Reservierungsgebühren vor Einzug ins Pflegeheim?

Es ist nicht immer leicht einen Pflegeheimplatz zu bekommen. Da ist man schon mal bereit einiges zu akzeptieren. Der BGH hatte am 15.07.2021 (III ZR 225/20) zu entscheiden, ob die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug ins Pflegeheim auch bei Privatversicherten unzulässig ist.

Hintergrund für die Entscheidung des BGHs war die Klage eines Sohnes für seine inzwischen verstorbene Mutter, die eine private Pflegepflichtversicherung hatte. Anfang 2016 wurde sie pflegebedürftig und zunächst in einem anderen Pflegeheim vollstationär untergebracht. Die Mutter sollte das Pflegeheim wechseln. So schloss der Kläger als Vertreter seiner Mutter und das beklagte Pflegeheim am 12.02.2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15.02.2016 ab. Ihr Einzug erfolgte erst am 29.02.2016.

Der Pflegevertrag regelte vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin die Entrichtung einer Platzgebühr i.H.v. 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Daher stellte das beklagte Pflegeheim der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim eine Platzgebühr i.H.v. rd. 1.130 € in Rechnung.

Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag, forderte jedoch später zur Rückzahlung auf. Dies begründete er damit, das nach § 87a SGB XI eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29.02.2016 bestand. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Da die Rückforderung erfolglos blieb, verklagte er das Pflegeheim. Der BGH gab der Klage statt und entschied, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr auch für privat Pflegeversicherte mit den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und dem SGB XI unvereinbar und daher unwirksam ist. Der Gesetzgeber wollte mit diesen gesetzlichen Regelungen verhindern, dass eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegt wird. Dies widerspricht dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis.

Daher ist das beklagte Pflegeheim grundsätzlich verpflichtet, die unzulässige Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft gewinnt neben den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer mehr auch das Thema Elternunterhalt an Bedeutung. Dieser ist zum Beispiel zu zahlen, wenn die Kinder für die Heimkosten der Eltern aufkommen müssen.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 12.02.2014 die Frage zu klären, ob der einseitige Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führt.

Hintergrund war, dass sich die Eltern des im Jahr 1953 geborenen Sohns im Jahr 1971 trennten. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter auf und hatte anfangs nur lockeren Kontakt zu seinem Vater. Im Jahr 1972 erwarb er das Abitur. Kurz darauf brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab.

1998 errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn enterbte. Er bestimmte, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ bekommen soll. Als Grund führte der Vater an, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestand. Im April 2008 kam der Vater in ein Pflegeheim, wo er 4 Jahre später verstarb.

Die Freie Hansestadt Bremen erbrachte für die Heimunterbringung des Vaters in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012  Sozialleistungen und verlangte vom Sohn aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.

Das Gericht der 1. Instanz gab der Freie Hansestadt Bremen Recht. Das OLG wies die Klage zurück, da es der Ansicht war, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Der BGH entschied nun, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht verwirkt ist.

Ein vom Vater ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Zwar hat der Vater den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. Aber er hat sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert und war in einer Lebensphase für seinen Sohn da, in der er regelmäßig intensive elterliche Fürsorge benötigt. Die Enterbung im Testament stellt für sich selbst keine Verfehlung dar. Der Vater hatte lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis der Entscheidung musste der Sohn für seinen Vater, zu dem er fast 30 Jahre keinen Kontakt hatte und der ihn enterbt hatte, zahlen.

Schadensersatz im Pflegeheim?

Der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte am 31.05.2013 über die Haftung eines Pflegeheimbetreibers zu entscheiden. Der Pflegeheimbetreiber wurde verurteilt, an die Krankenkasse einer Heimbewohnerin Behandlungskosten von über 85.000 Euro zu zahlen.

Hintergrund der Entscheidung war, das eine pflegebedürftige 73jährige Heimbewohnerin, die auf Hilfe beim Essen und Trinken  angewiesen war und im Rollstuhl saß (Pflegestufe III), nach dem Mittagessen mit anderen demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum zurückgelassen wurde.

Zuvor hatte das Pflegepersonal Thermoskannen mit heißem Tee auf die Fensterbank gestellt. Später wurden bei der Heimbewohnerin erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie musste mehr als einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Es waren auch Hauttransplantationen erforderlich. Hierfür hat ihre Krankenkasse Behandlungskosten von 85.000 Euro gezahlt.

Das Gericht hat den Pflegeheimbetreiber zur Zahlung an die Krankenkasse verurteilt. Das Pflegepersonal hatte mit dem unbeaufsichtigten Stehenlassen des heißen Tees in den Thermoskannen gegenüber der pflegebedürftigen Heimbewohnerin eine Pflichtverletzung begangen. Diese wird auch nicht dadurch negiert, weil die verletzte Heimbewohnerin aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.

Für das Pflegepersonal war es vorhersehbar, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigt, um dann der verletzten Heimbewohnerin Tee einzuschenken. Dadurch konnte es entweder beim Ansetzen zum Trinken oder aber beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen kommen.

Der Pflegeheimbetreiber hat gegenüber den Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Darüber hinaus besteht eine Obhutspflicht. Es war voraussehbar, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der Verletzten eingeschenkt wird. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen. Es wäre auch ausreichend gewesen, wenn das Personal beim Verlassen des Aufenthaltsraumes die Thermoskannen mitgenommen hätte, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.

Die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass der Pflegeheimbetreiber gegenüber pflegebedürftigen Heimbewohnern eine erhöhte Obhutspflicht hat.

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