Wie läuft eine Rechtliche Betreuung ab?

Für die Rechtliche Betreuung ist das Betreuungsgericht zuständig, das nach einem Antrag aktiv wird.  Dieser kann durch die betreuungsbedürftige Person oder von Dritten, wie z.B. Angehörigen, gestellt werden. Es sollte dabei die Betreuungsbehörde einbezogen werden.

Danach fordert das Gericht ein ärztliches Attest an. Darin gibt der Arzt Auskunft über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und gibt eine Empfehlung, welche Aufgaben dem zukünftigen Betreuer übertragen werden sollen.

Es erfolgt eine persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht. Darin wird u.a. gefragt, ob sie die Betreuung wünscht, denn gegen deren Willen kann eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn diese krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung in der Willensfreiheit eingeschränkt ist.

Sollte die betroffene Person ihren Willen nicht mehr frei äußern können, wie z.B. aufgrund einer schweren Demenz, wird ihr als rechtlicher Beistand ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Er soll die zu betreuende Person dabei unterstützen, dass nach ihren individuellen Wünschen entschieden wird.

Abschließend entscheidet das Betreuungsgericht, ob und in welchem Umfang die rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Die Betreuung endet durch Aufhebung vom Gericht oder dem Tod des Betreuten.

Sollten Sie eine Rechtliche Betreuung vermeiden wollen, ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Jeder kann zum Betreuungsfall werden. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft wird dies auch immer wahrscheinlicher.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine Person aufgrund psychischer Krankheit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, z.B. Demenzerkrankung, seine eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Wurden keine Regelungen getroffen, ist das Betreuungsgericht zuständig. Ein medizinischer Sachverständiger stellt die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen fest, woraufhin das Gericht das „ob“, das „wie“ und die Länge der Betreuung bestimmt. Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer berufen werden. Dieser ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft über seine Tätigkeit und zur Rechnungslegung verpflichtet und ist grundsätzlich vom Vermögen den Betreuten zu vergüten. Verfahrenskosten fallen ebenfalls an.

Soll eine gerichtlich angeordnete kostenpflichtige Betreuung und damit der Einblick in Familienangelegenheiten verhindert werden, ist eine Vorsorgevollmacht zu fertigen.

Dort wird eine Vertrauensperson als Vertreter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bevollmächtigt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Vermögenssorge.

Der Missbrauch der Vorsorgevollmacht wird dadurch verhindert, dass der Gebrauch der Originalurkunde nur durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses möglich ist, die Gesamtzahl der Seiten notiert und jede Seite der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber unterzeichnet wird.

Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt und dann eine gerichtlich angeordnete Betreuung erforderlich wird, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

Darin kann auf das gerichtliche Verfahren, z.B. die Anhörung des Hausarztes bei der Feststellung des Betreuungsfalls, und auf die zu ernennende Person des Betreuers Einfluss genommen werden.

Für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formerfordernisse oder Aufbewahrungsvorschriften, so dass jeder diese selbst fertigen kann. Aufgrund der Komplexität ist von Ankreuzvollmachten abzuraten. Teilweise sind diese nicht gerichtsfest. Daher ist dringend anwaltlicher Rat zu empfehlen.

Die Entscheidung über die eigene Person und das eigene Vermögen sollte nicht einem Gericht und somit Fremden überlassen werden.

Vorsorgevollmacht zum Ankreuzen nichtig?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft nehmen Betreuungen immer mehr zu. Oftmals wird versucht, eine gerichtlich angeordnete Betreuung durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in einer Ankreuzvariante zu verhindern.

Diese Version der Vorsorgevollmacht birgt aufgrund der zumeist fehlenden juristischen Vorkenntnisse sehr große Gefahren. Im schlimmsten Fall wird die Vorsorgevollmacht verworfen und ein gerichtlicher Betreuer bestellt.

Durch Beschluss vom 01.04.2015 hatte der BGH (Az.: XII ZB 29/15) hierüber zu entscheiden.

