Haften Ärzte für künstlich verlängertes Leiden?

Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist es möglich geworden, schwerkranke Menschen noch sehr lange am Leben zu erhalten. Der BGH (Az. VI ZR 13/18) hatte am 02.04.2019 zu entscheiden, ob Ärzte, die den Tod des Patienten um jeden Preis unabhängig von Schmerzen und Qualen hinauszögern, finanziell verantwortlich gemacht werden können. Problematisch war hierbei, dass keine Patientenverfügung vorlag.

Ein Sohn klagte gegen den Hausarzt seines im Jahr 2011 verstorbenen Vaters. Er litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Bis zu seinem Tod wurde der Vater 5 Jahre lang über eine Magensonde ernährt. In den letzten 2 Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich aufgrund fehlender Patientenverfügung nicht feststellen.

In der Klage machte der Sohn geltend, dass die künstliche Ernährung nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Vaters führte. Der Hausarzt war verpflichtet, das Sterben seines Vaters durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zuzulassen. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld i.H.v.100.000 € und Schadenersatz und mehr als 50.000 € für Behandlungs- und Pflegekosten.

Vom LG München wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. In der Berufung wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugesprochen.

Dieser Sichtweise hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er entscheid, dass Ärzte nicht finanziell haften, wenn sie einen Patienten durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Leben ist kein Schaden. Das menschliche Leben ist als hochrangiges Rechtsgut absolut erhaltungswürdig. Kein Dritter kann den Wert des Lebens beurteilen. Ob das Leben als lebensunwert zu erachten ist, kann nur der Patient selbst entscheiden. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Die Verfassungsordnung verbietet aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten zu treffen.

Abermals hat der BGH entschieden, dass über das Lebensende nur jeder selbst entscheiden kann. Dritte dürfen ein leidvolles Leben nicht beenden. Die Errichtung einer Patientenverfügung ist dabei die richtige Lösung.  Aufgrund der Komplexität sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sterbehilfe im Extremfall möglich?

Jeder kann in einer Situation geraten, in der „Sterbehilfe“ zum Thema wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (BVerwG 3 C 19.15) hiermit auseinanderzusetzen.

Im Jahr 2002 verunfallte eine Frau schwer. Sie war vom Hals abwärts komplett gelähmt und musste künstlich beatmet werden. Ständig war sie auf medizinische Betreuung und Pflege angewiesen und hatte häufig sehr schmerzhafte Krampfanfälle.

Die Frau empfand ihren Zustand als unerträglich und entwürdigend. Zur Selbsttötung beantragte sie im Jahr 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Da der Antrag abgelehnt wurde, reiste sie im Jahr 2005 in die Schweiz und nahm sich dort mit Hilfe eines Sterbehilfevereins das Leben.

Nach dem Tod der Frau klagte der Ehemann auf Feststellung, dass die Verweigerung der tödlichen Arzneidosis rechtswidrig war. Alle deutschen Gerichte verweigerten eine Entscheidung, da er von der Ablehnung durch das BfArM nicht selbst betroffen war. Daraufhin erhob er Klage vorm Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, das den Anspruch auf Entscheidung bejahte.

In den wiederaufgenommenen Verfahren blieb er zunächst ohne Erfolg. Erst das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Verweigerung des Medikaments zur Selbsttötung im konkreten Fall rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass schwerkranke Menschen „in extremen Ausnahmesituationen“ einen Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung haben.

Dieser Anspruch leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Das umfasst auch das Selbstbestimmungsrecht eines schwer und unheilbar Kranken zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er sein Leben beenden wird. Diese Entscheidung setzt jedoch voraus, dass der Kranke seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann.

Daher muss in Extremfällen der Kauf tödlicher Medikamente möglich sein, wenn unheilbar kranke Menschen, die sich wegen ihrer unerträglichen Situation ernsthaft entschieden haben, ihr Leben zu beenden und es keine palliativmedizinischen Alternativen gibt.

Für die Situation, in der aufgrund einer Erkrankung (z.B. Gehirnschädigung, Demenz) eine freie Willensbildung nicht mehr möglich ist, empfiehlt sich die Errichtung einer Patientenverfügung. Aufgrund der Komplexität sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Ist Ihre Patientenverfügung noch wirksam?

