Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder kann zum Betreuungsfall werden. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft wird dies auch immer wahrscheinlicher.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen.

Dort wird eine Vertrauensperson als Vertreter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bevollmächtigt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Gesundheitssorge,  Wohnungsangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Vermögenssorge.

Der Missbrauch der Vorsorgevollmacht wird dadurch verhindert, dass der Gebrauch der Originalurkunde nur durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses möglich ist, die Gesamtzahl der Seiten notiert und jede Seite der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber unterzeichnet wird.

Für den Fall, das die Vorsorgevollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt und dann eine gerichtlich angeordnete Betreuung erforderlich wird, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

Darin kann auf das gerichtliche Verfahren, z.B. die Anhörung des Hausarztes bei der Feststellung des Betreuungsfalls, und auf die zu ernennende Person des Betreuers Einfluss genommen werden.

Für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formerfordernisse oder Aufbewahrungsvorschriften, so dass jeder diese selbst fertigen kann. Jedoch ist aufgrund der Komplexität der Materie anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Die Entscheidung über die eigene Person und das eigene Vermögen sollte nicht einem Gericht und somit Fremden überlassen werden.

Wie läuft eine Rechtliche Betreuung ab?

Für die Rechtliche Betreuung ist das Betreuungsgericht zuständig, das nach einem Antrag aktiv wird.  Dieser kann durch die betreuungsbedürftige Person oder von Dritten, wie z.B. Angehörigen, gestellt werden. Es sollte dabei die Betreuungsbehörde einbezogen werden.

Danach fordert das Gericht ein ärztliches Attest an. Darin gibt der Arzt Auskunft über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und gibt eine Empfehlung, welche Aufgaben dem zukünftigen Betreuer übertragen werden sollen.

Es erfolgt eine persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht. Darin wird u.a. gefragt, ob sie die Betreuung wünscht, denn gegen deren Willen kann eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn diese krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung in der Willensfreiheit eingeschränkt ist.

Sollte die betroffene Person ihren Willen nicht mehr frei äußern können, wie z.B. aufgrund einer schweren Demenz, wird ihr als rechtlicher Beistand ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Er soll die zu betreuende Person dabei unterstützen, dass nach ihren individuellen Wünschen entschieden wird.

Abschließend entscheidet das Betreuungsgericht, ob und in welchem Umfang die rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Die Betreuung endet durch Aufhebung vom Gericht oder dem Tod des Betreuten.

Sollten Sie eine Rechtliche Betreuung vermeiden wollen, ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Darf mein Ehegatte mich bei der Gesundheitssorge vertreten?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss immer die Gesundheitssorge geregelt werden. Jedoch wird durch die Neuregelung von § 1358 BGB eine Notfallvertretung eines Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten für 6 Monate zugelassen.

Voraussetzung für die Vertretung ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, über Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe zu entscheiden sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahmen ist erst die Frau ein nicht Einzelfall 6 Wochen nicht überschreitet und Ansprüche aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten geltend zu machen.

Die Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden, so dass der andere Ehegatte in Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen darf.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht existiert.

Durch die Neureglung wird eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Bei der Erstellung sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

Reservierungsgebühren vor Einzug ins Pflegeheim?

Es ist nicht immer leicht einen Pflegeheimplatz zu bekommen. Da ist man schon mal bereit einiges zu akzeptieren. Der BGH hatte am 15.07.2021 (III ZR 225/20) zu entscheiden, ob die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug ins Pflegeheim auch bei Privatversicherten unzulässig ist.

Hintergrund für die Entscheidung des BGHs war die Klage eines Sohnes für seine inzwischen verstorbene Mutter, die eine private Pflegepflichtversicherung hatte. Anfang 2016 wurde sie pflegebedürftig und zunächst in einem anderen Pflegeheim vollstationär untergebracht. Die Mutter sollte das Pflegeheim wechseln. So schloss der Kläger als Vertreter seiner Mutter und das beklagte Pflegeheim am 12.02.2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15.02.2016 ab. Ihr Einzug erfolgte erst am 29.02.2016.

Der Pflegevertrag regelte vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin die Entrichtung einer Platzgebühr i.H.v. 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Daher stellte das beklagte Pflegeheim der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim eine Platzgebühr i.H.v. rd. 1.130 € in Rechnung.

Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag, forderte jedoch später zur Rückzahlung auf. Dies begründete er damit, das nach § 87a SGB XI eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29.02.2016 bestand. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Da die Rückforderung erfolglos blieb, verklagte er das Pflegeheim. Der BGH gab der Klage statt und entschied, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr auch für privat Pflegeversicherte mit den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und dem SGB XI unvereinbar und daher unwirksam ist. Der Gesetzgeber wollte mit diesen gesetzlichen Regelungen verhindern, dass eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegt wird. Dies widerspricht dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis.

Daher ist das beklagte Pflegeheim grundsätzlich verpflichtet, die unzulässige Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.

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