Erbrecht – Wie wird vererbt?

Vor dem Tod sollte man sich Gedanken über das richtige Vererben machen.

Gesetzlich wird nur zwischen den Verwandten vererbt, wobei dem Ehepartner ein gesondertes Erbrecht zusteht.

Innerhalb der Verwandtschaft wird in Ordnungen und Stämmen vererbt.

Will man hiervon abweichen, ist ein Testament errichtet werden. Dies kann eigenhändig oder vor einem Notar geschehen. Vor der Anfertigung eines eigenhändigen Testaments ist es aufgrund der Komplexität ratsam, sich von einem Rechtsanwalt einen Entwurf fertigen zu lassen.

Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben werden und mit Vor- und Zuname unterschrieben sein.

Ein notarielles Testament kann vor jedem deutschen Notar errichtet werden. Dieses muss in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Ehegatten haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Es gilt immer das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Dieses gewährt den Berechtigten einen fast unentziehbaren Anspruch auf den Nachlass in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils.

Beim Berliner Testament kann dies durch eine Pflichtteilsklausel gelöst werden. Mit der Pflichtteilsklausel wird festgelegt, dass die Kinder, wenn Sie nach dem Tod des 1. Ehegatten ihren Pflichtteil fordern, nach dem Tod des 2. Ehegatten auch nur noch den Pflichtteil erhalten.

Im Testament selbst kann der Erblasser alles festlegen, was er für die Weitergabe seines Vermögens für wichtig erachtet, z.B. Auflagen und Vermächtnisse.

Muss ich eine Erbschaft annehmen?

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft automatisch an die Erben.

In den ersten 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft kann der Erbe entscheiden, ob er diese annimmt oder ausschlägt. Bei einem testamentarischen Erben beginnt die Frist vom dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem das Nachlassgericht ihn über seine Stellung als Erbe informiert hat.

Innerhalb dieses Zeitraums tritt nur vorläufiger Erbschaftserwerb ein. Soll die Erbschaft angenommen werden, braucht der Erbe die Zeit nur verstreichen lassen.

Will der Erbe jedoch die Erbschaft ausschlagen, muss er innerhalb der 6 Wochen aktiv werden.

Gründe für eine Ausschlagung gibt es viele. Zum einen kann die Annahme der Erbschaft als unangenehm empfunden werden, z.B. wenn die Erbschaft vom Erzeuger stammt, der sich seit Jahren nicht mehr gemeldet hat. Aber der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses.

Bei einer Überschuldung des Nachlasses ist eine Ausschlagung zu empfehlen, da der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers voll mit seinem eigenen Vermögen haftet. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist möglich, jedoch nur nach der Durchführung gerichtlicher Verfahren.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen.

Sie wird erst wirksam, wenn sie beim örtlich zuständigen Gericht innerhalb der 6 Wochen zugegangen ist. Wird die Ausschlagung beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht, tritt dies erst ein, wenn sie innerhalb der Frist das örtlich zuständige erreicht. Eine wirksame Ausschlagung kann nicht mehr widerrufen werden.

Mit der Ausschlagung verliert der Erbe seine durch den Erbfall eingetretene vorläufige Rechtsstellung rückwirkend, d.h. der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt. Er verliert die gesamte Erbschaft. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Gleichzeitig verliert der Erbe durch die Ausschlagung grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch. Sollte ein solcher Konflikt eintreten, ist die Einholung anwaltlichen Rates zu empfehlen.

Mit der Ausschlagung wird fingiert, dass der Ausschlagende bereits verstorben sei und die Erbschaft fällt an den Nächsterbenden. Dieser kann ebenfalls ausschlagen. Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat. Der Staat hat kein Ausschlagungsrecht.

Darf die Bank einen Erbschein verlangen?

Viele Banken verlangen mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Erben einen Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 (Aktenzeichen XI ZR 401/12) diese Regelung gekippt, da die Erben dadurch unangemessen benachteiligt werden und der Zugriff der Erben auf die Konten des Erblassers nur unnötig erschwert wird.

Nach Auffassung des BGH kommt das bereits in der Grundbuchordnung zum Ausdruck. Dort ist geregelt, dass der Erbe zur Änderung des Grundbuchs keinen Erbschein benötigt, wenn stattdessen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.


Von diesen gesetzlichen Grundüberlegungen weicht die vom BGH beanstandete AGB-Regelung zum Nachteil der Erben ab. Denn die Banken können durch ihre AGB die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall die Erbenstellung überhaupt zweifelhaft ist oder ob diese durch eine einfache bzw. kostengünstige Weise nachzuweisen werden kann.

