Ist die vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung wirksam? Teil 2

Teil 2

Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wird nach einer verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigung differenziert. 

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber bei persönlichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wie z.B. einer Selbstbeurlaubung oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, aussprechen.

Ihr muss zumeist eine Abmahnung vorhergehen, bei der grundsätzlich der Arbeitnehmer zuvor zu hören ist. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwere Verstöße, wie z.B. im Vertrauensbereich, handelt.

Da die Abmahnung eine Rüge- und Warnfunktion hat, muss in ihr das Fehlverhalten genau bezeichnet und klarstellt werden, welches Verhalten von dem Arbeitnehmer erwartet wird. Er ist darauf hinzuweisen, was geschieht, wenn er sein Verhalten nicht ändert.

Sie wird zur Personalakte genommen. Bei unberechtigter Abmahnung besteht ein Anspruch auf Entfernung. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

Eine personenbedingte Kündigung kommt insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers in Betracht, wobei u.a. zwischen lang anhaltender Krankheit und häufigen Kurzerkrankungen unterschieden wird.

Das  Bundesarbeitsgericht prüft eine personenbedingte Kündigung in drei Stufen. Zunächst muss sich bei der Betrachtung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers eine negative Prognose ergeben. Daraufhin ist festzustellen, ob die Erkrankung die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt, z.B. Störungen im Betriebsablauf. Zum Abschluss erfolgt eine Interessenabwägung zwischen den beiden ersten Stufen.

Bei einer lang anhaltender Krankheit ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bereits längere Zeit krank war und zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum völlig ungewiss ist. Diese Ungewissheit muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.

Bei einer Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ist insbesondere die negative Prognose des Arbeitgebers zu prüfen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen. Die Wiederholungsgefahr muss vom Arbeitgeber sehr detailliert dargestellt werden.

Ausführungen zur betriebsbedingten Kündigung bleiben dem nächsten Rechtstipp vorbehalten.

Ist die Kündigung meines Bausparvertrags wirksam?

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase kündigen viele Bausparkassen zur Zinsersparnis zuteilungsreife Bausparverträge. Es wird davon ausgegangen, dass es bereits über 200.000 Betroffene gibt. Ob die Kündigungen der Bausparkassen rechtmäßig sind, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten.

So hat das Oberlandesgericht Hamm am 30.12.2015 zu Gunsten der Bausparkassen entschieden. Danach dürfen die Bausparkassen einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist und vom Bausparer weiter bespart wird, nach den Vorschriften des BGB kündigen. Die entgegenstehenden Bausparbedingungen der Bausparkasse schließen das gesetzliche Kündigungsrecht im Übrigen nicht aus, da die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht ist.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Bausparer im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM und einer Verzinsung von 3 Prozent jährlich abschloss. Nach den Vertragsbedingungen durfte die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seinen vertraglichen Pflichten nachkam. Der Bausparvertrag wurde im Jahr 1997 zuteilungsreif. Da in der Folgezeit das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde, kündigte die Bausparkasse im Jahr 2014.

Diese Rechtsauffassung bestätigen auch das Landgericht Hannover und das Landgericht Aachen in ihren Entscheidungen vom 19.05.2015 und 30.06.2015.

Aber nicht immer entscheiden die Gerichte zu Ungunsten der Bausparer. Eine Entscheidung in deren Interesse hat das Landgericht Karlsruhe am 09.10.2015 getroffen. Die Kündigung des Bausparvertrags eines Ehepaars wurde als unwirksam bestätigt. Nach Rechtsauffassung des Landgerichts dürfen die Bausparkassen einen Bauspar­vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer einen Anspruch auf ein Darlehen hat. Hat der Bausparer zehn Jahre nach der Zuteilungs­reife noch kein Darlehen abge­rufen, ist das kein Kündigungs­grund. Den Bausparkassen steht weder nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) noch nach den gesetzlichen Regelungen des BGB ein Kündigungsrecht zu.

In diesem Sinne hat auch das Landgericht Stuttgart am 12.11.2015 entschieden.

Auch wenn sich die Rechtsprechung bislang uneinheitlich zeigt, bestehen gute Aussichten erfolgreich gegen die Kündigungen der Bausparkassen vorzugehen. Sollten Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrags erhalten haben, ist es aufgrund der Komplexität ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Letztendlich wird die unklare Rechtslage in dieser Angelegenheit nur durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes geklärt werden können.

Trotz Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Genehmigung?

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht gewinnt in unserer überalternden Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Ein Betreuungsfall wird immer wahrscheinlicher, den nicht jedem ist es vergönnt, gesund alt zu werden.