Der BGH hatte am 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) zu entscheiden, ob die Formulierung in einer Patientenverfügung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält.

Eine 75-jährige Frau erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Bereits im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt. Von dort aus wurde sie in ein Pflegeheim verlegt, wo aufgrund epileptischer Anfälle ihr Gehirn schwer geschädigt wurde.

Für diesen Fall hat die Frau eine Patientenverfügung errichtet. Dort ist unter anderem festgehalten, dass wenn ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.

Zusätzlich wurden für eine ihrer 3 Töchter eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht ausgestellt, so dass diese Tochter Gesundheitsangelegenheiten regeln und über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden kann.

Es kam zum Streit über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Während die bevollmächtigte Tochter dies ablehnt, vertreten die beiden anderen Töchter eine gegenteilige Meinung. Um den Abbruch zu erzwingen, wurde beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers beantragt.

In letzter Instanz entschied der BGH, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, sind nicht ausreichend.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überspannt werden, jedoch enthält die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Hierzu hätte die Benennung von bestimmten ärztlichen Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten erfolgen müssen.

Im Ergebnis ist die Patientenverfügung aufgrund fehlender konkreter Formulierung unwirksam.

Daher muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung sehr darauf geachtet werden, dass individuelle und konkrete Behandlungsmaßnahmen aufgeführt werden. Nur so können spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie oder mit den behandelnden Ärzten vermieden werden.

Sollte bereits eine Patientenverfügung errichtet sein, sollte eine an der Rechtsprechung des BGHs orientierte Überprüfung erfolgen.

Aufgrund der Komplexität und der großen Bedeutung sollte hierbei anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sterbehilfe für einen Franzosen?

Das Thema „Passive Sterbehilfe“ gewinnt in unserer überalternden Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Die Politik hat dieses gesellschaftliche Problem erkannt und bereits im Bundestag darüber debattiert. Auch die Rechtsprechung des BGH musste sich bereits mehrfach damit auseinandersetzen.

Jetzt hat das Thema „Passive Sterbehilfe“ auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht.

Er musste am 05.06.2015 entscheiden, ob bei dem seit über 7 Jahren im Wachkoma liegenden 39-Jährigen Franzosen Vincent Lambert die künstliche Ernährung eingestellt werden darf.

Dieser hatte im Jahr 2008 einen Motorradunfall und erlitt dabei eine Querschnittslähmung und schwere Hirnverletzungen. Seitdem liegt er im Wachkoma und wird über eine Magensonde am Leben erhalten. Im Jahr 2011 verschlechterte sich sein Zustand deutlich. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte die künstliche Ernährung einzustellen. Die Ehefrau stimmte dem zu und begründete ihre Entscheidung damit, dass ihr Mann sich nie gewünscht habe, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Eine Patientenverfügung hatte der frühere Krankenpfleger allerdings nicht.

Seine Eltern wollten die Einstellung der künstlichen Ernährung durch eine Klage verhindern. Nach ihrer Auffassung bedeutet dies eine „verdeckte Euthanasie“ und stellt damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Lebens dar. Zudem machen die Eltern geltend, dass die Ärzte gegen das Verbot von Misshandlung und Folter verstoßen, sollten sie ihren Sohn verhungern und verdursten lassen.

Nachdem das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs die Entscheidung der Ärzte billigte, wurde Klage beim EGMR erhoben. Der EGMR, das mit 17 Richtern besetzt ist, hat nach der Einholung zahlreicher medizinischer Gutachten dem Ende der künstlichen Ernährung zugestimmt.

Das Gericht macht mit seinem Urteil deutlich, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis nicht menschenrechtswürdig ist. Unheilbar Kranke dürfen aufgrund besonderer Umstände auch sterben gelassen werden.

Dieser Fall macht wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig es ist, durch die Errichtung einer Patientenverfügung selbst Vorsorge zu treffen. Hätte Herr Lampert eine Patientenverfügung gehabt, hätte er sich viele leidvolle Jahre erspart und auch der jahrelange Familienstreit hätte vermieden werden können. Neben der Patientenverfügung ist auch eine Vorsorgevollmacht nicht nur eine Entscheidung für sich selbst, sondern auch ein Beitrag zum Familienfrieden.

Stand: Juni 2015

Jetzt anrufen
Call Now Button