Straffrei Schwarzsurfen?

Das Landgericht Wuppertal (Az.: 25 Qs 177/10) hatte zu entscheiden, ob die unberechtigte Nutzung eines ungesicherten WLANs, um kostenlos um Internet zu surfen (das sog. Schwarzsurfen), strafrechtlich verfolgt werden kann.

Vorangegangen war eine Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte bei Gericht die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens. Sie erhob den Vorwurf, dass der Schwarzsurfer sich Mitte 2008 mit seinem Laptop in ein ungesichertes  WLAN-Funknetzwerk einwählte, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes ins Internet zu gelangen.

Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass ein strafrechtliches Verhalten des Schwarzsurfers nicht ersichtlich ist. Weder ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz noch  gegen das Bundesdatenschutzgesetz ist ersichtlich. Bemerkenswert ist hier, das das Gericht selbst im Aril 2010 noch anders entschied. Die Änderung der Rechtsauffassung begründete das Gericht damit, dass damals  der Schutz- und Strafbereich der Strafvorschriften überschritten wurde.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die weiterhin von der  Strafbarkeit des Schwarsurfers ausging, legte gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde beim Landgericht Wuppertal  ein. Für die Staatsanwaltschaft sicherlich unerwartet, bekräftigte die 5. große Strafkammer des Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass eine Strafbarkeit nach dem Telekommunikationsgesetz nicht  gegeben ist. Der Schwarzsurfer hört keine vertraulich ausgetauschten Nachrichten anderer ab, sondern ist selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht betroffen. Das Verhalten des Schwarzsurfers erfülle nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten. Weder beim Einwählen in das WLAN, noch anschließend werden personenbezogene Daten abgerufen.

Auch Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch wie ein Ausspähen oder Abfangen von Daten, ein versuchter Computerbetrug oder das Erschleichens von Leistungen sind nicht gegeben.

Im Ergebnis erklärt das Landgericht Wuppertal, dass Schwarzsurfen für nicht strafbar. Juristisch ist das Thema Schwarzsurfen damit sicherlich nicht geklärt. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe würde eine endgültige Entscheidung bringen. Den WLAN-Betreibern bleibt indes zu raten, ihr privates Netzwerk in geeigneter Weise zu verschlüsseln – andernfalls sind sie nicht schutzwürdig.

Schmerzensgeld im Strafverfahren?

Nach einer Straftat stellt sich für das Opfer oder dessen Erben die Frage, wie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen können. Grundsätzlich wird die über den Zivilrechtsweg erfolgen.

Für Opfer von Straftaten oder dessen Erben ergibt im Rahmen des Strafverfahrens einen besonderen Weg, das  sog. Adhäsionsverfahren.

Durch das Adhäsionsverfahren werden strafprozessuale und zivilprozessuale Elemente miteinander verbunden. Dadurch wird dem Opfer bzw. den Erben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Schadensersatzansprüche, die sie an sich vor einem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren durchzusetzen.

Voraussetzungen hierfür ist der schriftliche Antrag des Opfers bzw. dessen Erben oder die Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle des Gerichts. Dieser kann aber auch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn des Plädoyers gestellt werden. In ihm müssen die Ansprüche genau beziffert und unter Beweis gestellt werden.

Die Entscheidung über den Antrag trifft das Strafgericht in der Hauptverhandlung. Sie erfolgt im Rahmen des Strafurteils und steht einer Entscheidung eines Zivilgerichts gleich.  Somit kann es nach den Regeln der Zivilprozessordnung vollstreckt werden.

Das Adhäsionsverfahren hat keine praktische Bedeutung, da es kaum zu Ziel und sich meistens die Geltendmachung der Ansprüche  verzögert.

Das Gericht ist nämlich berechtigt, sich lediglich auf ein Grundurteil zu beschränken, d.h. es stellt nur die Ersatzpflicht fest – ohne einen Betrag zu benennen. Für die Festlegung der Schadenshöhe wäre dann ein Zivilgericht anzurufen.

Des Weiteren kann das Strafgericht auch von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren absehen, wenn der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wird, der Antrag unbegründet erscheint oder wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, was insbesondere bei einer Verfahrensverzögerung der Fall ist. Auf die letzte Variante berufen sich die Strafgerichte zumeist.

Gegen diese ablehnende Entscheidung des Strafgerichts gibt es kein Rechtsmittel, dass es dem Strafgericht nicht schwer fällt, sich darauf zu berufen. Nach der Ablehnung müssten die die Ansprüche vor einem Zivilgericht verfolgt werden.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund  von Straftaten – so wie auch bei einem Verkehrsunfall – ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in jedem Fall zu empfehlen. Das Schadensersatzrecht ist im Detail so komplex, so dies ein Laie nicht überblicken kann.

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