungen zu achten. Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

Der Patientenverfügung sind die Wertvorstellungen des Verfügenden voranzustellen. In diesen sind z.B. die Einstellung zu Tod und Le­ben und die Motivation für deren Er­richtung aufzunehmen. Dies ist wichtig, da eine Patientenverfügung nicht allen zukünftigen medizini­schen Fortschritt berücksichtigen kann. In nicht geregelten Situatio­nen werden die Wertvorstellungen herangezogen, um zu ermitteln, wie der Verfügende bei Kenntnis ent­schieden hätte.

Nachfolgend werden die Situatio­nen angeführt, in denen die Patien­tenverfügung gelten soll. Zumeist wird sie auf den Beginn eines unwi­derruflichen Sterbe- oder Hirnab­bauprozesses und auf irreparable Ge­hirnschäden abgestellt.

Den meisten Platz der Patienten­verfügung nimmt die detaillierte Festlegung des Vorgehens bei be­stimmten ärztlichen Maßnahmen ein. Ausdrücklich sei auf das Ver­halten bei künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung und auf den Umfang einer Schmerzbehandlung hingewiesen.

Eine Besonderheit gibt es für Or­ganspender zu beachten, da z. B. der Ausschluss der künstli­chen Beatmung eine Organspende vereiteln kann. Gegebenenfalls muss die Erlaubnis zum Abweichen von der Patientenverfügung zum Erhalt der Organe erteilt werden.

Für den Bestand der Patienten­verfügung ist es aus rechtlicher Sicht sehr wichtig, dass die Geschäftsfähigkeit von zwei Personen, wobei generell kein Arzt erforderlich ist, bezeugt und diese alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die Patientenverfügung ist aber auch ein Beitrag zum Familienfrie­den. Sie beugt Streitigkeiten zwi­schen nahen Angehörigen über die Behandlung des Verfügenden vor. Da niemand einen gesunden Lebensabend vorhersagen kann, ist die Errichtung einer Patientenverfügung zu empfehlen. Aufgrund der Komplexität sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Hilfe zur Selbsttötung erlaubt?

Die Themen aktive und passive Sterbehilfe werden seit Jahren diskutiert. Zu dieser Thematik passt auch der § 217 StGB. Darin ist die geschäftsmäßige Förderung zur Selbsttötung verboten. Derjenige ist mit Strafe bedroht, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.

Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB zu entscheiden. Gegen diese Vorschrift wandten sich Vereine aus Deutschland und der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

Ihre Verfassungsbeschwerden hatten BVerfG Erfolg.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung , dass das in § 217 StGB normierte Verbot gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde verstößt, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Die Norm greift in die Rechte von Sterbewilliger ein, weil es damit dem Einzelnen faktisch unmöglich gemacht wird, Suizidhilfe zu erhalten.

Jedoch ergibt sich aus dem Grundgesetz als Ausdruck persönlicher Autonomie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.

Es gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Jeder hat die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Er kann selbstbestimmt die Entscheidung treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.

Dieser Akt autonomer Selbstbestimmung ist vom Staat und auch der Gesellschaft zu respektieren. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist nicht zu hinterfragen.

Somit ist § 217 StGB rechtlich so zu behandeln, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre.

Unabhängig von der Entscheidung des BVerfG ist auch über das Sterben nachzudenken, wenn man aufgrund einer schweren Erkrankung (Demenz oder Gehirnschädigung) nicht mehr in der Lage ist, selbstbestimmt über sein Lebensende zu entscheiden. Für diesen Fall sollte eine Patientenverfügung errichtet werden. Aufgrund der Komplexität wird anwaltliche Beratung empfohlen.

Selbsttötung mit ärztlicher Hilfe?

Wie das eigene Leben endet, kann niemand vorhersehen. Jeder kann in eine gesundheitlich ausweglose Situation geraten, wo auch der Suizid eine Option ist. Problematisch wird es, wenn dabei ärztlich Hilfe in Anspruch genommen wird.

Im Juli 2019 hat der BGH zwei Grundsatzurteile zur Sterbebegleitung (Urt. v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) getroffen.

Im ersten Fall ging es um zwei über 80zigjährige Damen aus Hamburg, die im Jahr 2012 ihr Leben beenden wollten. Sie wandten sich an eine Sterbehilfeorganisation. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachtete Beide und stellte fest, dass sie einsichts- und urteilsfähig und ihre Sterbewünsche nachvollziehbar waren. Bei der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente wohnte der Arzt bei. Als beide bewusstlos wurden, unternahm er nichts zur Rettung.

Im zweiten Fall ging es um eine chronisch kranke 44jährige Berlinerin. Sie wollte im Jahr 2013 ihrem Leben ein Ende setzen. Ihr Hausarzt verschrieb ein starkes Schlafmittel. Als sie davon eine mehrfach tödliche Dosis eingenommen hatte, betreute der Arzt die Bewusstlose – wie ausdrücklich gewünscht – während ihres 3tätigen Sterbens. Er leistete keine Hilfe zur Rettung ihres Lebens.

Beiden Ärzten wurde strafbares Verhalten wegen Unterlassener Hilfeleistung vorgeworfen und Anklage erhoben. 

Die Landgerichte Berlin und Hamburg sprachen die Ärzte frei. Der klare Patientenwille, das Leben beenden zu wollen, ist zu respektieren. Gegen die Freisprüche legten die Staatsanwaltschaften Revision ein.

Der Strafsenat des BGH hat die Freisprüche der Ärzte bestätigt. Kein Arzt ist dazu verpflichtet, einem Patienten, der die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen hat, nach einem Suizidversuch das Leben zu retten.

Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden besteht nicht, da die Frauen in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. Deren Sterbewünsche beruhten auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden „Lebensmüdigkeit“ und waren nicht das Ergebnis psychischer Störungen. 

Die vereinbarte Sterbebegleitung begründete auch keine Schutzpflicht für das Leben. Rettungsmaßnahmen standen dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen und damit deren ausdrücklichen Willen entgegen.

Um für gesundheitliche ausweglose Situationen vorzusorgen, sollte eine Patientenverfügung errichtet werden. Anwaltliche Hilfe ist dabei anzuraten.

Jetzt anrufen
Call Now Button