Wird Radfahren teurer?

Zum 01. April 2013 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Er bringt Veränderungen für Lkw-Fahrer, Autofahrer und auch für Radfahrer – zumeist durch die Erhöhung der Bußgelder.

Für Lkw-Fahrer wird das sog. „Elefantenrennen“, d.h.  dass ein Lkw beim Überholen die Autobahn über mehrere Kilometer blockiert, teurer. Das Bußgeld wird von 30 Euro auf 40 Euro angehoben. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Für die unerlaubte „Verschönerung“ der Fahrerkabine mit Lichteffekten werden jetzt 20 Euro statt früher 5 Euro fällig. Deutlich höhere Geldbußen und Strafpunkte gibt es für technische Mängel an Lenkungen und Bremsen, bei unzureichender Ladungssicherung, Überschreiten von Tempolimits oder TÜV-Kontrollfristen sowie für Verstöße bei Gefahrguttransporten.

Bei Autofahrern hat sich insbesondere das Überschreiten der erlaubten Parkdauer verteuert. Damit wurde dem Wunsch von Ländern und Kommunen, mehr Disziplin bei der Zahlung von Parkgebühren zu erreichen, nachgekommen. Die jetzigen Sanktionen hätten keine vorbeugende Wirkung mehr. Sie sind seit 1990 unverändert. Viele Autofahrer zahlen keine Parkgebühr und nähmen stattdessen lieber das Risiko eines relativ geringen Verwarngeldes in Kauf.

Wird die Parkdauer um bis zu 30 Minuten überschritten, werden künftig 10 statt bisher 5 Euro fällig. Bei Überschreitung von bis zu einer Stunde sind 15 Euro, bei bis zu zwei Stunden 20 Euro, bei bis zu drei Stunden 25 Euro und bei noch längeren Verstößen 30 Euro zu zahlen.

Der Höchstsatz von 35 Euro bei Verstößen wie Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen bleibt unverändert.

Das Parken auf Radwegen kostet jetzt 20-30 Euro statt bisher 15-20 Euro. Wer beim Ein- und Aussteigen nicht auf Radfahrer achtet, wird mit 20 statt 10 Euro Bußgeld verwarnt.

Künftig müssen auch Radfahrer bei regelwidrigem Verhalten mit härteren Strafen rechnen. Sie werden generell um 5 bis 10 Euro angehoben. Für Fahren auf dem Fußweg sind 10 bis 20 Euro (bisher 5-10 Euro), für die Nichtbenutzung der rechten Fahrbahn 15-40 Euro (bisher 10 – 35 Euro), für die Nichtbenutzung  des Radwegs 20 – 35 Euro (bisher 15 – 30 Euro), für das Fahren in der Fußgängerzone 15 – 30 Euro (10 – 25 Euro) und für Fahren ohne Licht 20 Euro (bisher 15 Euro) zu entrichten. Telefonierende Radfahrer werden mit 25 statt 15 Euro zur Kasse gebeten.

Radfahren wird teuer, wenn man sich im Straßenverkehr regelwidrig verhält. Bei einem Bußgeldbescheid sollte regelmäßig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Im Winter ohne Winterreifen?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 9. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 SsRs 220/09) das die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nominierte „Winterreifenpflicht“  gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Autofahrer im November mit Sommerreifen unterwegs war, obwohl sich auf der Straße eine Eisfläche gebildet hatte. Das Auto schlitterte in ein Schaufenster. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Autofahrer zu einem Bußgeld von 85 € wegen „unangemessener Bereifung“. Dagegen legte er beim Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Dies hob die Entscheidung auf.

Gem. § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt diese Norm nicht einmal die Mindestanforderungen für ein Gebot. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ nenne keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse und sei deswegen nicht konkret genug.

Anhand des reinen Wortlauts kann der Autofahrer nicht erkennen, was von ihm verlangt wird, denn es gibt weder gesetzliche noch technische Vorschriften die regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen.

Auch bei Winterreifen existieren bisher keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung winteruntauglich und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO nicht als für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung angesehen werden könnten.

Für den Autofahrer ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind. Diese Unklarheit wäre vermeidbar gewesen, denn der Verordnungsgeber hätte die Vorschrift eindeutiger formulieren können.

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO muss niemand mehr ein Bußgeld befürchten, wenn er im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist und ein Unfall passiert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfiehlt sich dies jedenfalls nicht. Der Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer will Winterreifen bei Schnee und Eis nun zur Pflicht machen und die geeignete Bereifung und Wetterverhältnisse in der Straßenverkehrsordnung konkretisieren.

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