Was darf als Betriebkosten abgerechnet werden?

Der Vermieter darf nur 17 Betriebskostenarten an seine Mieter weitergeben. Im Einzelnen sind dies die Kosten für:

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, wie z.B. die Grundsteuer

2. die Wasserversorgung, wie z.B. die Kosten des verbrauchten Wassers, die Zählermiete und Kosten für Betriebsstrom und Wartung

3. die Entwässerung, wie z.B. die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung.

4. die Heizung, wie z.B. die Kosten des verbrauchten Brennstoffs und dessen Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage

5. die zentrale Warmwasseranlage, z.B. die Kosten der Wassererwärmung, des verbrauchten Wassers, den Grundgebühren und Zählermiete

6.  die verbundene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage

7. den Betrieb des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges, insbesondere für den Betriebsstrom, für die Beaufsichtigung, Wartung, Pflege und die regelmäßige Überprüfung des Aufzugs

8. die Straßenreinigung und Müllabfuhr, wobei der Vermieter verpflichtet ist, die jeweils günstigste Behältervariante zur Verfügung zu stellen, d.h. es dürfen weder zu große noch unnötig viele Müllcontainer bereitgestellt und abgerechnet werden.

9. die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung , z.B. die laufende Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen und Keller

10. die Gartenpflege, unabhängig davon, ob der Garten von den Mietern auch tatsächlich benutzt werden darf oder nur der Verschönerung dient.

11. die Beleuchtung des Außenbereichs und der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile

12. die Schornsteinreinigung

13. die Sach- und Haftpflichtversicherung, wie z.B. die Kosten der Gebäudeversicherung und der Glasversicherung

14. den Hausmeister

15. den Betrieb der Antennenanlage oder Kabelanschlusses

16. den Betrieb der maschinellen Wascheinrichtung für den Strom, das Wasser, die Reinigung und Wartung hauseigener Waschmaschinen

17. sonstige Betriebskosten

Diese  Betriebskostenart darf keineswegs als Auffangbecken missbraucht werden, um nachträglich alle möglichen Zusatzkosten auf die Mieter abzuwälzen. Gleich um welche Kosten es hierbei geht, z. B. für eine hauseigene Sauna, ein Schwimmbad oder andere Gemeinschaftseinrichtungen: Im Mietvertrag muss von Anfang an jede einzelne Kostenart deutlich aufgeführt sein! Andere Grundstückskosten, wie z.B. Straßenausbaubeiträge oder Anschlussgebühren sind keine Betriebskosten.

Harte Zeiten für Mietnomaden?

Zum 01.05.2013 treten die neuen Änderungen zum Mietrecht in Kraft. Das neue Mietrecht stärkt im Wesentlichen die Rechte der Vermieter und will insbesondere gegen Mietnormaden härter vorgehen.

Die energetische Modernisierung von Gebäuden, d.h. Maßnahmen zur Einsparung von Energie, wird nach neuem Mietrecht privilegiert.

Bisher konnte der Mieter bei einer Gebäudesanierung die Miete je nach Umfang der Beeinträchtigungen die Miete um 20 bis 50 Prozent mindern. Nach neuem Mietrecht ist dieses Recht  in den ersten 3 Monaten einer energetischen Modernisierungsmaßnahme  ausgeschlossen. Erst ab dem 4 Monat kann eine Mietminderung geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, Mietsteigerungen zu begrenzen. Im Moment darf die Miete innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden – jedoch nicht höher als die ortsübliche Vergleichsmiete. Jetzt wird den Landesregierungen eingeräumt, für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, die Steigerung auf 15 Prozent zu begrenzen.

Auch nach neuem Mietrecht kann der Vermieter eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatskaltmieten verlangen, wobei der Mieter diese in 3 Monatsraten zahlen kann. Jedoch kann jetzt der Vermieter, wenn sich der Mieter für die Ratenzahlung entschieden hat und mit 2 Raten in Verzug kommt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Ziel des neunen Mietrechts ist es weiterhin, gegen das so genannte Mietnomadentum vorzugehen.

Gerichte sind künftig verpflichtet, die Klagen des Vermieters aus Wohnungsräumung vorrangig zu bearbeiten. Nur ein Räumungsurteil macht es dem Vermieter möglich, die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen zu lassen.

Um den Vermieter vor schweren wirtschaftlichen Schaden zu schützen, können die Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während des Gerichtsverfahrens auflaufenden Mieten Sicherheit  zu leisten. Leistet der Mieter die verlangte Sicherheit nicht, kann der Vermieter schneller als bisher ein Räumungsurteil erwirken.

Mit diesem kann der Vermieter künftig erleichtert durch die so genannte „Berliner Räumung“ die Wohnungsräumung erreichen. Dadurch wird sie allein darauf beschränkt, den Mieter aus der Wohnung zu setzen. Die früher übliche gleichzeitig  – meist kostenaufwändige – Wegschaffung und Einlagerung der Wohnungseinrichtung  und damit auch der Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung entfallen.

Für Mietnomaden wird es zu künftig schwerer werden, Wohnung über lange Zeiträume ohne Mietzahlungen zu besetzen. In diesem Sinne treten wohl härtere Zeiten für Mietnomaden an.

Wird Radfahren teurer?

