Ein Selbstbestimmungsrecht für das Sterben?

In den letzten Wochen war zum Thema „Aktive Sterbehilfe“ viel zu lesen. Auch im Bundestag wurde darüber debattiert.

Der BGH hatte am 17.09.2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem es wie bei der „Aktiven Sterbehilfe“ um die selbstbestimmte Beendigung des Lebens ging. Es war zu klären, unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende Maßnahmen bei einer Komapatientin abgebrochen werden dürfen.

Die Betroffene erlitt im Alter von 48 Jahren eine Gehirnblutung. Dadurch wurde das Gehirn sehr schwer geschädigt. Sie fiel ins Koma und kann nur noch über eine Magensonde ernährt werden. Eine Kontaktaufnahme ist unmöglich.

Nachdem Ehemann und Tochter zu Betreuern bestellt wurden, beantragten sie beim Betreuungsgericht eine Genehmigung zum Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen. Als Begründung gaben sie an, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung in Gesprächen gegenüber Familienangehörigen und Freunden immer gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit aussprach.

Da Amtsgericht und Landgericht den Antrag abwiesen, musste der BGH entscheiden. Er verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen immer notwendig ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.

Da die Betroffene über keine Patientenverfügung verfügte, muss das Betreuungsgericht für seine Entscheidung ihre Behandlungswünsche oder ihren mutmaßlichen Willen ermitteln.

Bei der Ermittlung sind strenge Maßstäbe anzusetzen, unabhängig davon, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Die Rechtsgüter Selbstbestimmungsrecht und Schutz des Lebens sind gegeneinander abzuwägen.

Da mit der Zurückverweisung an das Landgericht eine Entscheidung noch aussteht, kann im Moment nicht gesagt werden, ob der Antrag von Ehemann und Tochter Erfolg haben wird oder nicht.

Dieser Fall macht jedoch deutlich, wie wichtig die Errichtung einer Patientenverfügung ist. Dabei sollte aufgrund der Komplexität anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Bedingt durch den medizinischen Fortschritt garantiert nur eine Patientenverfügung das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Ableben. Sie ist auch eine sehr wichtige Entscheidung für den Familienfrieden, da die Angehörigen dann nicht gezwungen sind,  eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Mehr Rechte für Patienten?

Am 29.11.2012 hat der Bundestag den Gesetzentwurf für ein Patientenrechtegesetz abschließend beraten. Die nächste Beratung im Bundesrat erfolgt am 01.02.2013.

Doch bereits jetzt lässt sich erkennen, was sich durch das Patientenrechtegesetz verändert. Ziel ist es, das Patienten künftig mehr Rechte gegenüber ihren Ärzten und Krankenkassen haben.

Zum Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen eingefügt. Die bestehenden Rechte der Patienten werden damit an zentraler Stelle zusammengefasst.

Die Aufklärungspflicht der Ärzte wird erhöht. Patienten sollen verständlicher und umfassender über Diagnosen und Therapien informiert werden. Auch muss der Arzt über Behandlungsfehler informieren. Er hat auf gesonderte Kosten hinzuweisen, die nicht von anderen Leistungsträgern übernommen werden. Dabei muss die Aufklärung über die Risiken in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Patientenakten sind vom Arzt jetzt vollständiger und sorgfältiger zu führen. Therapieschritte die nicht dokumentiert werden, gelten als nicht durchgeführt. Im Fall eines Gerichtsverfahrens hat dadurch der Arzt durch Durchführung der Therapie zu beweisen. Die Patienten werden ein Recht auf vollständige Akteneinsicht erhalten.

Änderungen ergeben sich ebenfalls bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Bei Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers verbleibt es dabei, dass der Patient den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden nachweisen muss. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt jetzt beweisen, dass ein bewiesener Fehler nicht geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, z.B. durch die Erstellung von Gutachten, zu unterstützen.

Eine Verbesserung ergibt sich auch bei der Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Krankenkassen müssen innerhalb von 3 Wochen – bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen 5 Wochen – über einen Antrag auf bestimmte Behandlungen entscheiden. Bei Zahnarztleistungen gilt eine Frist von 6 Wochen. Wird die Frist ohne triftigen Grund überschritten, gilt dies automatisch als Genehmigung.

Auch wenn das Patientenrechtegesetz einige Verbesserungen schafft , wird es in unserer Gesellschaft immer mehr von Bedeutung sein, seine Rechte als Patient selbst zu sichern. Dazu ist anzuraten eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten zu lassen.

