Vor dem Tod sollte man sich Gedanken über das richtige Vererben machen.
Gesetzlich wird nur zwischen den Verwandten vererbt, wobei dem Ehepartner ein gesondertes Erbrecht zusteht.
Innerhalb der Verwandtschaft wird in Ordnungen und Stämmen vererbt.
Will man hiervon abweichen, ist ein Testament errichtet werden. Dies kann eigenhändig oder vor einem Notar geschehen. Vor der Anfertigung eines eigenhändigen Testaments ist es aufgrund der Komplexität ratsam, sich von einem Rechtsanwalt einen Entwurf fertigen zu lassen.
Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben werden und mit Vor- und Zuname unterschrieben sein.
Ein notarielles Testament kann vor jedem deutschen Notar errichtet werden. Dieses muss in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Ehegatten haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Es gilt immer das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Dieses gewährt den Berechtigten einen fast unentziehbaren Anspruch auf den Nachlass in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils.
Beim Berliner Testament kann dies durch eine Pflichtteilsklausel gelöst werden. Mit der Pflichtteilsklausel wird festgelegt, dass die Kinder, wenn Sie nach dem Tod des 1. Ehegatten ihren Pflichtteil fordern, nach dem Tod des 2. Ehegatten auch nur noch den Pflichtteil erhalten.
Im Testament selbst kann der Erblasser alles festlegen, was er für die Weitergabe seines Vermögens für wichtig erachtet, z.B. Auflagen und Vermächtnisse.
