Scheidung – Was ist in der Trennungszeit zu beachten?

Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn beide Ehegatten mindestens

1 Jahr getrennt leben und die Ehe zerrüttet ist.

Nach dem 1 Jahr ist die Scheidung nur im gegenseitigen Einverständnis möglich, andernfalls erst nach 3 Jahren.

Während der Trennung müssen alle Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben, d.h. getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Essen oder Freizeitgestaltung. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, erfordert aber eine detaillierte Aufteilung aller Räume.

Bereits jetzt sollten Vereinbarungen zu Fragen des Unterhalts, Sorgerechts, Umgangsrechts, der Ehewohnung und des Hausrats getroffen werden.

Mit der Trennung kann ein Ehegatte den sog. Trennungsunterhalt verlangen.

Für die Kinder ist angemessener Kindesunterhalt zu zahlen. Was angemessen ist, ist der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ zu entnehmen.

Nach Gesetz haben beide Ehegatten für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung ist zu überprüfen, ob dies praktikabel ist (z.B.: Ehegatte verzieht). Daneben ist auch das Umgangsrecht, also wie oft und wie lange die Kinder gesehen werden dürfen, zu regeln.

Hinsichtlich der Ehewohnung oder des gemeinsamen Hauses ist z.B. zu entscheiden, wer darin verbleiben soll. Bei einem Streit hierüber kann das Familiengericht einem Ehegatten die Wohnung überlassen.

Um schwere Rechtsnachteile zu vermeiden, ist bereits jetzt anwaltlicher Rat einzuholen.

Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Nach einer Trennung der Eltern stellt sich häufig die Frage, wie oft und wie lange das umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen darf.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung. Die Grundregeln wurden von der Rechtsprechung entwickelt.  

Ein Kleinkind (0-3 Jahre) darf in der Regel nur wenige Stunden begleiteter Umgang mit dem umgangsberechtigen Elternteil verbringen.

Ein Kind im Alter zwischen 4 – 6 Jahren wird einen ganzen Tag und ein schulpflichtiges Kind normalerweise 1-2 Tage mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbringen.

Üblich sind Besuchstermine alle 14 Tage, wobei Sonderregelungen an den hohen gesetzlichen Feiertagen, den Ferien und am Geburtstag des Kindes zu treffen sind. Die Ferien werden hälftig geteilt.

Wichtig sind Regelungen zu den Modalitäten des Abholens und Wiederbringens und was geschieht, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil erkrankt.

Grundsätzlich haben die Eltern die Möglichkeit, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Da nach einer Trennung die Kommunikation zwischen den Eltern oft schwierig ist, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.

Lässt sich keine einvernehmliche Regelung finden, kann der umgangsberechtigte Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Umgangsregelung treffen.

Wie errechne ich den Zugewinnausgleich?

Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich bewirkt einen Ausgleich des während der Ehe geschaffenen Vermögens.

Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, wird die Ehe in der Form einer Zugewinngemeinschaft geführt. Jeder Ehegatte verfügt über eigenes Vermögen, wobei das Gesetz bestimmt, dass beide Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Daher hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten zu bestimmen. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung bestand. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Für den Fall, dass das Anfangsvermögen nicht mehr feststellbar ist, wird es mit 0,- Euro angesetzt. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, sodass bei einem verschuldeten Ehegatten das Vermögen 0,- Euro beträgt.

Das Vermögen wird ermittelt aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden. Zu den positiven Vermögenswerten gehören z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen oder ein Gewerbebetrieb. Während der Ehezeit erhaltene Erbschaften oder Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Im folgenden Beispiel hat der Ehemann zum Ende der Ehe ein Vermögen im Wert von 80.000 € und die Ehefrau im Wert von 20.0000 €. Die Ehefrau erhielt während der Ehezeit eine Erbschaft von 20.000 €.

Da das Anfangvermögen für den Ehemann nicht mehr bestimmbar ist, wird es mit 0,- EURO festgestellt. Bei der Ehefrau, die bei der Eheschließung kein Vermögen hatte, beträgt es aufgrund der Erbschaft 20.000 €.

Daraus ergibt sich für den Ehemann ein Endvermögen von 80.000 € (80.000 – 0) und für die Ehefrau von 0,- EURO (20.000 – 20.000). Somit hat der Ehemann einen Überschuss von 80.000 €, wovon er an seine Ehefrau die Hälfte – also 40.000 € – auszahlen muss.

Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Er verjährt in 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.

Der Zugewinnausgleich kann grundsätzlich von den Eheleuten selbst durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität und der finanziellen Bedeutung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ggf. kann der Zugewinnausgleich auch eingeklagt werden.

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft gewinnt neben den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer mehr auch das Thema Elternunterhalt an Bedeutung. Dieser ist zum Beispiel zu zahlen, wenn die Kinder für die Heimkosten der Eltern aufkommen müssen.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 12.02.2014 die Frage zu klären, ob der einseitige Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führt.

Hintergrund war, dass sich die Eltern des im Jahr 1953 geborenen Sohns im Jahr 1971 trennten. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter auf und hatte anfangs nur lockeren Kontakt zu seinem Vater. Im Jahr 1972 erwarb er das Abitur. Kurz darauf brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab.

1998 errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn enterbte. Er bestimmte, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ bekommen soll. Als Grund führte der Vater an, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestand. Im April 2008 kam der Vater in ein Pflegeheim, wo er 4 Jahre später verstarb.

Die Freie Hansestadt Bremen erbrachte für die Heimunterbringung des Vaters in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012  Sozialleistungen und verlangte vom Sohn aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.

Das Gericht der 1. Instanz gab der Freie Hansestadt Bremen Recht. Das OLG wies die Klage zurück, da es der Ansicht war, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Der BGH entschied nun, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht verwirkt ist.

Ein vom Vater ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Zwar hat der Vater den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. Aber er hat sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert und war in einer Lebensphase für seinen Sohn da, in der er regelmäßig intensive elterliche Fürsorge benötigt. Die Enterbung im Testament stellt für sich selbst keine Verfehlung dar. Der Vater hatte lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis der Entscheidung musste der Sohn für seinen Vater, zu dem er fast 30 Jahre keinen Kontakt hatte und der ihn enterbt hatte, zahlen.

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