Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag?

Weihnachtszeit ist Einkaufszeit. Aber was geschieht, wenn z.B. die gekaufte Jacke einen Fleck hat? Dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Sachmangels zu?

Ein Sachmangel liegt jedoch nicht nur vor, wie im obigen Beispiel, wenn der tatsächliche Zustand der gekauften Ware nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht oder für die vorausgesetzte Verwendungsart nicht geeignet ist.

Er ist auch gegeben, wenn eine öffentliche Werbeaussage unzutreffend ist. Wird also eine Jacke in der Werbung als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen.

Ein Sachmangel ist auch darin zu sehen, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde oder die Montageanleitung fehlerhaft ist. Wenn also der Schrank selbst einwandfrei ist, allerdings der Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt wurde, dass der Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut.

Der vorliegende Sachmangel eröffnet dem Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung.

Das Recht auf Nacherfüllung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Kosten, insbesondere die Arbeits- und Materialkosten, sind vollständig vom Verkäufer zu tragen.

Wird die Nacherfüllung verweigert, nachdem der Käufer eine angemessene Frist gesetzt hatte, ist er zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung berechtigt. Beim Rücktritt muss die mangelhafte Sache zurückgegeben werden und der Kaufpreis wird erstattet.

Bei der Minderung kann er die mangelhafte Sache behalten, z.B. der Fleck an der Jacke ist nur im Innenfutter zu sehen und eine andere Jacke ist nicht mehr lieferbar. Er erhält einen finanziellen Ausgleich für den geringeren Wert der mangelhaften Sache.

Zusätzlich steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, z.B. ein Schaden, der infolge des Mangels entstanden ist – der gekaufte DVD-Player zerstört das Lieblingsvideo aufgrund defekter Mechanik.

Die Gewährleistungsansprüche kann der Käufer 2 Jahre lang geltend machen. Dabei hat bei privat gekauften Sachen in den ersten 6 Monaten der Verkäufer zu beweisen, dass der Sachmangel beim Kauf noch nicht vorhanden war.

Bei Problemen mit dem Verkäufer sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Mehr Informationen für Verbraucher?

Zum 01.05.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – verkürzt das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) – in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt mehr Markttransparenz, damit Verbraucher sich besser über die Qualität von Lebensmitteln informieren können.

Das Verbraucherinformationsgesetz gilt nur für Waren, die unter das Lebensmittelrecht fallen. Hierzu gehören neben Lebensmitteln auch Kosmetika und sogenannte Bedarfsgegenstände wie Verpackungen, Bekleidung und Kinderspielzeug.

Zunächst verpflichtet das neue Gesetz Behörden, Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren. Das gilt zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Dabei dürfen ausdrücklich auch die Namen von Unternehmen genannt werden, die gegen das Gesetz verstoßen, was in Deutschland bisher nicht möglich war.

Des Weiteren gibt das Verbraucherinformationsgesetz allen Bürgern das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Nunmehr darf jeder bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder Futtermittel, zu Kosmetika, Wein oder Bedarfgegenstände vorliegen. So können Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Herstellungsbedingungen, Beschaffenheit und Verwendung geklärt werden. Bei Lebensmitteln erhält der Verbraucher Informationen über die Zutaten.

Die Informationen werden jedoch nur erteilt, soweit es sich nicht um ein laufendes Verwaltungsverfahren, Bußgeld- und Strafverfahren oder die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt.

Ein schriftlicher Antrag auf Verbraucherinformation bei der zuständigen Behörde muss nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer Frist von einem Monat bearbeitet werden. Sollte eine Anhörung von Dritten notwendig sein, verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate.

Kostenlos ist die Auskunft durch die Behörden jedoch nicht. Wendet sich der Verbraucher zum Beispiel an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, ein Landesamt für Lebensmittelsicherheit oder ein Veterinäramt, muss für eine einfache Auskunft zwischen 5 bis 25 Euro bezahlt werden. Wird die Auskunft schriftlich erteilt und kommen noch Abschriften hinzu, können Kosten von 30 Euro bis zu 250 Euro entstehen.

Jetzt anrufen
Call Now Button