Im Winter ohne Winterreifen?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 9. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 SsRs 220/09) das die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nominierte „Winterreifenpflicht“  gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Autofahrer im November mit Sommerreifen unterwegs war, obwohl sich auf der Straße eine Eisfläche gebildet hatte. Das Auto schlitterte in ein Schaufenster. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Autofahrer zu einem Bußgeld von 85 € wegen „unangemessener Bereifung“. Dagegen legte er beim Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Dies hob die Entscheidung auf.

Gem. § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt diese Norm nicht einmal die Mindestanforderungen für ein Gebot. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ nenne keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse und sei deswegen nicht konkret genug.

Anhand des reinen Wortlauts kann der Autofahrer nicht erkennen, was von ihm verlangt wird, denn es gibt weder gesetzliche noch technische Vorschriften die regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen.

Auch bei Winterreifen existieren bisher keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung winteruntauglich und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO nicht als für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung angesehen werden könnten.

Für den Autofahrer ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind. Diese Unklarheit wäre vermeidbar gewesen, denn der Verordnungsgeber hätte die Vorschrift eindeutiger formulieren können.

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO muss niemand mehr ein Bußgeld befürchten, wenn er im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist und ein Unfall passiert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfiehlt sich dies jedenfalls nicht. Der Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer will Winterreifen bei Schnee und Eis nun zur Pflicht machen und die geeignete Bereifung und Wetterverhältnisse in der Straßenverkehrsordnung konkretisieren.

Ein Recht auf den Tod?

Am 25.06.2010 hat der BGH entschieden, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch aktives Tun nicht strafbar ist, wenn dies durch den ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen gedeckt ist.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine 76-Jährige über viele Jahre hinweg nach einer Hirnblutung im Wachkoma lag und in einem Pflegeheim über eine Magensonde künstlich ernährt wurde. Sie konnte weder sprechen noch sich auf andere Art und Weise mit ihrer Umwelt verständigen.

Noch bevor sie ins Wachkoma fiel, äußerte sie gegenüber ihrer Tochter ausdrücklich den Wunsch, im Falle einer schweren Erkrankung weder über Jahre hinweg künstlich ernährt noch beatmet zu werden. Alle lebenserhaltenden Maßnahmen sollten beendet werden, um in Würde zu sterben. Leider hatte sie ihren Wunsch nie in einer Patientenverfügung schriftlich festgehalten, und das Pflegeheim lehnte es strikt ab, die Ernährung per Magensonde abzusetzen.

Die Tochter bat daher einen Rechtsanwalt um Rat. Dieser riet ihr, die Magensonde zu durchschneiden und mit dem Beenden der medizinischen Behandlung den Willen ihrer Mutter durchzusetzen.

Die Tochter folgte dem Rat und durchtrennte den Schlauch der Magensonde. Das Pflegeheim ging gegen die Maßnahme vor und bestand weiterhin auf die Fortsetzung der künstlichen Ernährung. Zwei Wochen später verstarb ihre Mutter eines natürlichen Todes.

Aufgrund seines Rats wurde der Rechtsanwalt wegen aktiver Sterbehilfe und versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt.

Der BGH sprach den Anwalt nunmehr frei.

Dabei stützt sich das Gericht in seinem Urteil auf das neue Gesetz zur Patientenverfügung, welches seit dem 1. September 2009 gilt. Demnach ist bei der Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu berücksichtigen, was der Betroffene in seiner Patientenverfügung festgelegt hat.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die Patientenverfügung „nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung“, sondern auch „ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer … nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente“.

Existiert keine schriftliche Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden, was in der Praxis oft zu Problemen führt. Im zu entscheidenden Fall hat der BGH den Angaben der Tochter Glauben geschenkt.

Um solch praktischen Problemen aus dem Weg zu gehen, soll eine schriftliche Patientenverfügung errichtet werden.

Mehr Rechtssicherheit bei der Patientenverfügung?

