Keine Rundfunkgebühren während ich im Urlaub bin?

In Deutschland besteht für jeden Rundfunkteilnehmer eine gesetzliche Gebührenpflicht. Rundfunkteilnehmer ist, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.

Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Rundfunkgerät tatsächlich genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden. Seit dem 01.01.2007 sind auch sog. „neuartige Rundfunkgeräte“, wie z.B. Internet-PCs, gebührenpflichtig.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät bereitgehalten wird und endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem ein Rundfunkgerät nicht mehr bereitgehalten wird.

Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren kann zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr gewählt werden.

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt zurzeit für ein Radio und/oder ein neuartiges Rundfunkgerät 

5,52 € und für ein Fernsehgerät und Radio 17,03 €. Für diesen Betrag kann auch ein neuartiges Rundfunkgerät betrieben werden.

Das Verwaltungsgericht Trier hatte jetzt über eine Klage eines Rundfunkteilnehmers zu entscheiden, der sein Fernsehgerät und Radio wegen eines 1monatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung während dieses Zeitraums leer steht und die Geräte nicht genutzt werden.

Das Gericht urteilte gegen den Rundfunkteilnehmer und begründete dies damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenpflicht nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes sondern allein an das Bereithalten des Geräts anknüpft.

Auch bei längerer Ortsabwesenheit besteht die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die Wohnung und die darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräte. Ein Rundfunkgerät wird erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen ist. Die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ist nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um ein Massenverfahren handelt, bei denen aufwändige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.

Mehr Informationen für Verbraucher?

Zum 01.05.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – verkürzt das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) – in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt mehr Markttransparenz, damit Verbraucher sich besser über die Qualität von Lebensmitteln informieren können.

Das Verbraucherinformationsgesetz gilt nur für Waren, die unter das Lebensmittelrecht fallen. Hierzu gehören neben Lebensmitteln auch Kosmetika und sogenannte Bedarfsgegenstände wie Verpackungen, Bekleidung und Kinderspielzeug.

Zunächst verpflichtet das neue Gesetz Behörden, Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren. Das gilt zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Dabei dürfen ausdrücklich auch die Namen von Unternehmen genannt werden, die gegen das Gesetz verstoßen, was in Deutschland bisher nicht möglich war.

Des Weiteren gibt das Verbraucherinformationsgesetz allen Bürgern das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Nunmehr darf jeder bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder Futtermittel, zu Kosmetika, Wein oder Bedarfgegenstände vorliegen. So können Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Herstellungsbedingungen, Beschaffenheit und Verwendung geklärt werden. Bei Lebensmitteln erhält der Verbraucher Informationen über die Zutaten.

Die Informationen werden jedoch nur erteilt, soweit es sich nicht um ein laufendes Verwaltungsverfahren, Bußgeld- und Strafverfahren oder die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt.

Ein schriftlicher Antrag auf Verbraucherinformation bei der zuständigen Behörde muss nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer Frist von einem Monat bearbeitet werden. Sollte eine Anhörung von Dritten notwendig sein, verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate.

Kostenlos ist die Auskunft durch die Behörden jedoch nicht. Wendet sich der Verbraucher zum Beispiel an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, ein Landesamt für Lebensmittelsicherheit oder ein Veterinäramt, muss für eine einfache Auskunft zwischen 5 bis 25 Euro bezahlt werden. Wird die Auskunft schriftlich erteilt und kommen noch Abschriften hinzu, können Kosten von 30 Euro bis zu 250 Euro entstehen.

Schönheitsreparaturen vor dem Auszug?

Beim Auszug aus einer Mietwohnung kommt es des Öfteren zu Streitigkeiten über die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren wichtige Entscheidungen für den Mieter getroffen.

So entschied der BGH, dass die in Formularmietverträgen festgelegte Verpflichtung, dass der Mieter neben der Durchführung von Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen auch eine Schlussrenovierung durchführen muss, unwirksam ist. Eine solche Häufung von Renovierungspflichten ohne Rücksicht auf die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung ist unangemessen. Diese gilt auch für Mietverträge, die nur eine Schlussrenovierung ohne die laufenden Schönheitsreparaturen zum Inhalt haben, wenn die Schlussrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur zu erfolgen hat.

In einer anderen Entscheidung erklärte der BGH starre Renovierungsfristen in Formularmietverträgen für unzulässig. Eine starre Renovierungsfrist kann folgendermaßen aussehen: „Der Mieter ist verpflichtet Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“ Diese Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil er unabhängig von Abnutzungsgrad der Wohnung renovieren muss.

 Starre Abgeltungsklauseln sind nach einem Urteil des BGH ebenfalls unwirksam. Diese legen dem Mieter beim Auszug für noch nicht abgelaufene Renovierungsfristen eine zeitanteilige Zahlung auf. Eine typische Abgeltungsklausel lautet: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen: Nach zwölf Monaten 20 Prozent; nach 24 Monaten 40 Prozent; nach 36 Monaten 60 Prozent; nach 48 Monaten 80 Prozent.“ Hierbei wird der Mieter unangemessen benachteiligt, weil dem tatsächlichen Renovierungszustand der Wohnung nicht Rechnung getragen wird.

Folge der unwirksamen Klauseln ist, dass der Mieter die Wohnung weder turnusmäßig noch beim Auszug renovieren muss. Die Renovierung bleibt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Vermietersache. Daher lohnt es sich oft, den Mietvertrag vor der Durchführung von Schönheitsreparaturen überprüfen zu lassen.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Die Durchführung von Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung führen häufig zu Rechtstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten. Dazu hat der Vermieter auch die Räume der Mietwohnung regelmäßig zu renovieren. Da dies erhebliche Kosten verursacht, enthalten die meisten Mietverträge Klauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, auf den Mieter übertragen wird. Die Rechtsprechung hält diese Vorgehensweise für zulässig.

In den Klauseln kann der Vermieter zwischen der Vereinbarung einer laufenden Renovierung oder einer Schlussrenovierung wählen. Bei der laufenden Renovierung verpflichtet sich der Mieter, diese in bestimmten Abständen, also immer wenn eine Renovierung nötig wird, durchzuführen.

Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter nicht während des Mietverhältnisses, sondern nur kurz vor dem Auszug renovieren muss.

Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter beide Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) auf den Mieter umlegen. Bei einer solch unwirksamen Klausel muss der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Unter Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt. Hierzu zählen z.B. das Streichen und Tapezieren der Wände und das Lackieren von Türen und Fensterrahmen von innen.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören z.B. das Streichen der Fenster und Türen von außen und Arbeiten am Mauerwerk. Diese Arbeiten sind immer Sache des Vermieters.

Schäden, die mit der normalen Abnutzung nichts zu tun haben und die der Mieter zu verantworten hat, wie z.B. Rotweinflecken auf dem weißen Teppichboden oder Bohrlöcher im Parkett,  fallen nicht zu den Schönheitsreparaturen. In einem solchen Fall kann der Vermieter Schadenersatz beanspruchen. Er kann jedoch nur den Zeitwert verlangen.

Schönheitsreparaturen müssen nicht von einer Fachfirma durchgeführt werden. Eine Klausel im Mietvertrag, die dies verlangt, ist unwirksam. Das Ergebnis muss lediglich durchschnittlichen Qualitätsanforderungen entsprechen.

Führt der Mieter die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht durch, steht dem Vermieter Schadensersatz zu. Die Höhe bemisst sich zumeist an den Kosten einer Schlussrenovierung. Diese sind sogar dann zu erstatten, wenn der Mieter auszieht und anschließend eine Komplettsanierung oder sogar ein Abriss des Hauses stattfindet.

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