Zum 01. April 2013 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Er bringt Veränderungen für Lkw-Fahrer, Autofahrer und auch für Radfahrer – zumeist durch die Erhöhung der Bußgelder.

Für Lkw-Fahrer wird das sog. „Elefantenrennen“, d.h.  dass ein Lkw beim Überholen die Autobahn über mehrere Kilometer blockiert, teurer. Das Bußgeld wird von 30 Euro auf 40 Euro angehoben. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Für die unerlaubte „Verschönerung“ der Fahrerkabine mit Lichteffekten werden jetzt 20 Euro statt früher 5 Euro fällig. Deutlich höhere Geldbußen und Strafpunkte gibt es für technische Mängel an Lenkungen und Bremsen, bei unzureichender Ladungssicherung, Überschreiten von Tempolimits oder TÜV-Kontrollfristen sowie für Verstöße bei Gefahrguttransporten.

Bei Autofahrern hat sich insbesondere das Überschreiten der erlaubten Parkdauer verteuert. Damit wurde dem Wunsch von Ländern und Kommunen, mehr Disziplin bei der Zahlung von Parkgebühren zu erreichen, nachgekommen. Die jetzigen Sanktionen hätten keine vorbeugende Wirkung mehr. Sie sind seit 1990 unverändert. Viele Autofahrer zahlen keine Parkgebühr und nähmen stattdessen lieber das Risiko eines relativ geringen Verwarngeldes in Kauf.

Wird die Parkdauer um bis zu 30 Minuten überschritten, werden künftig 10 statt bisher 5 Euro fällig. Bei Überschreitung von bis zu einer Stunde sind 15 Euro, bei bis zu zwei Stunden 20 Euro, bei bis zu drei Stunden 25 Euro und bei noch längeren Verstößen 30 Euro zu zahlen.

Der Höchstsatz von 35 Euro bei Verstößen wie Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen bleibt unverändert.

Das Parken auf Radwegen kostet jetzt 20-30 Euro statt bisher 15-20 Euro. Wer beim Ein- und Aussteigen nicht auf Radfahrer achtet, wird mit 20 statt 10 Euro Bußgeld verwarnt.

Künftig müssen auch Radfahrer bei regelwidrigem Verhalten mit härteren Strafen rechnen. Sie werden generell um 5 bis 10 Euro angehoben. Für Fahren auf dem Fußweg sind 10 bis 20 Euro (bisher 5-10 Euro), für die Nichtbenutzung der rechten Fahrbahn 15-40 Euro (bisher 10 – 35 Euro), für die Nichtbenutzung  des Radwegs 20 – 35 Euro (bisher 15 – 30 Euro), für das Fahren in der Fußgängerzone 15 – 30 Euro (10 – 25 Euro) und für Fahren ohne Licht 20 Euro (bisher 15 Euro) zu entrichten. Telefonierende Radfahrer werden mit 25 statt 15 Euro zur Kasse gebeten.

Radfahren wird teuer, wenn man sich im Straßenverkehr regelwidrig verhält. Bei einem Bußgeldbescheid sollte regelmäßig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Mehr Rechte für Patienten?

Am 29.11.2012 hat der Bundestag den Gesetzentwurf für ein Patientenrechtegesetz abschließend beraten. Die nächste Beratung im Bundesrat erfolgt am 01.02.2013.

Doch bereits jetzt lässt sich erkennen, was sich durch das Patientenrechtegesetz verändert. Ziel ist es, das Patienten künftig mehr Rechte gegenüber ihren Ärzten und Krankenkassen haben.

Zum Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen eingefügt. Die bestehenden Rechte der Patienten werden damit an zentraler Stelle zusammengefasst.

Die Aufklärungspflicht der Ärzte wird erhöht. Patienten sollen verständlicher und umfassender über Diagnosen und Therapien informiert werden. Auch muss der Arzt über Behandlungsfehler informieren. Er hat auf gesonderte Kosten hinzuweisen, die nicht von anderen Leistungsträgern übernommen werden. Dabei muss die Aufklärung über die Risiken in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Patientenakten sind vom Arzt jetzt vollständiger und sorgfältiger zu führen. Therapieschritte die nicht dokumentiert werden, gelten als nicht durchgeführt. Im Fall eines Gerichtsverfahrens hat dadurch der Arzt durch Durchführung der Therapie zu beweisen. Die Patienten werden ein Recht auf vollständige Akteneinsicht erhalten.

Änderungen ergeben sich ebenfalls bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Bei Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers verbleibt es dabei, dass der Patient den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden nachweisen muss. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt jetzt beweisen, dass ein bewiesener Fehler nicht geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, z.B. durch die Erstellung von Gutachten, zu unterstützen.

Eine Verbesserung ergibt sich auch bei der Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Krankenkassen müssen innerhalb von 3 Wochen – bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen 5 Wochen – über einen Antrag auf bestimmte Behandlungen entscheiden. Bei Zahnarztleistungen gilt eine Frist von 6 Wochen. Wird die Frist ohne triftigen Grund überschritten, gilt dies automatisch als Genehmigung.

Auch wenn das Patientenrechtegesetz einige Verbesserungen schafft , wird es in unserer Gesellschaft immer mehr von Bedeutung sein, seine Rechte als Patient selbst zu sichern. Dazu ist anzuraten eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten zu lassen.

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