Nach einer Trennung der Eltern stellt sich häufig die Frage, wie oft und wie lange das umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen darf.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung. Die Grundregeln wurden von der Rechtsprechung entwickelt.
Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden begleiteter Umgang mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen.
Ein Kind im Alter zwischen 4 – 6 Jahren wird einen ganzen Tag und ein schulpflichtiges Kind normalerweise 1-2 Tage mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbringen.
Üblich sind Besuchstermine alle 14 Tage, wobei Sonderregelungen an den hohen gesetzlichen Feiertagen, den Ferien und am Geburtstag des Kindes zu treffen sind. Die Ferien werden hälftig geteilt.
Wichtig sind Regelungen zu den Modalitäten des Abholens und Wiederbringens und was geschieht, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil erkrankt.
Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Da nach einer Trennung die Kommunikation zwischen den Eltern oft schwierig ist, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.
Lässt sich keine einvernehmliche Regelung finden, kann der umgangsberechtigte Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.
