Trotz Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Betreuung?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft nimmt die Anzahl der Betreuungsfälle erheblich zu. Innerhalb von 14 Jahren hat sich die Anzahl der Betreuungsfälle mehr als verdoppelt – von 624.695  im Jahr 1995 auf 1.291.410 im Jahr 2009. Experten schätzen, dass es in naher Zukunft über 3.000.000 Betreuungsfälle geben wird.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen. Dabei gilt es sorgfältig vorzugehen, wobei sicherlich anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte.

Wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 (Aktenzeichen: XII ZB 584/10) deutlich macht, sollte eine Vorsorgevollmacht möglichst in jungen Jahren errichtet werden, damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers von Anfang an ausgeschlossen sind.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall wandte sich eine 88jährige Frau gegen eine vom Betreuungsgericht angeordnete Betreuung. Sie hatte 7 Jahre zuvor zwei Vertrauenspersonen eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Im Jahr 2010 widerrief die Frau die Vollmachten und erteilte einer dritten Person eine neue Vorsorgevollmacht. Später wurde das Betreuungsgericht eingeschaltet. Ein psychiatrisches Gutachten ergab, dass die Frau bereits im Jahr 2010 an einer fortgeschrittenen Demenz litt und damit nicht mehr geschäftsfähig war. Also war die Neuerteilung der Vollmacht unwirksam.

Aufgrund der unwirksamen Vorsorgevollmacht entschied der Bundesgerichtshof, dass diese wegen der Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich ist. Die Bestellung eines Betreuers war damit zwingend erforderlich, womit das eigentliche Ziel der Vorsorgevollmacht – eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern – fehl ging.

Leistungsprinzip statt Abflussprinzip?

In den nächsten Tagen und Wochen erwarten viele Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011. Nach Schätzungen des Mieterbundes ist fast jede 2. Nebenkostenabrechnung unrichtig. Dies wird wohl auch für das Jahr 2011 gelten – insbesondere wenn nicht die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Heizkosten berücksichtigt wurde.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.02.2012 (Aktenteichen: VIII ZR 156/11 ) entschieden, dass Heizkosten nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden dürfen (sog. Leistungsprinzip) und nicht mehr nach dem Abflussprinzip. Beim Abflussprinzip sind alle vom Vermieter im Abrechnungsjahr geleisteten Zahlungen unabhängig von Verbrauch Grundlage der Nebenkostenabrechnung. Dies ist insbesondere bei Vermietern, deren Häuser mit Ölheizungen beheizt werden, üblich.

Nach Auffassung des BGH entspricht das Abflussprinzip nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung. Den im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen „kalten“ Betriebskosten, wie z.B. die Wasserversorgung, gibt es hinsichtlich der Heizkosten eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, diese Kosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abzurechnen. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs in Ansatz gebracht werden dürfen. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem nicht gerecht.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass der Mieter einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht mit der 15%-igen Kürzung der Abrechnung nach § 12 Heizkostenverordnung begegnen kann. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Vorliegend ging es nach Meinung des BGH aber nicht um einen derartigen Abrechnungsfehler.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung  des BGH, dass auch in diesem Jahr die Nebenkostenabrechnung im Detail zu überprüfen ist. Ob der Vermieter das Abflussprinzip gewählt hat, ist meistens erst durch die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen ersichtlich. Da in einer Nebenkostenabrechnung eine Vielzahl von Fehlern auftreten können, ist anwaltlicher Rat empfehlenswert.

Straffrei Schwarzsurfen?

Das Landgericht Wuppertal (Az.: 25 Qs 177/10) hatte zu entscheiden, ob die unberechtigte Nutzung eines ungesicherten WLANs, um kostenlos um Internet zu surfen (das sog. Schwarzsurfen), strafrechtlich verfolgt werden kann.

Vorangegangen war eine Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte bei Gericht die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens. Sie erhob den Vorwurf, dass der Schwarzsurfer sich Mitte 2008 mit seinem Laptop in ein ungesichertes  WLAN-Funknetzwerk einwählte, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes ins Internet zu gelangen.

Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass ein strafrechtliches Verhalten des Schwarzsurfers nicht ersichtlich ist. Weder ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz noch  gegen das Bundesdatenschutzgesetz ist ersichtlich. Bemerkenswert ist hier, das das Gericht selbst im Aril 2010 noch anders entschied. Die Änderung der Rechtsauffassung begründete das Gericht damit, dass damals  der Schutz- und Strafbereich der Strafvorschriften überschritten wurde.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die weiterhin von der  Strafbarkeit des Schwarsurfers ausging, legte gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde beim Landgericht Wuppertal  ein. Für die Staatsanwaltschaft sicherlich unerwartet, bekräftigte die 5. große Strafkammer des Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass eine Strafbarkeit nach dem Telekommunikationsgesetz nicht  gegeben ist. Der Schwarzsurfer hört keine vertraulich ausgetauschten Nachrichten anderer ab, sondern ist selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht betroffen. Das Verhalten des Schwarzsurfers erfülle nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten. Weder beim Einwählen in das WLAN, noch anschließend werden personenbezogene Daten abgerufen.

Auch Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch wie ein Ausspähen oder Abfangen von Daten, ein versuchter Computerbetrug oder das Erschleichens von Leistungen sind nicht gegeben.

Im Ergebnis erklärt das Landgericht Wuppertal, dass Schwarzsurfen für nicht strafbar. Juristisch ist das Thema Schwarzsurfen damit sicherlich nicht geklärt. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe würde eine endgültige Entscheidung bringen. Den WLAN-Betreibern bleibt indes zu raten, ihr privates Netzwerk in geeigneter Weise zu verschlüsseln – andernfalls sind sie nicht schutzwürdig.

Schmerzensgeld im Strafverfahren?

Nach einer Straftat stellt sich für das Opfer oder dessen Erben die Frage, wie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen können. Grundsätzlich wird die über den Zivilrechtsweg erfolgen.

Für Opfer von Straftaten oder dessen Erben ergibt im Rahmen des Strafverfahrens einen besonderen Weg, das  sog. Adhäsionsverfahren.

Durch das Adhäsionsverfahren werden strafprozessuale und zivilprozessuale Elemente miteinander verbunden. Dadurch wird dem Opfer bzw. den Erben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Schadensersatzansprüche, die sie an sich vor einem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren durchzusetzen.

Voraussetzungen hierfür ist der schriftliche Antrag des Opfers bzw. dessen Erben oder die Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle des Gerichts. Dieser kann aber auch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn des Plädoyers gestellt werden. In ihm müssen die Ansprüche genau beziffert und unter Beweis gestellt werden.

Die Entscheidung über den Antrag trifft das Strafgericht in der Hauptverhandlung. Sie erfolgt im Rahmen des Strafurteils und steht einer Entscheidung eines Zivilgerichts gleich.  Somit kann es nach den Regeln der Zivilprozessordnung vollstreckt werden.

Das Adhäsionsverfahren hat keine praktische Bedeutung, da es kaum zu Ziel und sich meistens die Geltendmachung der Ansprüche  verzögert.

Das Gericht ist nämlich berechtigt, sich lediglich auf ein Grundurteil zu beschränken, d.h. es stellt nur die Ersatzpflicht fest – ohne einen Betrag zu benennen. Für die Festlegung der Schadenshöhe wäre dann ein Zivilgericht anzurufen.

Des Weiteren kann das Strafgericht auch von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren absehen, wenn der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wird, der Antrag unbegründet erscheint oder wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, was insbesondere bei einer Verfahrensverzögerung der Fall ist. Auf die letzte Variante berufen sich die Strafgerichte zumeist.

Gegen diese ablehnende Entscheidung des Strafgerichts gibt es kein Rechtsmittel, dass es dem Strafgericht nicht schwer fällt, sich darauf zu berufen. Nach der Ablehnung müssten die die Ansprüche vor einem Zivilgericht verfolgt werden.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund  von Straftaten – so wie auch bei einem Verkehrsunfall – ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in jedem Fall zu empfehlen. Das Schadensersatzrecht ist im Detail so komplex, so dies ein Laie nicht überblicken kann.

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