Für die Rechtliche Betreuung ist das Betreuungsgericht zuständig, das nach einem Antrag aktiv wird. Dieser kann durch die betreuungsbedürftige Person oder von Dritten, wie z.B. Angehörigen, gestellt werden. Es sollte dabei die Betreuungsbehörde einbezogen werden.
Danach fordert das Gericht ein ärztliches Attest an. Darin gibt der Arzt Auskunft über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und gibt eine Empfehlung, welche Aufgaben dem zukünftigen Betreuer übertragen werden sollen.
Es erfolgt eine persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht. Darin wird u.a. gefragt, ob sie die Betreuung wünscht, denn gegen deren Willen kann eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn diese krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung in der Willensfreiheit eingeschränkt ist.
Sollte die betroffene Person ihren Willen nicht mehr frei äußern können, wie z.B. aufgrund einer schweren Demenz, wird ihr als rechtlicher Beistand ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Er soll die zu betreuende Person dabei unterstützen, dass nach ihren individuellen Wünschen entschieden wird.
Abschließend entscheidet das Betreuungsgericht, ob und in welchem Umfang die rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.
Die Betreuung endet durch Aufhebung vom Gericht oder dem Tod des Betreuten.
Sollten Sie eine Rechtliche Betreuung vermeiden wollen, ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten.
