Welchen Inhalt hat eine Patientenverfügung?

Die Erstellung einer Patienten­verfügung ist ein Akt der Selbstbe­stimmung. Über die Beendigung seines eigenen Lebens kann nach deutschem Recht nur jeder selbst entscheiden. Aktive Sterbehilfe ist verboten. Gesetzliche Regelungen für die Anfertigung und die Aufbe­wahrung einer Patientenverfügung existieren nicht. Sie sollte schriftlich und mit Ort und Datum versehen sein. Es ist auf eine genaue Formu­lierung zu achten. Da unklare For­mulieren zur Unwirksamkeit führen. wird eine Beratung empfohlen.

Der Patientenverfügung sind die Wertvorstellungen des Verfügenden voranzustellen. In diesen sind z.B. die Einstellung zu Tod und Le­ben und die Motivation für deren Er­richtung aufzunehmen. Dies ist wichtig, da eine Patientenverfügung nicht allen zukünftigen medizini­schen Fortschritt berücksichtigen kann. In nicht geregelten Situatio­nen werden die Wertvorstellungen herangezogen, um zu ermitteln, wie der Verfügende bei Kenntnis ent­schieden hätte.

Nachfolgend werden die Situatio­nen angeführt, in denen die Patien­tenverfügung gelten soll. Zumeist wird sie auf den Beginn eines unwi­derruflichen Sterbe- oder Hirnab­bauprozess und auf irreparable Ge­hirnschäden abgestellt.

Den meisten Platz der Patienten­verfügung nimmt die detaillierte Festlegung des Vorgehens bei be­stimmten ärztlichen Maßnahmen ein. Ausdrücklich sei auf das Ver­halten bei künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung und auf den Umfang einer Schmerzbehandlung hingewiesen.

Eine Besonderheit gibt es für Or­ganspender zu beachten, da z. B. der Ausschluss der künstli­chen Beatmung eine Organspende vereiteln kann. Gegebenenfalls muss die Erlaubnis zum Abweichen von der Patientenverfügung zum Erhalt der Organe erteilt werden. Für den Bestand der Patienten­verfügung ist es aus rechtlicher Sicht sehr wichtig, dass die Einwilli­gungsfähigkeit – also die Fähigkeit, den Inhalt der Verfügung zu verste­hen – von zwei Personen, wobei generell kein Arzt erforderlich ist, bezeugt und diese alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die Patientenverfügung ist aber auch ein Beitrag zum Familienfrie­den. Sie beugt Streitigkeiten zwi­schen nahen Angehörigen über die Behandlung des Verfügenden vor.

Neben dem Testament gewinnt die persönliche Entscheidung durch Patientenverfügung auf Grund des medizinischen Fort­schritts, der Überalterung der Ge­sellschaft und der zunehmenden Pflegebedürftigkeit immer mehr an Bedeutung.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder kann zum Betreuungsfall werden. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft wird dies auch immer wahrscheinlicher.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen.

Dort wird eine Vertrauensperson als Vertreter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bevollmächtigt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Gesundheitssorge,  Wohnungsangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Vermögenssorge.

Der Missbrauch der Vorsorgevollmacht wird dadurch verhindert, dass der Gebrauch der Originalurkunde nur durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses möglich ist, die Gesamtzahl der Seiten notiert und jede Seite der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber unterzeichnet wird.

Für den Fall, das die Vorsorgevollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt und dann eine gerichtlich angeordnete Betreuung erforderlich wird, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

Darin kann auf das gerichtliche Verfahren, z.B. die Anhörung des Hausarztes bei der Feststellung des Betreuungsfalls, und auf die zu ernennende Person des Betreuers Einfluss genommen werden.

Für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formerfordernisse oder Aufbewahrungsvorschriften, so dass jeder diese selbst fertigen kann. Jedoch ist aufgrund der Komplexität der Materie anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Die Entscheidung über die eigene Person und das eigene Vermögen sollte nicht einem Gericht und somit Fremden überlassen werden.

Was geschieht bei einem Bußgeldbescheid?

Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verkehrsunfall wegen Nachtbeachtung der Vorfahrt verursacht? All diese Ereignisse haben ein Bußgeldverfahren zur Folge.

Wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ermittelt zunächst die zuständige Bußgeldstelle den Sachverhalt. In jedem Fall muss der Betroffene gehört werden, was durch die Übersendung eines Anhörungsbogens kann.

Zur Sache muss sich der Betroffene nicht äußern. Jedoch ist die Angabe der Personalien Pflicht.

Danach kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren einstellen.

Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft die Bußgeldstelle, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Nimmt sie den Bescheid nicht zurück, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend dem zuständigen Gericht vorgelegt.

Das Gericht beraumt einen Hauptverhandlungstermin an. Zu diesem Termin werden der Betroffenen und auch Zeugen geladen.

Dort erhält der Betroffene die Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.

Sind alle Zeugen gehört, wird das Gericht den Betroffenen freisprechen oder verurteilen.

Gegen das Urteil des Gerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

Im Regelfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nach Kündigung immer eine Abfindung?

Viele gehen davon aus, dass es bei jeder Kündigungsschutzklage eine Abfindung gibt. Dies entspricht jedoch nicht den rechtlichen Gegebenheiten, da diese nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes abzielt.

Eine Abfindung ist als freiwilliger Abfindungsvergleich oder durch Auflösungsurteil möglich.

Der Abfindungsvergleich ist der häufigste Fall. Darin wird neben der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Der Arbeitgeber ist hierzu bereit, da er sonst dem Arbeitsnehmer weiterbeschäftigten und den Lohn für mehrere Monate nachzahlen muss. Die Höhe ist meist ein halbes Bruttomonatsentgelt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, wenn die Kündigungsschutzklage gewonnen wird und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Die Höhe der Abfindung ist nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt – von höchstens 12 bis 18 Monatsgehältern.

Im außergerichtlichen Bereich ist § 1 a KSchG möglich. Diese Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausspricht und schriftlich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der 3wöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Dann hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er klagen oder die Abfindung beanspruchen will.

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