Ein Mann errichtete eine Vorsorgevollmacht durch Ankreuzen. In dem Formular kreuzte er den Punkt „Vermögenssorge“ mit „ja“ an. Die mit „namentlich…“ daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit „ja“ angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts „Verbindlichkeiten eingehen“, der weder mit „ja“ noch mit „nein“ angekreuzt ist. Unter der Überschrift „Vertretung vor Gericht“ ist der Punkt mit „nein“ angekreuzt.

Das Betreuungsgericht erkannte diese gar nicht an und bestellte einen Betreuer für alle Angelegenheiten. Nach einer Beschwerde wurde die Betreuung auf die Aufgabenkreise „Eingehung von Verbindlichkeiten“ und die „Vertretung gegenüber Gerichten“, mit der Begründung, dass die Vorsorgevollmacht in diesem Punkten lückenhaft ist, begrenzt. Nach einer Rechtsbeschwerde hatte der BGH zu entscheiden.

Der BGH bestätigt, dass die Vorsorgevollmacht Lücken aufweist. Diese sind durch eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu füllen. Jedoch ist ein Betreuer nur zu bestellen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Betrachtung der gegenwärtigen Lebenssituation lässt sich diese Erforderlichkeit nicht erkennen.

Die Berechtigung zum „Eingehen von Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken.

Eine „Vertretung vor Gericht“ ist erst erforderlich, wenn ein Klageverfahren tatsächlich beabsichtigt ist. Das Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzt nämlich ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, welches außergerichtlich nicht beigelegt werden kann. Eine solche Lage stellt sich nicht regelmäßig ein, sondern bleibt die Ausnahme.

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

Trotz Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Genehmigung?

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht gewinnt in unserer überalternden Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Ein Betreuungsfall wird immer wahrscheinlicher, den nicht jedem ist es vergönnt, gesund alt zu werden.

Wenn keine Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall vorliegt, wird eine gerichtlich angeordnete Betreuung notwendig. Nach Erhebungen des Bundesamtes für Justiz gab es im Jahr 2013 ca. 1,3 Mio. Betreuungsfälle. Das bedeutet einen Zuwachs in den vorangegangenen 10 Jahren um mehr als 20%.

Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht sind viele Fallstricke zu beachten. Es sind Gesetze und aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Vorsorgevollmacht kann im Extremfall sogar zur vollständigen Unwirksamkeit führen.

Ein wichtiger Regelungsbereich in der Vorsorgevollmacht ist die „Gesundheitssorge“. Hier ist bei der Formulierung besonders darauf zu achten, dass der Vollmachtnehmer gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.

Dies ist zum einem der Fall in Bezug auf die Einwilligung des Vollmachtnehmers in lebensgefährliche Operationen oder Behandlungen bei denen ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden entstehen kann. Nach dem Gesetz bedarf es hier einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Sie ist nur entbehrlich, wenn zwischen dem Vollmachtnehmer und dem behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, das die Behandlung dem in der Patientenverfügung festgestellten Willen entspricht.

Eine andere Beschränkung betrifft die Einwilligung des Vollmachtnehmers in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, wie z.B. die Unterbringung wegen psychischer Erkrankung oder die Fixierung ans Bett. Auch hier bedarf es der Genehmigung – ohne Ausnahme – durch das Betreuungsgericht.

Ein Sohn der sich gegen die Genehmigungspflicht wehrte, unterlag bei Gericht. Seine Mutter hatte in ihrer Vorsorgevollmacht formuliert, dass der Sohn alle Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ vornehmen kann. In letzter Instanz entschied das BVerfG am 10.06.2015 (2 BvR 1967/12), das auf die Genehmigungspflicht nicht verzichtet werden kann. Die Einschränkung des Vollmachtnehmers ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist die Pflicht des Staates, sich dort schützend und fördernd vor die Freiheit des Einzelnen zu stellen, wenn der Betreute selbst nicht dazu in der Lage ist.

Aufgrund der Komplexität ist anzuraten bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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