Nach einem Verkehrsunfall werden die Fahrzeugschäden von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Versicherung nur übernommen, wenn der Schädiger den Unfall allein verschuldet hat. Dabei kann der Schaden auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten oder Gutachtenbasis abgerechnet werden.
Die Gutachterkosten werden von der Versicherung gezahlt. Ist der Schaden kleiner als 800 Euro, reicht zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt.
Bei großen Schäden kann ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommen. Er liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Verkaufswert des Fahrzeugs um 130% übersteigen. Dann werden nur die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet.
Zu prüfen ist auch eine Wertminderung. Damit wird der Schaden ausgeglichen, der durch einen geringeren Verkaufserlös beim Weiterverkauf des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug entsteht.
Kann der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen, hat er Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder auf Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.
Als Kfz-Folgeschaden werden unter anderem Abschleppkosten und eine Kostenpauschale für Telefon, Briefporto etc ersetzt.
Bei einem völlig unverschuldeten Unfall werden die Anwaltskosten vom Unfallgegner bzw. seiner Kfz-Haftpflicht-Versicherung getragen.
