Fällt ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich?

Im Zusammenhang mit einer Scheidung gibt es viel zu regeln.

So müssen der Trennungsunterhalt, der Unterhalt der Kinder und auch der Zugewinnausgleich geregelt werden. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögen der Ehegatten. Der Ehegatte, der ein größeres Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Mehrbetrags an den anderen Ehegatten auszahlen.

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich hatte der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine interessante Rechtsfrage zu entschieden. Fraglich war, ob ein vom Ehemann im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Die Ehegatten haben im Jahr 1971 geheiratet. Aus der Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens ab dem Jahr 2001 lebte der Ehemann mit seiner jetzigen Partnerin zusammen.

8 Jahre nach der Trennung erzielte er zusammen mit seiner Partnerin einen Lottogewinn von rund  1 Million €. Die Scheidung selbst erfolgte erst im Jahr 2009.

Als die ehemalige Ehefrau vom Lottogewinn erfuhr, verlangte sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den ehemaligen Ehegatten entfallenden Anteils am Lottogewinn – rund 250.000 €.

Nach dem das Amtsgericht der ehemaligen Ehefrau den Anteil am Lottogewinn zugesprochen hatte, gewährte das Oberlandesgericht in der 2. Instanz nur einen Anspruch auf 8.000 €.

Der BGH entschied nun zugunsten der ehemaligen Ehefrau und sprach ihr die rund 250.000 € zu. Dabei stellte der BGH fest, dass der Lottogewinn zum Zugewinnausgleich gehört.

Der Lottogewinn kann nicht als privilegierter Vermögenszuwachs gewertet werden. Er ist weder mit einer Erbschaft oder einer Schenkung vergleichbar – insbesondere da dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch kann der ehemalige Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht  wegen grober Unbilligkeit verweigern. Allein die Trennungszeit von 9 Jahren begründet keine unbillige Härte. Gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit spricht auch, dass die Ehe bis zur Trennung 29 Jahre Bestand hatte und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Um eigene Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte unmittelbar nach einer Trennung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Darf die Bank einen Erbschein verlangen?

Viele Banken verlangen mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Erben einen Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 (Aktenzeichen XI ZR 401/12) diese Regelung gekippt, da die Erben dadurch unangemessen benachteiligt werden und der Zugriff der Erben auf die Konten des Erblassers nur unnötig erschwert wird.

Nach Auffassung des BGH kommt das bereits in der Grundbuchordnung zum Ausdruck. Dort ist geregelt, dass der Erbe zur Änderung des Grundbuchs keinen Erbschein benötigt, wenn stattdessen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.


Von diesen gesetzlichen Grundüberlegungen weicht die vom BGH beanstandete AGB-Regelung zum Nachteil der Erben ab. Denn die Banken können durch ihre AGB die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall die Erbenstellung überhaupt zweifelhaft ist oder ob diese durch eine einfache bzw. kostengünstige Weise nachzuweisen werden kann.

Dabei erkennt der BGH zwar grundsätzlich das Interesse der Banken an, nach dem Tod eines Kunden der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Das bedeutet aber nicht, dass sie einschränkungslos den Erbschein verlangen dürfen. Vielmehr hält der BGH die Interessen des Erben für vorrangig, der als Rechtsnachfolger des Erblassers nun Vertragspartner der Sparkasse geworden ist.

Dem Erben ist grundsätzlich nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch  nachweisen kann, erst ein unnütze Kosten verursachendes und zeitraubendes Erbscheinverfahren zu betreiben. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, das unzulässige Verlangen der Sparkasse zunächst zu erfüllen, um dann die entstandenen Kosten zurück zu verlangen.

Die Rechtsprechung des BGH bedeutet leider nicht, dass die Banken in Zukunft generell keinen Erbschein mehr verlangen können. Existiert lediglich ein handschriftliches Testament, bleibt ein Erbschein unverzichtbar, weil schon die Echtheit des Testaments von den Banken und Sparkassen nicht überprüft werden kann.

Wer Probleme mit der Bank vermeiden und damit verhindern will, dass seine Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins nicht auf Konten zugreifen können, sollte den Erben eine Vollmacht entweder über den Tod hinaus oder auch nur für den Todesfall erteilen. Damit kann späterer Streit mit der Bank während des Erbscheinverfahrens vermieden werden.

Urheberrechtsverletzung begangen?

