Was geschieht bei einem Bußgeldbescheid?

Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verkehrsunfall wegen Nachtbeachtung der Vorfahrt verursacht? All diese Ereignisse haben ein Bußgeldverfahren zur Folge.

Wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ermittelt zunächst die zuständige Bußgeldstelle den Sachverhalt. In jedem Fall muss der Betroffene gehört werden, was durch die Übersendung eines Anhörungsbogens kann.

Zur Sache muss sich der Betroffene nicht äußern. Jedoch ist die Angabe der Personalien Pflicht.

Danach kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren einstellen.

Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft die Bußgeldstelle, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Nimmt sie den Bescheid nicht zurück, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend dem zuständigen Gericht vorgelegt.

Das Gericht beraumt einen Hauptverhandlungstermin an. Zu diesem Termin werden der Betroffenen und auch Zeugen geladen.

Dort erhält der Betroffene die Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.

Sind alle Zeugen gehört, wird das Gericht den Betroffenen freisprechen oder verurteilen.

Gegen das Urteil des Gerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

Im Regelfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Welche Personenschäden sind nach einem Verkehrsunfall auszugleichen?

Zu den Personenschäden gehören Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Kosten i.V.m. einem Todesfall.

Heilungskosten übernimmt die Krankenkasse. Diese erwirbt gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Rückerstattung. Der Geschädigte kann die Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalt, Arztbesuche und Medikamente zurückverlangen.

Ist der Geschädigte infolge des Unfalls arbeitsunfähig, entsteht Verdienstausfall. Die Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse übernommen. Gleichen die Leistungen den zuvor verdienten Lohn nicht aus, ist die Differenz vom Schädiger zu tragen.

Des Weiteren kann Schmerzensgeld beansprucht werden, wobei die Höhe vom Einzelfall abhängig ist. Sie richtet sich nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit oder des Krankenhausaufenthaltes – auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine Rolle.

Mit Schmerzensgeldangeboten ist vorsichtig umzugehen. Oft enthält es nur einen Bruchteil der möglichen Forderung; dies zumeist verbunden mit dem völligen Verzicht auf weitere Ansprüche. Vor der Annahme eines solchen Angebots sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Verstirbt der Geschädigte kann Schmerzensgeld auch von seinen Angehörigen geltend gemacht werden. Diese können weiterhin die Kosten für ein angemessenes Begräbnis und ihren Unterhaltsanspruch vom Geschädigten verlangen.

Welche Sachschäden sind nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen?

Nach einem Verkehrsunfall werden die Fahrzeugschäden von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Versicherung nur übernommen, wenn der Schädiger den Unfall allein verschuldet hat. Dabei kann der Schaden auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten oder Gutachtenbasis abgerechnet werden.

Die Gutachterkosten werden von der Versicherung gezahlt. Ist der Schaden kleiner als 800 Euro, reicht zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt.

Bei großen Schäden kann ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommen. Er liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Verkaufswert des Fahrzeugs um 130% übersteigen. Dann werden nur die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet.

Zu prüfen ist auch eine Wertminderung. Damit wird der Schaden ausgeglichen, der durch einen geringeren Verkaufserlös beim Weiterverkauf des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug entsteht.

Kann der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen, hat er Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder auf Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.

Als Kfz-Folgeschaden werden unter anderem Abschleppkosten und eine Kostenpauschale für Telefon, Briefporto etc ersetzt.

Bei einem völlig unverschuldeten Unfall werden die Anwaltskosten vom Unfallgegner bzw. seiner Kfz-Haftpflicht-Versicherung getragen.

Neuer Bußgeldkatalog: Müssen Temposünder jetzt mehr bezahlen?

Seit dem 09. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog. Deutlich teuer wird es insbesondere für Temposünder, Falschparker und Kraftfahrer, die eine Rettungsgasse benutzen, um schneller voranzukommen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h haben sich die Bußgelder verdoppelt. So wurden die Bußgelder bis zu 10 km/h Überschreitung innerorts von 15 € auf 30 € und im Bereich 16-20 km/h von 35 € auf 70 € erhöht. Außertorts verdoppeln sich die Bußgelder von 10 € auf 20 € bzw. von 30 € auf 60 €.  Punkte in Flensburg gibt es weiterhin erst ab 21 km/h zu schnell.

Wer jetzt innerorts 41-50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fährt, muss mit einem Bußgeld von 400 € anstatt der früher geltenden 200 € rechnen – außerorts erhöht sich das Bußgeld von 160 € auf 320 €.

Die Fahrverbotsgrenzen bleiben unverändert. Ein Fahrverbort droht bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts – auch wenn wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell gefahren wird.

Wird der Pkw im Halte- oder Parkverbot abstellt, sind heute 25 € statt früher 15 € zu zahlen. Die unberechtigte Nutzung des Schwerbehindertenparkplatzes kostet 55 € statt bislang 35 €.

Das Zuparken einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung der Rettungsfahrzeuge wird jetzt mit 100 € und 1 Punkt (früher lediglich 65 €) geahndet.

Beim Falschparken auf einem Geh- und Radweg von mehr als 1 Stunde mit Behinderung beträgt das Bußgeld jetzt 80 € und 1 Punkt (früher 25-35 €).

Das verbotene Parken in der 2. Reihe wird jetzt mit 55 € geahndet. Wird dadurch ein Unfall verursacht, ist ein Bußgeld von 110 € und 1 Punkt fällig.

Neu eingeführt wurde ein Verwarnungsgeld von 55 € für die unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes für E-Autos oder Car-Sharing-Fahrzeuge.

Neue Regelungen gibt es auch hinsichtlich der Rettungsgasse. Für Fahrer, die keine Rettungsgasse bilden, drohen weiterhin 200 € und 2 Punkte in Flensburg. Zusätzlich drohen jetzt 1 Monat Fahrverbot. Wer eine Rettungsgasse unberechtigt als Fahrweg nutzt, bekommt mindestens ein Bußgeld von 240 €, 2 Punkte und 1 Monate Fahrverbot. In beiden Fällen können sich die Beträge, wenn dabei andere behindert, gefährdet oder Fahrzeuge beschädigt werden, bis auf 320 € erhöhen.

Werden andere Verkehrsteilnehmer bei Abbiegevertößen gefährdet, sind jetzt 140 € statt 70 € zu zahlen – zusätzlich gibt es 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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