Ist die vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung wirksam? Teil 1

Teil 1

Oftmals bedarf es größter Anstrengungen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Es zu beenden, geht manchmal ganz schnell.

Eine ordentliche Kündigung sollte stets überprüft werden, da diese oft verhindert oder eine Abfindung verlangt werden kann.

Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass sie schriftlich erfolgte und die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus Arbeits-, Tarifvertrag oder aus Gesetz und hängst zumeist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Nach dem Gesetz beträgt z.B. bei einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren die Kündigungsfrist

1 Monat. Sind es 10 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat muss dieser angehört werden. Äußert er sich innerhalb

1 Woche nicht, so gilt dies als Zustimmung zur Kündigung.

Er kann der ordentlichen Kündigung widersprechen. Dadurch wird die Kündigung zwar nicht unwirksam, jedoch hat der Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

Ggf. könnte für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz bestehen, der sich aus Spezialgesetzen ergibt; z.B. ist nach dem Mutterschutzgesetz eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.

Für die weitere Überprüfung der ordentlichen Kündigung ist entscheidend, ob das

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Es greift ein, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen tätig war und es regelmäßig über mehr als 10 Arbeitnehmer verfügt.

Sollte das KSchG nicht anwendbar sein, ist der Arbeitnehmer der Kündigung nicht schutzlos   ausgeliefert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitnehmer

vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt. Der Arbeitgeber hat ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu üben.

Bei der Anwendung des KSchG wird nach einer verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung zu differenziert. Ausführungen hierzu sollen dem nächsten Artikel vorhalten sein.

Wie verhalte ich mich bei Reisemängeln?

Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein, doch nicht immer halten Prospekte oder Reiseveranstalter was sie versprechen. Liegt ein Reisemangel vor, gilt es einiges bei der Vorgehensweise und der Einhaltung von Fristen zu beachten.

Zunächst hat der Reisende nach der Entdeckung des Reisemangels Abhilfe zu verlangen.

Er  muss den Reiseveranstalter (z.B. Reiseleitung vor Ort) unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels schriftlich aufzufordern. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der schwere des Mangels. Wird der Reisende z.B. beim nicht gebuchten Hotel abgesetzt, gilt eine Frist von wenigen Stunden als angemessen.

Die Mängelanzeige ist sofort vom Reiseveranstalter (z. B. örtlichen Reiseleiter) schriftlich  zu bestätigen. Wird dies verweigert, kann eine Dokumentation durch die Unterzeichnung von mitreisenden Zeugen, deren Namen und Anschriften zu notieren sind, erfolgen. Die umfassende Dokumentation sollte durch Bildmaterial gestützt werden.

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe, kann der Reisende zur Selbsthilfe greifen – z.B. bei fehlendem Transferfahrzeug zum Hotel, kann ein Taxi genommen werden. Liegt zusätzlich ein schwerer Reisemangel (z.B. Hotel ist unbewohnbar) vor, kann der Reisevertrag gekündigt werden.

Nach der Rückkehr vom Urlaubsort müssen die Ansprüche (Kosten der Selbstabhilfe, Minderung etc.) innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Der rechtzeitige Zugang ist vom Reisenden zu bewiesen. Die Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist ratsam.

Die Höhe des Anspruchs ist vom Einzelfall abhängig und schwankt zwischen den einzelnen Gerichtsorten. Einen Anhaltspunkt gibt die sog. Frankfurter Tabelle. Diese listet geordnet in 4 Gruppen verschiedenen Reisemängeln prozentuale Reisepreisminderungen zu. So kann z.B. der Reisepreis bei Ungezieferbefall um 10-50%, bei häufigem Stromausfall um 10-20% und bei Lärm in der Nacht um 10-40% gemindert werden.

Erkennt der Reiseveranstalter die Ansprüche gar nicht oder nur zum Teil an, gilt es die Klagfrist von 2 Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise zu beachten.

Die 2-Jahres-Frist kann durch den Reiseveranstalter durch Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher sind regelmäßig die Reisevertragbedingungen zu studieren.

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