Haften Ärzte für künstlich verlängertes Leiden?

Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist es möglich geworden, schwerkranke Menschen noch sehr lange am Leben zu erhalten. Der BGH (Az. VI ZR 13/18) hatte am 02.04.2019 zu entscheiden, ob Ärzte, die den Tod des Patienten um jeden Preis unabhängig von Schmerzen und Qualen hinauszögern, finanziell verantwortlich gemacht werden können. Problematisch war hierbei, dass keine Patientenverfügung vorlag.

Ein Sohn klagte gegen den Hausarzt seines im Jahr 2011 verstorbenen Vaters. Er litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Bis zu seinem Tod wurde der Vater 5 Jahre lang über eine Magensonde ernährt. In den letzten 2 Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich aufgrund fehlender Patientenverfügung nicht feststellen.

In der Klage machte der Sohn geltend, dass die künstliche Ernährung nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Vaters führte. Der Hausarzt war verpflichtet, das Sterben seines Vaters durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zuzulassen. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld i.H.v.100.000 € und Schadenersatz und mehr als 50.000 € für Behandlungs- und Pflegekosten.

Vom LG München wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. In der Berufung wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugesprochen.

Dieser Sichtweise hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er entscheid, dass Ärzte nicht finanziell haften, wenn sie einen Patienten durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Leben ist kein Schaden. Das menschliche Leben ist als hochrangiges Rechtsgut absolut erhaltungswürdig. Kein Dritter kann den Wert des Lebens beurteilen. Ob das Leben als lebensunwert zu erachten ist, kann nur der Patient selbst entscheiden. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Die Verfassungsordnung verbietet aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten zu treffen.

Abermals hat der BGH entschieden, dass über das Lebensende nur jeder selbst entscheiden kann. Dritte dürfen ein leidvolles Leben nicht beenden. Die Errichtung einer Patientenverfügung ist dabei die richtige Lösung.  Aufgrund der Komplexität sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Nach Kündigung immer eine Abfindung?

Viele gehen davon aus, dass es bei einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer eine Abfindung gibt.

Diese Auffassung entspricht jedoch nicht den rechtlichen Gegebenheiten, da eine Kündigungsschutzklage nach dem gesetzgeberischen Willen auf den Erhalt des Arbeitsplatzes abzielt. Abfindungen sind daher im gesetzlichen Regelfall nicht vorgesehen.

Eine Abfindung ist in der Form des freiwilligen Abfindungsvergleichs oder durch Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) möglich.

Der Abfindungsvergleich ist der häufigste Fall, um eine Kündigungsschutzklage zu beenden. Darin wird neben der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige Abfindungszahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Der Arbeitgeber ist hierzu oft bereit, da er, sollte er die Kündigungsschutzklage verlieren, den Arbeitnehmer weiter beschäftigten und den Lohn für über mehrere Monate nachzahlen muss. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem bestehenden Prozessrisiko und hängt wesentlich von der Qualität der anwaltlichen Vertretung ab. In der Praxis wird hier meist ein halbes Bruttomonatsentgelt mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre multipliziert.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Die Höhe der Abfindung ist nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt – von höchstens 12 bis 18 Monatsgehältern. In der Praxis hat diese Regelung kaum Bedeutung, da die Voraussetzung der Unzumutbarkeit von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt wird.

Im außergerichtlichen Bereich ist ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 1 a KSchG möglich. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausspricht und in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage absieht und damit die Abfindung beansprucht oder ob er eine Kündigungsschutzklage erhebt. Dort könnte ggf. durch einen Abfindungsvergleich eine höhere Abfindung erreicht werden.

Was kann ich bei einem Mangel an der Mietwohnung tun?

Schimmel, Heizung ausgefallen oder Feuchtigkeit in der Mietwohnung? Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe wegen des Mangels eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter durchgesetzt werden kann.

Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in gebrauchsbereiten Zustand zu erhalten.

