Hat die Überprüfung einer Arbeitnehmerkündigung ergeben, dass diese rechtswidrig war, ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vorm Arbeitsgericht zu erheben.
Zunächst wird in einem Gütetermin versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Wird keine Einigung erzielt, so geht der Rechtsstreit in das streitige Verfahren. Ab jetzt müssen alle zur Verfügung stehenden Argumente vortragen werden.
Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klage begründet ist, kann es auf Antrags des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und ihm eine Abfindung aussprechen. Dieser hat nur Erfolg, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Höhe kann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten betragen.
Will der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung, ist nach einer offensichtlich unwirksamen oder nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung zu differenzieren. Bei der 1. Alternative besteht während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beschäftigungsanspruch.
Ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, besteht kein Anspruch auf Beschäftigung, da der Arbeitnehmer dadurch ausreichend geschützt ist, dass der Arbeitgeber nach einem verlorenen Prozess den rückständigen Lohn nachzahlen muss.
Hat der Arbeitnehmer in der ersten Instanz gewonnen, so muss ihn der Arbeitgeber auf der Grundlage des für ihn günstigen Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbeschäftigen.
