Fällt ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich?

Im Zusammenhang mit einer Scheidung gibt es viel zu regeln.

So müssen der Trennungsunterhalt, der Unterhalt der Kinder und auch der Zugewinnausgleich geregelt werden. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögen der Ehegatten. Der Ehegatte, der ein größeres Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Mehrbetrags an den anderen Ehegatten auszahlen.

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich hatte der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine interessante Rechtsfrage zu entschieden. Fraglich war, ob ein vom Ehemann im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Die Ehegatten haben im Jahr 1971 geheiratet. Aus der Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens ab dem Jahr 2001 lebte der Ehemann mit seiner jetzigen Partnerin zusammen.

8 Jahre nach der Trennung erzielte er zusammen mit seiner Partnerin einen Lottogewinn von rund  1 Million €. Die Scheidung selbst erfolgte erst im Jahr 2009.

Als die ehemalige Ehefrau vom Lottogewinn erfuhr, verlangte sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den ehemaligen Ehegatten entfallenden Anteils am Lottogewinn – rund 250.000 €.

Nach dem das Amtsgericht der ehemaligen Ehefrau den Anteil am Lottogewinn zugesprochen hatte, gewährte das Oberlandesgericht in der 2. Instanz nur einen Anspruch auf 8.000 €.

Der BGH entschied nun zugunsten der ehemaligen Ehefrau und sprach ihr die rund 250.000 € zu. Dabei stellte der BGH fest, dass der Lottogewinn zum Zugewinnausgleich gehört.

Der Lottogewinn kann nicht als privilegierter Vermögenszuwachs gewertet werden. Er ist weder mit einer Erbschaft oder einer Schenkung vergleichbar – insbesondere da dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch kann der ehemalige Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht  wegen grober Unbilligkeit verweigern. Allein die Trennungszeit von 9 Jahren begründet keine unbillige Härte. Gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit spricht auch, dass die Ehe bis zur Trennung 29 Jahre Bestand hatte und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Um eigene Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte unmittelbar nach einer Trennung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Trennungsunterhalt nach der Trennung vom Ehegatten?

Trennungsunterhalt kann nach der Trennung vom Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gefordert werden.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das „Getrennt Leben“ vom Ehegatten. Das bedeutet dass die Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben. Dies kann durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der Ehewohnung geschehen. Mit der Trennung bringen die Ehegatten zum Ausdruck, dass sie nicht mehr zusammen leben und letztendlich die Scheidung möchten.

Die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.

Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden durch die Einkommensverhältnisse der Eheleute während des Zusammenlebens bestimmt.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse bzw. des sog. bereinigten Nettoeinkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, z.B. Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen eines jeden Ehegatten errechnet. Von diesem werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit, zusätzliche Kosten zur Altersvorsorge und Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen.  

Mit Hilfe des errechneten bereinigten Nettoeinkommens wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt. Der Berechtigte hat einen Bedarf, der der Hälfte der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht. Hatte z.B. die Ehefrau während der Ehezeit eine bereinigtes Einkommen von 800 € und der Ehemann von 1100 € hat die Ehefrau einen Bedarf von 150 € (1100€ – 800€/2).

Den errechneten Bedarf muss der Unterhaltsverpflichtete nur leisten, soweit er leistungsfähig ist. Nur der nach Abzug des Selbstbehalts von derzeit 1050 € übersteigende Betrag ist zu zahlen. Bezogen auf das obige Beispiel muss der Unterhaltsverpflichtete trotz des Bedarfs von 150 € lediglich 50 € (1100€ – 1050€) Trennungsunterhalt zahlen.

Im Detail ist die Berechung des Trennungsunterhalts sehr Komplex. Daher ist die Einholung anwaltlichen Rats stets zu empfehlen.

Unterhalt nach der Scheidung?

Nach der Scheidung kann statt Trennungsunterhalt nachehelicher Ehegattenunterhalt verlangt werden.

Der nacheheliche Unterhalt ist in mehren Formen möglich. Er kann z.B. als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Ausbildungsunterhalt gewährt werden.

Der Unterhalt für die Betreuung von Kindern ist zu zahlen, wenn der Ehegatte wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Sollte vom Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet oder er wegen einer Erkrankung oder Schwächung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können, steht ihm Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen zu.

Hat der Ehegatte Arbeit, aber reichen seine Einkünfte nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatte den

Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen. Der Aufstockungsunterhalt wird grundsätzlich begrenzt, was insbesondere bei kurzer Ehedauer der Fall ist. Die Begrenzung beträgt zumeist 2 Jahre – in Ausnahmefällen auch länger.

Nachehelichen Ehegattenunterhalt erhält der Ehegatte nur, wenn er bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Der Ehegatte ist bedürftig, wenn er sich  aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Maßgebend sind die ehemaligen ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei ist seine verstärkte Erwerbsobliegenheit zu beachten. Der Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit, die seiner Ausbildung, Fähigkeiten und Gesundheitszustand entspricht, aufnehmen. Tut er dies nicht, ist ihm fiktives Einkommen zuzurechnen. Für die Berechnung des Bedarfs gelten die gleichen Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt.

Ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und des Erwerbstätigkeitsbonusses wie beim Trennungsunterhalt. Sind mehre Unterhaltsberechtigte, wie z.B. Kinder und Ehegatte, vorhanden, und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten reicht nicht aus, um alle Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, spricht man von einem Mangelfall. Dabei hat der Kindesunterhalt immer Vorrang vorm nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Bei einer Neuverheiratung endet die Unterhaltspflicht des Unterhaltsberechtigten.

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