Tritt ein Mangel an der Wohnung auf, muss der Vermieter darüber unverzüglich informiert werden, damit er schnell den Mangel beseitigen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder nicht, so dass auch Baulärm vom Nachbargrundstück einen Mangel darstellt.

Solange der Mangel vorhanden ist, kann die Miete gemindert werden. Wie Hoch die Mietminderung ausfällt, hängt von der Art und der Schwere des Mangels ab. Unter Umständen kann dies bis zur  vollständigen Nichtzahlung der Miete führen, wenn z.B. die Heizung in den Wintermonaten ausfällt. Zur Ermittlung können Mietminderungstabellen oder die Beartung durch einen Rechtsanwalt weiterhelfen.

Die Mängelanzeige des Mieters sollte stets mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit angemessener Fristsetzung verbunden werden.  

Wird der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen. Das Gericht entscheidet, ob der Mieter die Reparatur selbst und auf Kosten des Vermieters veranlassen darf. Der Vermieter muss dann einen Vorschuss leisten.

Ist die schnelle Beseitigung des Mangels erforderlich ist, wie z.B. beim Zusammenbrauch der Stromversorgung, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst durchführen lassen. Dann besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser kann ggf. mit der Miete verrechnet werden.

Um den Vermieter zur Mängelbeseitigung anzuhalten, kann auch der Mietzins in der Höhe des 3- bis 5fachen der Minderungsquote zurückbehalten werden. Allerdings ist dieser Betrag nach Beseitigung des Mangels nachzuzahlen.

Entsteht durch einen Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist ein Schaden an den Sachen des Mieters, so kann er zusätzlich zur Mietminderung Schadensersatz verlangen, z.B. bei Feuchtigkeitsschaden an den eigenen Möbeln.

Bei besonders schwerwiegenden Mängeln besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Mangel eine Gesundheitsgefährdung bedeutet, z.B. Schimmelbildung in der ganzen Wohnung.

Insgesamt betrachtet, gewährt das Mietrecht über  Wohnraum dem Mieter eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten.

Wie errechne ich den Zugewinnausgleich?

Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich bewirkt einen Ausgleich des während der Ehe geschaffenen Vermögens.

Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, wird die Ehe in der Form einer Zugewinngemeinschaft geführt. Jeder Ehegatte verfügt über eigenes Vermögen, wobei das Gesetz bestimmt, dass beide Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Daher hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten zu bestimmen. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung bestand. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Für den Fall, dass das Anfangsvermögen nicht mehr feststellbar ist, wird es mit 0,- Euro angesetzt. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, sodass bei einem verschuldeten Ehegatten das Vermögen 0,- Euro beträgt.

Das Vermögen wird ermittelt aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden. Zu den positiven Vermögenswerten gehören z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen oder ein Gewerbebetrieb. Während der Ehezeit erhaltene Erbschaften oder Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Im folgenden Beispiel hat der Ehemann zum Ende der Ehe ein Vermögen im Wert von 80.000 € und die Ehefrau im Wert von 20.0000 €. Die Ehefrau erhielt während der Ehezeit eine Erbschaft von 20.000 €.

Da das Anfangvermögen für den Ehemann nicht mehr bestimmbar ist, wird es mit 0,- EURO festgestellt. Bei der Ehefrau, die bei der Eheschließung kein Vermögen hatte, beträgt es aufgrund der Erbschaft 20.000 €.

Daraus ergibt sich für den Ehemann ein Endvermögen von 80.000 € (80.000 – 0) und für die Ehefrau von 0,- EURO (20.000 – 20.000). Somit hat der Ehemann einen Überschuss von 80.000 €, wovon er an seine Ehefrau die Hälfte – also 40.000 € – auszahlen muss.

Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Er verjährt in 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.

Der Zugewinnausgleich kann grundsätzlich von den Eheleuten selbst durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität und der finanziellen Bedeutung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ggf. kann der Zugewinnausgleich auch eingeklagt werden.

Jetzt anrufen
Call Now Button