Dabei erkennt der BGH zwar grundsätzlich das Interesse der Banken an, nach dem Tod eines Kunden der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Das bedeutet aber nicht, dass sie einschränkungslos den Erbschein verlangen dürfen. Vielmehr hält der BGH die Interessen des Erben für vorrangig, der als Rechtsnachfolger des Erblassers nun Vertragspartner der Sparkasse geworden ist.

Dem Erben ist grundsätzlich nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch  nachweisen kann, erst ein unnütze Kosten verursachendes und zeitraubendes Erbscheinverfahren zu betreiben. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, das unzulässige Verlangen der Sparkasse zunächst zu erfüllen, um dann die entstandenen Kosten zurück zu verlangen.

Die Rechtsprechung des BGH bedeutet leider nicht, dass die Banken in Zukunft generell keinen Erbschein mehr verlangen können. Existiert lediglich ein handschriftliches Testament, bleibt ein Erbschein unverzichtbar, weil schon die Echtheit des Testaments von den Banken und Sparkassen nicht überprüft werden kann.

Wer Probleme mit der Bank vermeiden und damit verhindern will, dass seine Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins nicht auf Konten zugreifen können, sollte den Erben eine Vollmacht entweder über den Tod hinaus oder auch nur für den Todesfall erteilen. Damit kann späterer Streit mit der Bank während des Erbscheinverfahrens vermieden werden.

Muss ich jetzt Erbschaftssteuer bezahlen?

Am 30.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) u.a. entschieden, das die ungleiche Bewertung vom Geld und Grundbesitz gleichheitswirdig ist.

Um diese Entscheidung nachvollziehen zu können, ist zunächst auf das aktuelle Erbschaftssteuersystem einzugehen.

Bei der Berechung der Erbschaftssteuer wird zunächst der Wert der Erbschaft ermittelt. Geld und Wertpapiere werden zu 100% herangezogen.

Im Gegensatz hierzu wird bei unbebauten Grundstücken die Quadratmeterzahl mit einem Bodenrichtwert multipliziert. Bei bebauten wird die durchschnittliche Jahreskaltmiete der letzten 3 Jahre mit dem Faktor 12,5 multipliziert und das Alter der Immobilie berücksichtigt.

Vom ermittelten Wert werden Freibeträge abgezogen. Die Erben werden je nach Verwandtschaftsgrad in 3 Steuerklassen unterteilt. Der Steuerklasse I gehören der Ehegatte (Freibetrag  307.000 €) und die  Kinder des Erblassers (Freibetrag 205.000 €) an. In der 3. Steuerklasse beträgt der Freibetrag lediglich 5200 €. Daneben gibt es noch einige andere Freibeträge.

Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich das zu versteuernde Vermögen. Je nach Höhe der Erbschaft und der Steuerklasse findet eine Besteuerung zwischen 7-50% statt.

Die Entscheidung des BVerfGs greift die Wertermittlung der Erbschaft an. Es ist ungerecht, dass derjenige, der eine Immobilie erbt, weniger Steuern zahlen muss als derjenige, der Geld erhält.

Durch die o.g. Berechungsmethoden für Grundstücke werden zumeist nur 50% des Verkehrswertes berücksichtigt – in Einzelfällen aber auch nur 20% oder sogar über 100%.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, diese ungleiche Besteuerung bis zum 31.12.2008 zu korrigieren. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft der volle Grundstückswert zur Besteuerung herangezogen wird.

Für die Vererbung an nahe Verwandte, wie z.B. Ehegatte oder Kinder, wird sich aufgrund der hohen Freibeträge die Entscheidung des BVerfGs kaum auswirken. Von Bedeutung ist die Entscheidung bei der Vererbung an andere Personen bzw. für Erblasser, die weder Ehegatten noch Kinder haben. So kann, z.B. das an ein Enkelkind vererbte Haus mit einem Verkehrswert i.H.v. 120.000 €, nach den jetzigen Regelungen steuerfrei sein. Nach der zu erwartenden Änderung sind fast 8.000 € Erbschaftssteuer zu zahlen.

Die Auswirkung im Einzelfall sollte durch einen Rechtsanwalt geklärt werden. Dort kann auch über die Vermeidung der Erbschaftsteuer, z.B. durch eine frühzeitige Schenkung mit Wohnrecht, gesprochen werden.

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