Dürfen Banken Bearbeitungsgebühren verlangen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen Grundsatzurteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind.

Seit vielen Jahren haben viele Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 3 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt. Dies hat der BGH nun für unzulässig erklärt, da die Bearbeitungsgebühr kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellt. Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind die Banken verpflichtet, die Bonität eines Darlehensnehmers zu überprüfen. Der Darlehensnehmer hat als zu erbringende Gegenleistung nur den Darlehenszins zu zahlen. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt.

Mit der Entscheidung des BGH haben Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren zahlen mussten einen Rückerstattungsanspruch. Sie können die gezahlte Bearbeitungsgebühr zurückfordern.

Die Durchsetzung ist in der Praxis jedoch sehr schwierig. Zum einem erfolgt die Rückerstattung nicht von allein. Der Darlehensnehmer muss seinen Anspruch gegenüber der Bank geltend machen. Zum anderen sind die Banken aufgrund der Masse von Rückforderungen eher abwehrend. Banken stellen z.B. die Behauptung auf, dass das Urteil des BGH nicht anwendbar ist, weil die Bearbeitungsgebühr individuell vereinbart wurde und der Darlehensnehmer sich mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags damit einverstanden erklärte. Zumeist wird der Rückerstattungsanspruch von den Banken aber mit dem Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche zurückgewiesen.

Wann Verjährung eintritt, ist sehr umstritten. Eine Entscheidung des BGH steht hierzu noch aus. Fest steht aufgrund der gesetzlichen Regelungen, dass alle Bearbeitungsgebühren, die ab dem 01.01.2011 gezahlt wurden, noch nicht verjährt sind. Alle Rückerstattungsansprüche aus dem Jahr 2011 verjähren zum 31.12.2014.

Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich Verjährung vorliegt. Einige vertreten die Auffassung, dass selbst Bearbeitungsgebühren aus dem Jahr 2006 zurückgezahlt werden müssen. Gestützt auf aktuelle Rechtsprechung können wohl nur Ansprüche aus den Jahren 2008-2010 nur noch bis zum 13.10.2014 gerichtlich geltend gemacht werden. Hier ist höchste Eile geboten.

Sollten Sie ab dem Jahr 2008 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen und insbesondere dabei die Ablehnungsgründe der Bank genau prüfen lassen.

Darf die Bank einen Erbschein verlangen?

Viele Banken verlangen mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Erben einen Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 (Aktenzeichen XI ZR 401/12) diese Regelung gekippt, da die Erben dadurch unangemessen benachteiligt werden und der Zugriff der Erben auf die Konten des Erblassers nur unnötig erschwert wird.

Nach Auffassung des BGH kommt das bereits in der Grundbuchordnung zum Ausdruck. Dort ist geregelt, dass der Erbe zur Änderung des Grundbuchs keinen Erbschein benötigt, wenn stattdessen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.


Von diesen gesetzlichen Grundüberlegungen weicht die vom BGH beanstandete AGB-Regelung zum Nachteil der Erben ab. Denn die Banken können durch ihre AGB die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall die Erbenstellung überhaupt zweifelhaft ist oder ob diese durch eine einfache bzw. kostengünstige Weise nachzuweisen werden kann.

Dabei erkennt der BGH zwar grundsätzlich das Interesse der Banken an, nach dem Tod eines Kunden der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Das bedeutet aber nicht, dass sie einschränkungslos den Erbschein verlangen dürfen. Vielmehr hält der BGH die Interessen des Erben für vorrangig, der als Rechtsnachfolger des Erblassers nun Vertragspartner der Sparkasse geworden ist.

Dem Erben ist grundsätzlich nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch  nachweisen kann, erst ein unnütze Kosten verursachendes und zeitraubendes Erbscheinverfahren zu betreiben. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, das unzulässige Verlangen der Sparkasse zunächst zu erfüllen, um dann die entstandenen Kosten zurück zu verlangen.

Die Rechtsprechung des BGH bedeutet leider nicht, dass die Banken in Zukunft generell keinen Erbschein mehr verlangen können. Existiert lediglich ein handschriftliches Testament, bleibt ein Erbschein unverzichtbar, weil schon die Echtheit des Testaments von den Banken und Sparkassen nicht überprüft werden kann.

Wer Probleme mit der Bank vermeiden und damit verhindern will, dass seine Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins nicht auf Konten zugreifen können, sollte den Erben eine Vollmacht entweder über den Tod hinaus oder auch nur für den Todesfall erteilen. Damit kann späterer Streit mit der Bank während des Erbscheinverfahrens vermieden werden.

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