In den letzten Monaten sind in vielen Briefkästen wieder Briefe von den sog. „Abmahnanwälten“ zu finden. In diesen wird dem Empfänger vorgeworfen, eine urheberechtlich geschützte Datei (Film oder Musik) in einen P2P-System, auch Internettauschbörse genannt, zum Download angeboten zu haben. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz innerhalb sehr kurzer Frist aufgefordert.

Die meisten Empfänger wissen nicht, wie sie reagieren sollen. Wichtig ist auf jeden Fall, niemals unüberlegt und ohne anwaltliche Beratung die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Schadensersatzbetrag zu zahlen.

Grundsätzlich ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung immer abzugeben, da der Empfänger nach den gesetzlichen Regelungen als Telefonanschlussinhaber haftet  – unabhängig davon, ob er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nur in modifizierter Form nach dem „Neuen Hamburger Brauch“ erfolgen. D.h. das bei wiederholter Urheberrechtsverletzung nur ein gerichtlich überprüfbarer angemessener Betrag gefordert werden kann und nicht wie oft 5001 €.

Daneben sollte darauf geachtet werden, dass der gegnerische Rechtsanwalt bei der Geldendmachung  Forderungen von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz seine Vertretungsvollmacht im Original vorlegen, was nach Auffassung der OLG Düsseldorf erforderlich ist.

Ist sie gar nicht oder nur in Kopie beigefügt, kann die Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass die Abmahnung unwirksam wird und weder Rechtsanwaltskosten noch Schadensersatz zu zahlen sind.

Auch ist die Höhe der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, der meistens überhöht ist, zu kontrollieren.

So werden z.B. Rechtsanwaltskosten von 506 € gefordert, obwohl das Gesetz bei einfachen Angelegenheiten eine Begrenzung auf bis zu 100 € vorsieht.

Schadensersatz wird meist nicht konkret am Einzelfall  ermittelt, sondern nur pauschal mit 450 € angeben. Für den  Urheberrechteinhaber ist es unmöglich, den durch den Empfänger verursachten Schaden im Detail darzustellen. Dieser Umstand bietet die Möglicheit Verhandlungen aufzunehmen, um den geforderten Betrag durch geschicktes Taktieren zu reduzieren.

Aufgrund der stetig sich veränderten Rechtsprechung und der Komplexität der Rechtslage ist es, um Rechtsnachteile zu vermeiden, anzuraten,  anwaltlichen Beistand zu suchen.

Schadensersatz im Pflegeheim?

Der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte am 31.05.2013 über die Haftung eines Pflegeheimbetreibers zu entscheiden. Der Pflegeheimbetreiber wurde verurteilt, an die Krankenkasse einer Heimbewohnerin Behandlungskosten von über 85.000 Euro zu zahlen.

Hintergrund der Entscheidung war, das eine pflegebedürftige 73jährige Heimbewohnerin, die auf Hilfe beim Essen und Trinken  angewiesen war und im Rollstuhl saß (Pflegestufe III), nach dem Mittagessen mit anderen demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum zurückgelassen wurde.

Zuvor hatte das Pflegepersonal Thermoskannen mit heißem Tee auf die Fensterbank gestellt. Später wurden bei der Heimbewohnerin erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie musste mehr als einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Es waren auch Hauttransplantationen erforderlich. Hierfür hat ihre Krankenkasse Behandlungskosten von 85.000 Euro gezahlt.

Das Gericht hat den Pflegeheimbetreiber zur Zahlung an die Krankenkasse verurteilt. Das Pflegepersonal hatte mit dem unbeaufsichtigten Stehenlassen des heißen Tees in den Thermoskannen gegenüber der pflegebedürftigen Heimbewohnerin eine Pflichtverletzung begangen. Diese wird auch nicht dadurch negiert, weil die verletzte Heimbewohnerin aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.

Für das Pflegepersonal war es vorhersehbar, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigt, um dann der verletzten Heimbewohnerin Tee einzuschenken. Dadurch konnte es entweder beim Ansetzen zum Trinken oder aber beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen kommen.

Der Pflegeheimbetreiber hat gegenüber den Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Darüber hinaus besteht eine Obhutspflicht. Es war voraussehbar, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der Verletzten eingeschenkt wird. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen. Es wäre auch ausreichend gewesen, wenn das Personal beim Verlassen des Aufenthaltsraumes die Thermoskannen mitgenommen hätte, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.

Die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass der Pflegeheimbetreiber gegenüber pflegebedürftigen Heimbewohnern eine erhöhte Obhutspflicht hat.

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