Was darf als Betriebkosten abgerechnet werden?

Der Vermieter darf nur 17 Betriebskostenarten an seine Mieter weitergeben. Im Einzelnen sind dies die Kosten für:

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, wie z.B. die Grundsteuer

2. die Wasserversorgung, wie z.B. die Kosten des verbrauchten Wassers, die Zählermiete und Kosten für Betriebsstrom und Wartung

3. die Entwässerung, wie z.B. die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung.

4. die Heizung, wie z.B. die Kosten des verbrauchten Brennstoffs und dessen Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage

5. die zentrale Warmwasseranlage, z.B. die Kosten der Wassererwärmung, des verbrauchten Wassers, den Grundgebühren und Zählermiete

6.  die verbundene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage

7. den Betrieb des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges, insbesondere für den Betriebsstrom, für die Beaufsichtigung, Wartung, Pflege und die regelmäßige Überprüfung des Aufzugs

8. die Straßenreinigung und Müllabfuhr, wobei der Vermieter verpflichtet ist, die jeweils günstigste Behältervariante zur Verfügung zu stellen, d.h. es dürfen weder zu große noch unnötig viele Müllcontainer bereitgestellt und abgerechnet werden.

9. die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung , z.B. die laufende Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen und Keller

10. die Gartenpflege, unabhängig davon, ob der Garten von den Mietern auch tatsächlich benutzt werden darf oder nur der Verschönerung dient.

11. die Beleuchtung des Außenbereichs und der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile

12. die Schornsteinreinigung

13. die Sach- und Haftpflichtversicherung, wie z.B. die Kosten der Gebäudeversicherung und der Glasversicherung

14. den Hausmeister

15. den Betrieb der Antennenanlage oder Kabelanschlusses

16. den Betrieb der maschinellen Wascheinrichtung für den Strom, das Wasser, die Reinigung und Wartung hauseigener Waschmaschinen

17. sonstige Betriebskosten

Diese  Betriebskostenart darf keineswegs als Auffangbecken missbraucht werden, um nachträglich alle möglichen Zusatzkosten auf die Mieter abzuwälzen. Gleich um welche Kosten es hierbei geht, z. B. für eine hauseigene Sauna, ein Schwimmbad oder andere Gemeinschaftseinrichtungen: Im Mietvertrag muss von Anfang an jede einzelne Kostenart deutlich aufgeführt sein! Andere Grundstückskosten, wie z.B. Straßenausbaubeiträge oder Anschlussgebühren sind keine Betriebskosten.

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