Recht auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2014 zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis hat.

Geklagt hatte eine 25-Jährige. Im Arbeitszeugnis wurde ihr bescheinigt, dass sie ihre Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt hat, was der Schulnote 3 entspricht.

Die Frau war damit nicht einverstanden und forderte die Note 2. Ihre Arbeit wäre überdurchschnittlich gewesen und die vom Arbeitgeber angeführten Mängel träfen nicht zu.

Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Berichtigung des Zeugnisses statt, da in dieser Branche fast

90 % der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ oder „sehr gut“ erhalten.

Das BAG ließ dies nicht gelten.

Das fast 90 % der Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen, führe nicht zu einer neuen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.  Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere als eine befriedigende Leistungsbeurteilung, muss er weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass seine Leistungen „gut“ oder „sehr gut“ waren. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung abgibt – schlechter als Note 3 – liegt diese Beweislast bei ihm.

Ob der Frau trotzdem die Note 2 zusteht, darüber musste erneut das LAG Berlin-Brandenburg entscheiden. Dorthin wurde der Fall zurückverwiesen.  Nur wenn die Frau beweisen kann, dass ihre Leistungen gut oder sehr gut waren, hat sie einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.

Soll ich eine Kündigungsschutzklage erheben?

Hat die Überprüfung einer Arbeitnehmerkündigung ergeben, dass diese rechtswidrig war, ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vorm Arbeitsgericht zu erheben. 

Zunächst wird in einem Gütetermin versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Wird keine Einigung erzielt, so geht der Rechtsstreit in das streitige Verfahren. Ab jetzt müssen alle zur Verfügung stehenden Argumente vortragen werden.

Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klage begründet ist, kann es auf Antrags des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und ihm eine Abfindung aussprechen. Dieser hat nur Erfolg, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Höhe kann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten betragen.

Will der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung, ist nach einer offensichtlich unwirksamen oder nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung zu differenzieren. Bei der 1. Alternative besteht während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beschäftigungsanspruch.

Ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, besteht kein Anspruch auf Beschäftigung, da der Arbeitnehmer dadurch ausreichend geschützt ist, dass der Arbeitgeber nach einem verlorenen Prozess den rückständigen Lohn nachzahlen muss. 

Hat der Arbeitnehmer in der ersten Instanz gewonnen, so muss ihn der Arbeitgeber auf der Grundlage des für ihn günstigen Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbeschäftigen.

Scheidung – Was ist in der Trennungszeit zu beachten?

Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn beide Ehegatten mindestens

1 Jahr getrennt leben und die Ehe zerrüttet ist.

Nach dem 1 Jahr ist die Scheidung nur im gegenseitigen Einverständnis möglich, andernfalls erst nach 3 Jahren.

Während der Trennung müssen alle Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben, d.h. getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Essen oder Freizeitgestaltung. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, erfordert aber eine detaillierte Aufteilung aller Räume.

Bereits jetzt sollten Vereinbarungen zu Fragen des Unterhalts, Sorgerechts, Umgangsrechts, der Ehewohnung und des Hausrats getroffen werden.

Mit der Trennung kann ein Ehegatte den sog. Trennungsunterhalt verlangen.

Für die Kinder ist angemessener Kindesunterhalt zu zahlen. Was angemessen ist, ist der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ zu entnehmen.

Nach Gesetz haben beide Ehegatten für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung ist zu überprüfen, ob dies praktikabel ist (z.B.: Ehegatte verzieht). Daneben ist auch das Umgangsrecht, also wie oft und wie lange die Kinder gesehen werden dürfen, zu regeln.

Hinsichtlich der Ehewohnung oder des gemeinsamen Hauses ist z.B. zu entscheiden, wer darin verbleiben soll. Bei einem Streit hierüber kann das Familiengericht einem Ehegatten die Wohnung überlassen.

Um schwere Rechtsnachteile zu vermeiden, ist bereits jetzt anwaltlicher Rat einzuholen.

Wie läuft eine Rechtliche Betreuung ab?

Für die Rechtliche Betreuung ist das Betreuungsgericht zuständig, das nach einem Antrag aktiv wird.  Dieser kann durch die betreuungsbedürftige Person oder von Dritten, wie z.B. Angehörigen, gestellt werden. Es sollte dabei die Betreuungsbehörde einbezogen werden.

Danach fordert das Gericht ein ärztliches Attest an. Darin gibt der Arzt Auskunft über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und gibt eine Empfehlung, welche Aufgaben dem zukünftigen Betreuer übertragen werden sollen.

Es erfolgt eine persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht. Darin wird u.a. gefragt, ob sie die Betreuung wünscht, denn gegen deren Willen kann eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn diese krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung in der Willensfreiheit eingeschränkt ist.

Sollte die betroffene Person ihren Willen nicht mehr frei äußern können, wie z.B. aufgrund einer schweren Demenz, wird ihr als rechtlicher Beistand ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Er soll die zu betreuende Person dabei unterstützen, dass nach ihren individuellen Wünschen entschieden wird.

Abschließend entscheidet das Betreuungsgericht, ob und in welchem Umfang die rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Die Betreuung endet durch Aufhebung vom Gericht oder dem Tod des Betreuten.

Sollten Sie eine Rechtliche Betreuung vermeiden wollen, ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

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