Wenn keine Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall vorliegt, wird eine gerichtlich angeordnete Betreuung notwendig. Nach Erhebungen des Bundesamtes für Justiz gab es im Jahr 2013 ca. 1,3 Mio. Betreuungsfälle. Das bedeutet einen Zuwachs in den vorangegangenen 10 Jahren um mehr als 20%.

Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht sind viele Fallstricke zu beachten. Es sind Gesetze und aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Vorsorgevollmacht kann im Extremfall sogar zur vollständigen Unwirksamkeit führen.

Ein wichtiger Regelungsbereich in der Vorsorgevollmacht ist die „Gesundheitssorge“. Hier ist bei der Formulierung besonders darauf zu achten, dass der Vollmachtnehmer gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.

Dies ist zum einem der Fall in Bezug auf die Einwilligung des Vollmachtnehmers in lebensgefährliche Operationen oder Behandlungen bei denen ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden entstehen kann. Nach dem Gesetz bedarf es hier einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Sie ist nur entbehrlich, wenn zwischen dem Vollmachtnehmer und dem behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, das die Behandlung dem in der Patientenverfügung festgestellten Willen entspricht.

Eine andere Beschränkung betrifft die Einwilligung des Vollmachtnehmers in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, wie z.B. die Unterbringung wegen psychischer Erkrankung oder die Fixierung ans Bett. Auch hier bedarf es der Genehmigung – ohne Ausnahme – durch das Betreuungsgericht.

Ein Sohn der sich gegen die Genehmigungspflicht wehrte, unterlag bei Gericht. Seine Mutter hatte in ihrer Vorsorgevollmacht formuliert, dass der Sohn alle Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ vornehmen kann. In letzter Instanz entschied das BVerfG am 10.06.2015 (2 BvR 1967/12), das auf die Genehmigungspflicht nicht verzichtet werden kann. Die Einschränkung des Vollmachtnehmers ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist die Pflicht des Staates, sich dort schützend und fördernd vor die Freiheit des Einzelnen zu stellen, wenn der Betreute selbst nicht dazu in der Lage ist.

Aufgrund der Komplexität ist anzuraten bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sterbehilfe für einen Franzosen?

Das Thema „Passive Sterbehilfe“ gewinnt in unserer überalternden Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Die Politik hat dieses gesellschaftliche Problem erkannt und bereits im Bundestag darüber debattiert. Auch die Rechtsprechung des BGH musste sich bereits mehrfach damit auseinandersetzen.

Jetzt hat das Thema „Passive Sterbehilfe“ auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht.

Er musste am 05.06.2015 entscheiden, ob bei dem seit über 7 Jahren im Wachkoma liegenden 39-Jährigen Franzosen Vincent Lambert die künstliche Ernährung eingestellt werden darf.

Dieser hatte im Jahr 2008 einen Motorradunfall und erlitt dabei eine Querschnittslähmung und schwere Hirnverletzungen. Seitdem liegt er im Wachkoma und wird über eine Magensonde am Leben erhalten. Im Jahr 2011 verschlechterte sich sein Zustand deutlich. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte die künstliche Ernährung einzustellen. Die Ehefrau stimmte dem zu und begründete ihre Entscheidung damit, dass ihr Mann sich nie gewünscht habe, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Eine Patientenverfügung hatte der frühere Krankenpfleger allerdings nicht.

Seine Eltern wollten die Einstellung der künstlichen Ernährung durch eine Klage verhindern. Nach ihrer Auffassung bedeutet dies eine „verdeckte Euthanasie“ und stellt damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Lebens dar. Zudem machen die Eltern geltend, dass die Ärzte gegen das Verbot von Misshandlung und Folter verstoßen, sollten sie ihren Sohn verhungern und verdursten lassen.

Nachdem das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs die Entscheidung der Ärzte billigte, wurde Klage beim EGMR erhoben. Der EGMR, das mit 17 Richtern besetzt ist, hat nach der Einholung zahlreicher medizinischer Gutachten dem Ende der künstlichen Ernährung zugestimmt.

Das Gericht macht mit seinem Urteil deutlich, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis nicht menschenrechtswürdig ist. Unheilbar Kranke dürfen aufgrund besonderer Umstände auch sterben gelassen werden.

Dieser Fall macht wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig es ist, durch die Errichtung einer Patientenverfügung selbst Vorsorge zu treffen. Hätte Herr Lampert eine Patientenverfügung gehabt, hätte er sich viele leidvolle Jahre erspart und auch der jahrelange Familienstreit hätte vermieden werden können. Neben der Patientenverfügung ist auch eine Vorsorgevollmacht nicht nur eine Entscheidung für sich selbst, sondern auch ein Beitrag zum Familienfrieden.

Stand: Juni 2015

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