Viele gehen davon aus, dass es bei jeder Kündigungsschutzklage eine Abfindung gibt. Dies entspricht jedoch nicht den rechtlichen Gegebenheiten, da diese nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes abzielt.
Eine Abfindung ist als freiwilliger Abfindungsvergleich oder durch Auflösungsurteil möglich.
Der Abfindungsvergleich ist der häufigste Fall. Darin wird neben der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Der Arbeitgeber ist hierzu bereit, da er sonst dem Arbeitsnehmer weiterbeschäftigten und den Lohn für mehrere Monate nachzahlen muss. Die Höhe ist meist ein halbes Bruttomonatsentgelt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, wenn die Kündigungsschutzklage gewonnen wird und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Die Höhe der Abfindung ist nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt – von höchstens 12 bis 18 Monatsgehältern.
Im außergerichtlichen Bereich ist § 1 a KSchG möglich. Diese Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausspricht und schriftlich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der 3wöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Dann hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er klagen oder die Abfindung beanspruchen will.

