Können Bausparer Gebühren zurückverlangen?

Im Jahr 2014 entschied der BGH, dass die Bearbeitungsgebühren für Bankkredite rechtswidrig sind. Im Ergebnis bekamen viele Bankkunden die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. Eine vergleichbare Welle könnte jetzt auch auf die Bausparkassen zu kommen.

Hintergrund ist, dass der BGH am 08.11.2016 (XI ZR 552/15) entschied, dass die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der Darlehenssumme unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit dieser „Darlehensgebühr“ begründet der BGH damit, dass die Gebühr als Preisnebenabrede der richterlichen Kontrolle unterliegt. Die „Darlehensgebühr“ wurde erhoben, ohne dass ihr eine konkrete vertragliche Gegenleistung gegenübersteht. Sie dient vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfällt.

Dies verstößt jedoch gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Darlehen. Zum einem sieht das gesetzliche Leitbild zur Finanzierung für Darlehensverträge einen laufzeitabhängigen Zins vor.

Zum anderen ist es mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Daher benachteiligt die „Darlehensgebühr“ die Vertragspartner der Bausparkassen unangemessen. Insbesondere da die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben wird. Sie leistet keinen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Bausparwesens. Die „Darlehensgebühr“ wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparer, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

Problematisch bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gegenüber den Bauparkassen wird die Verjährung sein. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.

Sie könnte allerdings auch bis zu 10 Jahre zurückreichen. Dies hatte der BGH im Fall der unzulässigen Bearbeitungsgebühren der Bankkredite entschieden. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Frage der Verjährung der „Darlehensgebühr“ bei Bausparverträgen offen gelassen.

Sollten Sie die „Darlehensgebühr“ bei Abschluss deines Bauspardarlehens gezahlten haben, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Gebühr bei der Bausparkasse geltend zu machen.

Ist die Kündigung meines Bausparvertrags wirksam?

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase kündigen viele Bausparkassen zur Zinsersparnis zuteilungsreife Bausparverträge. Es wird davon ausgegangen, dass es bereits über 200.000 Betroffene gibt. Ob die Kündigungen der Bausparkassen rechtmäßig sind, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten.

So hat das Oberlandesgericht Hamm am 30.12.2015 zu Gunsten der Bausparkassen entschieden. Danach dürfen die Bausparkassen einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist und vom Bausparer weiter bespart wird, nach den Vorschriften des BGB kündigen. Die entgegenstehenden Bausparbedingungen der Bausparkasse schließen das gesetzliche Kündigungsrecht im Übrigen nicht aus, da die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht ist.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Bausparer im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM und einer Verzinsung von 3 Prozent jährlich abschloss. Nach den Vertragsbedingungen durfte die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seinen vertraglichen Pflichten nachkam. Der Bausparvertrag wurde im Jahr 1997 zuteilungsreif. Da in der Folgezeit das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde, kündigte die Bausparkasse im Jahr 2014.

Diese Rechtsauffassung bestätigen auch das Landgericht Hannover und das Landgericht Aachen in ihren Entscheidungen vom 19.05.2015 und 30.06.2015.

Aber nicht immer entscheiden die Gerichte zu Ungunsten der Bausparer. Eine Entscheidung in deren Interesse hat das Landgericht Karlsruhe am 09.10.2015 getroffen. Die Kündigung des Bausparvertrags eines Ehepaars wurde als unwirksam bestätigt. Nach Rechtsauffassung des Landgerichts dürfen die Bausparkassen einen Bauspar­vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer einen Anspruch auf ein Darlehen hat. Hat der Bausparer zehn Jahre nach der Zuteilungs­reife noch kein Darlehen abge­rufen, ist das kein Kündigungs­grund. Den Bausparkassen steht weder nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) noch nach den gesetzlichen Regelungen des BGB ein Kündigungsrecht zu.

In diesem Sinne hat auch das Landgericht Stuttgart am 12.11.2015 entschieden.

Auch wenn sich die Rechtsprechung bislang uneinheitlich zeigt, bestehen gute Aussichten erfolgreich gegen die Kündigungen der Bausparkassen vorzugehen. Sollten Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrags erhalten haben, ist es aufgrund der Komplexität ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Letztendlich wird die unklare Rechtslage in dieser Angelegenheit nur durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes geklärt werden können.

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