Ein Recht auf den Tod?

Am 25.06.2010 hat der BGH entschieden, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch aktives Tun nicht strafbar ist, wenn dies durch den ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen gedeckt ist.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine 76-Jährige über viele Jahre hinweg nach einer Hirnblutung im Wachkoma lag und in einem Pflegeheim über eine Magensonde künstlich ernährt wurde. Sie konnte weder sprechen noch sich auf andere Art und Weise mit ihrer Umwelt verständigen.

Noch bevor sie ins Wachkoma fiel, äußerte sie gegenüber ihrer Tochter ausdrücklich den Wunsch, im Falle einer schweren Erkrankung weder über Jahre hinweg künstlich ernährt noch beatmet zu werden. Alle lebenserhaltenden Maßnahmen sollten beendet werden, um in Würde zu sterben. Leider hatte sie ihren Wunsch nie in einer Patientenverfügung schriftlich festgehalten, und das Pflegeheim lehnte es strikt ab, die Ernährung per Magensonde abzusetzen.

Die Tochter bat daher einen Rechtsanwalt um Rat. Dieser riet ihr, die Magensonde zu durchschneiden und mit dem Beenden der medizinischen Behandlung den Willen ihrer Mutter durchzusetzen.

Die Tochter folgte dem Rat und durchtrennte den Schlauch der Magensonde. Das Pflegeheim ging gegen die Maßnahme vor und bestand weiterhin auf die Fortsetzung der künstlichen Ernährung. Zwei Wochen später verstarb ihre Mutter eines natürlichen Todes.

Aufgrund seines Rats wurde der Rechtsanwalt wegen aktiver Sterbehilfe und versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt.

Der BGH sprach den Anwalt nunmehr frei.

Dabei stützt sich das Gericht in seinem Urteil auf das neue Gesetz zur Patientenverfügung, welches seit dem 1. September 2009 gilt. Demnach ist bei der Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu berücksichtigen, was der Betroffene in seiner Patientenverfügung festgelegt hat.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die Patientenverfügung „nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung“, sondern auch „ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer … nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente“.

Existiert keine schriftliche Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden, was in der Praxis oft zu Problemen führt. Im zu entscheidenden Fall hat der BGH den Angaben der Tochter Glauben geschenkt.

Um solch praktischen Problemen aus dem Weg zu gehen, soll eine schriftliche Patientenverfügung errichtet werden.

Mehr Rechtssicherheit bei der Patientenverfügung?

Seit dem 01. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz wird die Bindungswirkung einer Patientenverfügung festgestellt. Hierzu gab es in vorherigen der Praxis des Öfteren Probleme. Ärzte waren aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen bei der Anwendung der Patientenverfügung verunsichert. Zumeist beriefen sich die Ärzte bei nur geringen Zweifeln an der Wirksamkeit der Patientenverfügung auf den hippokratischen Eid und missachteten die vom Patienten getroffenen Regelungen.

Jetzt ist rechtsverbindlich festgelegt, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss – unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Durch sie kann nun auch wirksam ein Behandlungsabbruch verfügt werden, der zum Tod führt.

Wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung sind, dass der Verfügende über

18 Jahre alt und Einwilligungsfähig ist. Des Weiteren muss alles schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben sein. Die im Vorfeld diskutierten bürokratischen Hürden, wie z.B. die notarielle Beglaubigung und Beratung durch einen Arzt, oder eine Reichweitenbegrenzung, wie z.B. nur wenn der Tod unmittelbar bevorsteht, wurden ins Gesetz nicht mit aufgenommen.

Nun ist auch regelt, wie bei einer fehlenden oder einer nicht eindeutig formulierten Patientenverfügung vorzugehen ist. In diesem Fall ist anhand des Willens des Verfügenden zu klären, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat.

Bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches sind alle Beteiligten in einen Dialog einzubeziehen. Daher sind neben den behandelnden Ärzten auch die nahen Angehörigen und die Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Äußerungen des Patienten und seine Wertvorstellungen sind zu berücksichtigen.


Bei schwerwiegenden Maßnahmen, die einen schweren, längeren Gesundheitsschaden oder den Tod hervorrufen können, bedarf es grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Um dies zu verhindern, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auch immer an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung zu denken. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Eine frühere schriftliche Patientenverfügung bleibt grundsätzlich wirksam. Jedoch sollte überprüft werden, ob sie nach den neuen gesetzlichen Regelungen auch weiterhin Gültigkeit hat.

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