Erbrecht – Wie wird vererbt?

Vor dem Tod sollte man sich Gedanken über das richtige Vererben machen.

Gesetzlich wird nur zwischen den Verwandten vererbt, wobei dem Ehepartner ein gesondertes Erbrecht zusteht.

Innerhalb der Verwandtschaft wird in Ordnungen und Stämmen vererbt.

Will man hiervon abweichen, ist ein Testament errichtet werden. Dies kann eigenhändig oder vor einem Notar geschehen. Vor der Anfertigung eines eigenhändigen Testaments ist es aufgrund der Komplexität ratsam, sich von einem Rechtsanwalt einen Entwurf fertigen zu lassen.

Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben werden und mit Vor- und Zuname unterschrieben sein.

Ein notarielles Testament kann vor jedem deutschen Notar errichtet werden. Dieses muss in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Ehegatten haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Es gilt immer das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Dieses gewährt den Berechtigten einen fast unentziehbaren Anspruch auf den Nachlass in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils.

Beim Berliner Testament kann dies durch eine Pflichtteilsklausel gelöst werden. Mit der Pflichtteilsklausel wird festgelegt, dass die Kinder, wenn Sie nach dem Tod des 1. Ehegatten ihren Pflichtteil fordern, nach dem Tod des 2. Ehegatten auch nur noch den Pflichtteil erhalten.

Im Testament selbst kann der Erblasser alles festlegen, was er für die Weitergabe seines Vermögens für wichtig erachtet, z.B. Auflagen und Vermächtnisse.

Darf mein Ehegatte mich bei der Gesundheitssorge vertreten?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss immer die Gesundheitssorge geregelt werden. Jedoch wird durch die Neuregelung von § 1358 BGB eine Notfallvertretung eines Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten für 6 Monate zugelassen.

Voraussetzung für die Vertretung ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, über Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe zu entscheiden sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahmen ist erst die Frau ein nicht Einzelfall 6 Wochen nicht überschreitet und Ansprüche aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten geltend zu machen.

Die Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden, so dass der andere Ehegatte in Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen darf.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht existiert.

Durch die Neureglung wird eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Bei der Erstellung sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Nach einer Trennung der Eltern stellt sich häufig die Frage, wie oft und wie lange das umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen darf.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung. Die Grundregeln wurden von der Rechtsprechung entwickelt.  

Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden begleiteter Umgang mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen.

Ein Kind im Alter zwischen 4 – 6 Jahren wird einen ganzen Tag und ein schulpflichtiges Kind normalerweise 1-2 Tage mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbringen.

Üblich sind Besuchstermine alle 14 Tage, wobei Sonderregelungen an den hohen gesetzlichen Feiertagen, den Ferien und am Geburtstag des Kindes zu treffen sind. Die Ferien werden hälftig geteilt.

Wichtig sind Regelungen zu den Modalitäten des Abholens und Wiederbringens und was geschieht, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil erkrankt.

Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Da nach einer Trennung die Kommunikation zwischen den Eltern oft schwierig ist, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.

Lässt sich keine einvernehmliche Regelung finden, kann der umgangsberechtigte Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.

Welche Personenschäden sind nach einem Verkehrsunfall auszugleichen?

Zu den Personenschäden gehören Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Kosten i.V.m. einem Todesfall.

Heilungskosten übernimmt die Krankenkasse. Diese erwirbt gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Rückerstattung. Der Geschädigte kann die Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalt, Arztbesuche und Medikamente zurückverlangen.

Ist der Geschädigte infolge des Unfalls arbeitsunfähig, entsteht Verdienstausfall. Die Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse übernommen. Gleichen die Leistungen den zuvor verdienten Lohn nicht aus, ist die Differenz vom Schädiger zu tragen.

Des Weiteren kann Schmerzensgeld beansprucht werden, wobei die Höhe vom Einzelfall abhängig ist. Sie richtet sich nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit oder des Krankenhausaufenthaltes – auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine Rolle.

Mit Schmerzensgeldangeboten ist vorsichtig umzugehen. Oft enthält es nur einen Bruchteil der möglichen Forderung; dies zumeist verbunden mit dem völligen Verzicht auf weitere Ansprüche. Vor der Annahme eines solchen Angebots sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Verstirbt der Geschädigte kann Schmerzensgeld auch von seinen Angehörigen geltend gemacht werden. Diese können weiterhin die Kosten für ein angemessenes Begräbnis und ihren Unterhaltsanspruch vom Geschädigten verlangen.

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