Kostenfreier Reiserücktritt wegen Maskenpflicht?

Aufgrund von Corona kommt es immer wieder zu Problemen bei Stornokosten beim Rücktritt von einer Urlaubsreise. Hierzu hatte das AG Düsseldorf am 12.2.2021 – (37 C 420/20) zu entscheiden.

Ein Familienvater buchte eine Pauschalreise für Ende Juli 2020 nach Mallorca. Nachdem die Anzahlung i.H.v. 1.116 € geleistet war, trat er mit E-Mail vom 10.6.2020 vom Reisevertrag zurück. Wegen der Corona-Pandemie stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB zu, da am Reiseort eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Damit war das Reiseunternehmen nicht einverstanden und übermittelte die Rechnung vom 10.06.2020 mit Stornokosten i.H.v. 1451 €.

Das AG gab der Klage des Familienvaters Recht. Grundsätzlich kann gem. § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB ein Rücktritt vom Reisevertrag mit der Folge der Rückzahlung der Anzahlung jederzeit erfolgen.

Die Voraussetzung einer Entschädigungslosigkeit des Rücktritts gem. § 651h Abs. 3 liegen vor.

Ein außergewöhnlicher die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigender Umstand ist gegeben, da im Zeitpunkt des Rücktritts davon ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum auf Mallorca eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes bestehen wird. Dies war bereits aus Presseveröffentlichungen allgemein bekannt.

Die Maskenpflicht stellte auch einen außergewöhnlichen Umstand dar, da diese Verpflichtung den typischen Tagesablauf eines Urlaubs wesentlich berührt.
Bei der spanischen Regelung war das Tragen der Maske im innerstädtischen Bereichen sowie auf den stark besuchten Strandpromenaden verpflichtend. In der Hauptsaison wäre der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht einzuhalten. Auch müsste der Familienvater samt Familie bei Außentemperaturen von 30 °C innerhalb kürzester Zeit eine durch Schweiß durchnässte Maske tragen.
Die Maskenpflicht realisiere auch nicht das typische Lebensrisiko. Zum Zeitpunkt der Kündigung war eine Maskenpflicht des Umfangs, wie in Spanien festgelegt, keineswegs weltweit typisch, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs im Heimatort. Vielmehr bestand dort nach der in NRW geltenden Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht nur in bestimmten geschlossenen Räumen und beeinträchtigte damit den generellen Tagesablauf weit weniger als dies im Urlaub der Fall gewesen wäre.

Das Reiseunternehmen musste, die Anzahlung zurückerstatten.

Wie verhalte ich mich bei Reisemängeln?

Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein, doch nicht immer halten Prospekte oder Reiseveranstalter was sie versprechen. Liegt ein Reisemangel vor, gilt es einiges bei der Vorgehensweise und der Einhaltung von Fristen zu beachten.

Zunächst hat der Reisende nach der Entdeckung des Reisemangels Abhilfe zu verlangen.

Er  muss den Reiseveranstalter (z.B. Reiseleitung vor Ort) unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels schriftlich aufzufordern. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der schwere des Mangels. Wird der Reisende z.B. beim nicht gebuchten Hotel abgesetzt, gilt eine Frist von wenigen Stunden als angemessen.

Die Mängelanzeige ist sofort vom Reiseveranstalter (z. B. örtlichen Reiseleiter) schriftlich  zu bestätigen. Wird dies verweigert, kann eine Dokumentation durch die Unterzeichnung von mitreisenden Zeugen, deren Namen und Anschriften zu notieren sind, erfolgen. Die umfassende Dokumentation sollte durch Bildmaterial gestützt werden.

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe, kann der Reisende zur Selbsthilfe greifen – z.B. bei fehlendem Transferfahrzeug zum Hotel, kann ein Taxi genommen werden. Liegt zusätzlich ein schwerer Reisemangel (z.B. Hotel ist unbewohnbar) vor, kann der Reisevertrag gekündigt werden.

Nach der Rückkehr vom Urlaubsort müssen die Ansprüche (Kosten der Selbstabhilfe, Minderung etc.) innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Der rechtzeitige Zugang ist vom Reisenden zu bewiesen. Die Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist ratsam.

Die Höhe des Anspruchs ist vom Einzelfall abhängig und schwankt zwischen den einzelnen Gerichtsorten. Einen Anhaltspunkt gibt die sog. Frankfurter Tabelle. Diese listet geordnet in 4 Gruppen verschiedenen Reisemängeln prozentuale Reisepreisminderungen zu. So kann z.B. der Reisepreis bei Ungezieferbefall um 10-50%, bei häufigem Stromausfall um 10-20% und bei Lärm in der Nacht um 10-40% gemindert werden.

Erkennt der Reiseveranstalter die Ansprüche gar nicht oder nur zum Teil an, gilt es die Klagfrist von 2 Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise zu beachten.

Die 2-Jahres-Frist kann durch den Reiseveranstalter durch Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher sind regelmäßig die Reisevertragbedingungen zu studieren.

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