Seit dem 01. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz wird die Bindungswirkung einer Patientenverfügung festgestellt. Hierzu gab es in vorherigen der Praxis des Öfteren Probleme. Ärzte waren aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen bei der Anwendung der Patientenverfügung verunsichert. Zumeist beriefen sich die Ärzte bei nur geringen Zweifeln an der Wirksamkeit der Patientenverfügung auf den hippokratischen Eid und missachteten die vom Patienten getroffenen Regelungen.

Jetzt ist rechtsverbindlich festgelegt, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss – unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Durch sie kann nun auch wirksam ein Behandlungsabbruch verfügt werden, der zum Tod führt.

Wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung sind, dass der Verfügende über

18 Jahre alt und Einwilligungsfähig ist. Des Weiteren muss alles schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben sein. Die im Vorfeld diskutierten bürokratischen Hürden, wie z.B. die notarielle Beglaubigung und Beratung durch einen Arzt, oder eine Reichweitenbegrenzung, wie z.B. nur wenn der Tod unmittelbar bevorsteht, wurden ins Gesetz nicht mit aufgenommen.

Nun ist auch regelt, wie bei einer fehlenden oder einer nicht eindeutig formulierten Patientenverfügung vorzugehen ist. In diesem Fall ist anhand des Willens des Verfügenden zu klären, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat.

Bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches sind alle Beteiligten in einen Dialog einzubeziehen. Daher sind neben den behandelnden Ärzten auch die nahen Angehörigen und die Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Äußerungen des Patienten und seine Wertvorstellungen sind zu berücksichtigen.


Bei schwerwiegenden Maßnahmen, die einen schweren, längeren Gesundheitsschaden oder den Tod hervorrufen können, bedarf es grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Um dies zu verhindern, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auch immer an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung zu denken. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Eine frühere schriftliche Patientenverfügung bleibt grundsätzlich wirksam. Jedoch sollte überprüft werden, ob sie nach den neuen gesetzlichen Regelungen auch weiterhin Gültigkeit hat.

Kündigung wegen 1,30 Euro?

Mit großem öffentlichem Interesse wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009 verfolgt.

In dieser Entscheidung wurde die Verdachtskündigung einer 50-jährigen Mutter von drei Kindern, die seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt war, bestätigt.

Grund der Verdachtskündigung war die Mittelung einer Angestellten, sie habe beobachtet, wie die Kassiererin 2 ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von 1,30 Euro aus dem Kassenbüro nahm. Daraufhin wurde der Kassiererin fristlos gekündigt.

Die Verdachtskündigung ist eine hoch umstrittene Form der Kündigung, weil sie sich nur auf einem Verdacht gründet. Dabei besteht immer die Gefahr, dass der betroffene Arbeitnehmer zu Unrecht verdächtigt wird.

Sie kann nur ausgesprochen werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, der eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellt und wenn durch den Arbeitgeber eine zumutbare Aufklärung, insbesondere die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, stattgefunden hat.

Der dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die eine große Wahrscheinlichkeit zulassen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die fragliche Pflichtverletzung, wie z.B. einen Diebstahl, begangen hat. Da nur der Verdacht ausreicht, ist der Ausgang eines Strafverfahrens unerheblich. So wurde z. B. vom BAG entschieden, das eine Verdachtskündigung möglich ist, auch wenn der Arbeitnehmer im Strafverfahren aus Mangel an Beweisen frei gesprochen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare tun, um den Verdacht aufzuklären. Hierzu sind alle Personen zu hören, die mit den Verdacht im Zusammenhang stehen. So hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine Verdachtskündigung für unwirksam erklärt, weil die Ehefrau des Arbeitnehmers, die wesentlich zur Entlastung des Verdachts hätte beitragen können, nicht gehört wurde.

Bei der Aufklärung des Arbeitgebers ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Verdachtskündigung gehört wird. Er muss dem Arbeitnehmer die Umstände mitteilen aus denen er seinen Verdacht ableitet, so dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann.

Im Kassiererinfall wird beabsichtigt gegen das Urteil Beschwerde und eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Notfalls wird vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

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