Brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Jeder kann zum Betreuungsfall werden. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft wird dies auch immer wahrscheinlicher.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Betreuungsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen.

Dort wird eine Vertrauensperson als Vertreter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bevollmächtigt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Vermögenssorge.

Der Missbrauch der Vorsorgevollmacht wird dadurch verhindert, dass der Gebrauch der Originalurkunde nur durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses möglich ist, die Gesamtzahl der Seiten notiert und jede Seite der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber unterzeichnet wird.

Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt und dann eine gerichtlich angeordnete Betreuung erforderlich wird, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

Darin kann auf das gerichtliche Verfahren, z.B. die Anhörung des Hausarztes bei der Feststellung des Betreuungsfalls, und auf die zu ernennende Person des Betreuers Einfluss genommen werden.

Für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formerfordernisse oder Aufbewahrungsvorschriften, so dass jeder diese selbst fertigen kann. Aufgrund der Komplexität ist von Ankreuzvollmachten abzuraten. Teilweise sind diese nicht gerichtsfest. Daher ist dringend anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Die Entscheidung über die eigene Person und das eigene Vermögen sollte nicht einem Gericht und somit Fremden überlassen werden.

Hilfe zur Selbsttötung erlaubt?

Die Themen aktive und passive Sterbehilfe werden seit Jahren diskutiert. Zu dieser Thematik passt auch der § 217 StGB. Darin ist die geschäftsmäßige Förderung zur Selbsttötung verboten. Derjenige ist mit Strafe bedroht, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.

Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB zu entscheiden. Gegen diese Vorschrift wandten sich Vereine aus Deutschland und der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

Ihre Verfassungsbeschwerden hatten BVerfG Erfolg.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung , dass das in § 217 StGB normierte Verbot gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde verstößt, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Die Norm greift in die Rechte von Sterbewilliger ein, weil es damit dem Einzelnen faktisch unmöglich gemacht wird, Suizidhilfe zu erhalten.

Jedoch ergibt sich aus dem Grundgesetz als Ausdruck persönlicher Autonomie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.

Es gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Jeder hat die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Er kann selbstbestimmt die Entscheidung treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.

Dieser Akt autonomer Selbstbestimmung ist vom Staat und auch der Gesellschaft zu respektieren. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist nicht zu hinterfragen.

Somit ist § 217 StGB rechtlich so zu behandeln, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre.

Unabhängig von der Entscheidung des BVerfG ist auch über das Sterben nachzudenken, wenn man aufgrund einer schweren Erkrankung (Demenz oder Gehirnschädigung) nicht mehr in der Lage ist, selbstbestimmt über sein Lebensende zu entscheiden. Für diesen Fall sollte eine Patientenverfügung errichtet werden. Aufgrund der Komplexität wird anwaltliche Beratung empfohlen.

Selbsttötung mit ärztlicher Hilfe?

Wie das eigene Leben endet, kann niemand vorhersehen. Jeder kann in eine gesundheitlich ausweglose Situation geraten, wo auch der Suizid eine Option ist. Problematisch wird es, wenn dabei ärztlich Hilfe in Anspruch genommen wird.

Im Juli 2019 hat der BGH zwei Grundsatzurteile zur Sterbebegleitung (Urt. v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) getroffen.

Im ersten Fall ging es um zwei über 80zigjährige Damen aus Hamburg, die im Jahr 2012 ihr Leben beenden wollten. Sie wandten sich an eine Sterbehilfeorganisation. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachtete Beide und stellte fest, dass sie einsichts- und urteilsfähig und ihre Sterbewünsche nachvollziehbar waren. Bei der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente wohnte der Arzt bei. Als beide bewusstlos wurden, unternahm er nichts zur Rettung.

Im zweiten Fall ging es um eine chronisch kranke 44jährige Berlinerin. Sie wollte im Jahr 2013 ihrem Leben ein Ende setzen. Ihr Hausarzt verschrieb ein starkes Schlafmittel. Als sie davon eine mehrfach tödliche Dosis eingenommen hatte, betreute der Arzt die Bewusstlose – wie ausdrücklich gewünscht – während ihres 3tätigen Sterbens. Er leistete keine Hilfe zur Rettung ihres Lebens.

Beiden Ärzten wurde strafbares Verhalten wegen Unterlassener Hilfeleistung vorgeworfen und Anklage erhoben. 

Die Landgerichte Berlin und Hamburg sprachen die Ärzte frei. Der klare Patientenwille, das Leben beenden zu wollen, ist zu respektieren. Gegen die Freisprüche legten die Staatsanwaltschaften Revision ein.

Der Strafsenat des BGH hat die Freisprüche der Ärzte bestätigt. Kein Arzt ist dazu verpflichtet, einem Patienten, der die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen hat, nach einem Suizidversuch das Leben zu retten.

Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden besteht nicht, da die Frauen in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. Deren Sterbewünsche beruhten auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden „Lebensmüdigkeit“ und waren nicht das Ergebnis psychischer Störungen. 

Die vereinbarte Sterbebegleitung begründete auch keine Schutzpflicht für das Leben. Rettungsmaßnahmen standen dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen und damit deren ausdrücklichen Willen entgegen.

Um für gesundheitliche ausweglose Situationen vorzusorgen, sollte eine Patientenverfügung errichtet werden. Anwaltliche Hilfe ist dabei anzuraten.

Muss ich eine Erbschaft annehmen?

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft automatisch an die Erben.

In den ersten 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft kann der Erbe entscheiden, ob er diese annimmt oder ausschlägt. Bei einem testamentarischen Erben beginnt die Frist vom dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem das Nachlassgericht ihn über seine Stellung als Erbe informiert hat.

Innerhalb dieses Zeitraums tritt nur vorläufiger Erbschaftserwerb ein. Soll die Erbschaft angenommen werden, braucht der Erbe die Zeit nur verstreichen lassen.

Will der Erbe jedoch die Erbschaft ausschlagen, muss er innerhalb der 6 Wochen aktiv werden.

Gründe für eine Ausschlagung gibt es viele. Zum einen kann die Annahme der Erbschaft als unangenehm empfunden werden, z.B. wenn die Erbschaft vom Erzeuger stammt, der sich seit Jahren nicht mehr gemeldet hat. Aber der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses.

Bei einer Überschuldung des Nachlasses ist eine Ausschlagung zu empfehlen, da der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers voll mit seinem eigenen Vermögen haftet. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist möglich, jedoch nur nach der Durchführung gerichtlicher Verfahren.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen.

Sie wird erst wirksam, wenn sie beim örtlich zuständigen Gericht innerhalb der 6 Wochen zugegangen ist. Wird die Ausschlagung beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht, tritt dies erst ein, wenn sie innerhalb der Frist das örtlich zuständige erreicht. Eine wirksame Ausschlagung kann nicht mehr widerrufen werden.

Mit der Ausschlagung verliert der Erbe seine durch den Erbfall eingetretene vorläufige Rechtsstellung rückwirkend, d.h. der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt. Er verliert die gesamte Erbschaft. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Gleichzeitig verliert der Erbe durch die Ausschlagung grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch. Sollte ein solcher Konflikt eintreten, ist die Einholung anwaltlichen Rates zu empfehlen.

Mit der Ausschlagung wird fingiert, dass der Ausschlagende bereits verstorben sei und die Erbschaft fällt an den Nächsterbenden. Dieser kann ebenfalls ausschlagen. Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat. Der Staat hat kein Ausschlagungsrecht.

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