Trennungsunterhalt nach der Trennung vom Ehegatten?

Trennungsunterhalt kann nach der Trennung vom Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gefordert werden.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das „Getrennt Leben“ vom Ehegatten. Das bedeutet dass die Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben. Dies kann durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der Ehewohnung geschehen. Mit der Trennung bringen die Ehegatten zum Ausdruck, dass sie nicht mehr zusammen leben und letztendlich die Scheidung möchten.

Die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.

Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden durch die Einkommensverhältnisse der Eheleute während des Zusammenlebens bestimmt.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse bzw. des sog. bereinigten Nettoeinkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, z.B. Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen eines jeden Ehegatten errechnet. Von diesem werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit, zusätzliche Kosten zur Altersvorsorge und Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen.  

Mit Hilfe des errechneten bereinigten Nettoeinkommens wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt. Der Berechtigte hat einen Bedarf, der der Hälfte der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht. Hatte z.B. die Ehefrau während der Ehezeit eine bereinigtes Einkommen von 800 € und der Ehemann von 1100 € hat die Ehefrau einen Bedarf von 150 € (1100€ – 800€/2).

Den errechneten Bedarf muss der Unterhaltsverpflichtete nur leisten, soweit er leistungsfähig ist. Nur der nach Abzug des Selbstbehalts von derzeit 1050 € übersteigende Betrag ist zu zahlen. Bezogen auf das obige Beispiel muss der Unterhaltsverpflichtete trotz des Bedarfs von 150 € lediglich 50 € (1100€ – 1050€) Trennungsunterhalt zahlen.

Im Detail ist die Berechung des Trennungsunterhalts sehr Komplex. Daher ist die Einholung anwaltlichen Rats stets zu empfehlen.

Trotz Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Betreuung?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft nimmt die Anzahl der Betreuungsfälle erheblich zu. Innerhalb von 14 Jahren hat sich die Anzahl der Betreuungsfälle mehr als verdoppelt – von 624.695  im Jahr 1995 auf 1.291.410 im Jahr 2009. Experten schätzen, dass es in naher Zukunft über 3.000.000 Betreuungsfälle geben wird.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen. Dabei gilt es sorgfältig vorzugehen, wobei sicherlich anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte.

Wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 (Aktenzeichen: XII ZB 584/10) deutlich macht, sollte eine Vorsorgevollmacht möglichst in jungen Jahren errichtet werden, damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers von Anfang an ausgeschlossen sind.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall wandte sich eine 88jährige Frau gegen eine vom Betreuungsgericht angeordnete Betreuung. Sie hatte 7 Jahre zuvor zwei Vertrauenspersonen eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Im Jahr 2010 widerrief die Frau die Vollmachten und erteilte einer dritten Person eine neue Vorsorgevollmacht. Später wurde das Betreuungsgericht eingeschaltet. Ein psychiatrisches Gutachten ergab, dass die Frau bereits im Jahr 2010 an einer fortgeschrittenen Demenz litt und damit nicht mehr geschäftsfähig war. Also war die Neuerteilung der Vollmacht unwirksam.

Aufgrund der unwirksamen Vorsorgevollmacht entschied der Bundesgerichtshof, dass diese wegen der Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich ist. Die Bestellung eines Betreuers war damit zwingend erforderlich, womit das eigentliche Ziel der Vorsorgevollmacht – eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern – fehl ging.

Leistungsprinzip statt Abflussprinzip?

In den nächsten Tagen und Wochen erwarten viele Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011. Nach Schätzungen des Mieterbundes ist fast jede 2. Nebenkostenabrechnung unrichtig. Dies wird wohl auch für das Jahr 2011 gelten – insbesondere wenn nicht die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Heizkosten berücksichtigt wurde.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.02.2012 (Aktenteichen: VIII ZR 156/11 ) entschieden, dass Heizkosten nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden dürfen (sog. Leistungsprinzip) und nicht mehr nach dem Abflussprinzip. Beim Abflussprinzip sind alle vom Vermieter im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen unabhängig von Verbrauch Grundlage der Nebenkostenabrechnung. Dies ist insbesondere bei Vermietern, deren Häuser mit Ölheizungen beheizt werden, üblich.

Nach Auffassung des BGH entspricht das Abflussprinzip nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung. Den im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen „kalten“ Betriebskosten, wie z.B. die Wasserversorgung, gibt es hinsichtlich der Heizkosten eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, diese Kosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abzurechnen. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs in Ansatz gebracht werden dürfen. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem nicht gerecht.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass der Mieter einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht mit der 15%-igen Kürzung der Abrechnung nach § 12 Heizkostenverordnung begegnen kann. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Vorliegend ging es nach Meinung des BGH aber nicht um einen derartigen Abrechnungsfehler.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung  des BGH, dass auch in diesem Jahr die Nebenkostenabrechnung im Detail zu überprüfen ist. Ob der Vermieter das Abflussprinzip gewählt hat, ist meistens erst durch die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen ersichtlich. Da in einer Nebenkostenabrechnung eine Vielzahl von Fehlern auftreten können, ist anwaltlicher Rat empfehlenswert.

Straffrei Schwarzsurfen?

Das Landgericht Wuppertal (Az.: 25 Qs 177/10) hatte zu entscheiden, ob die unberechtigte Nutzung eines ungesicherten WLANs, um kostenlos um Internet zu surfen (das sog. Schwarzsurfen), strafrechtlich verfolgt werden kann.

Vorangegangen war eine Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte bei Gericht die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens. Sie erhob den Vorwurf, dass der Schwarzsurfer sich Mitte 2008 mit seinem Laptop in ein ungesichertes  WLAN-Funknetzwerk einwählte, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes ins Internet zu gelangen.

Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass ein strafrechtliches Verhalten des Schwarzsurfers nicht ersichtlich ist. Weder ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz noch  gegen das Bundesdatenschutzgesetz ist ersichtlich. Bemerkenswert ist hier, das das Gericht selbst im Aril 2010 noch anders entschied. Die Änderung der Rechtsauffassung begründete das Gericht damit, dass damals  der Schutz- und Strafbereich der Strafvorschriften überschritten wurde.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die weiterhin von der  Strafbarkeit des Schwarsurfers ausging, legte gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde beim Landgericht Wuppertal  ein. Für die Staatsanwaltschaft sicherlich unerwartet, bekräftigte die 5. große Strafkammer des Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass eine Strafbarkeit nach dem Telekommunikationsgesetz nicht  gegeben ist. Der Schwarzsurfer hört keine vertraulich ausgetauschten Nachrichten anderer ab, sondern ist selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht betroffen. Das Verhalten des Schwarzsurfers erfülle nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten. Weder beim Einwählen in das WLAN, noch anschließend werden personenbezogene Daten abgerufen.

Auch Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch wie ein Ausspähen oder Abfangen von Daten, ein versuchter Computerbetrug oder das Erschleichens von Leistungen sind nicht gegeben.

Im Ergebnis erklärt das Landgericht Wuppertal, dass Schwarzsurfen für nicht strafbar. Juristisch ist das Thema Schwarzsurfen damit sicherlich nicht geklärt. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe würde eine endgültige Entscheidung bringen. Den WLAN-Betreibern bleibt indes zu raten, ihr privates Netzwerk in geeigneter Weise zu verschlüsseln – andernfalls sind sie nicht schutzwürdig.

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