Schadensersatz im Pflegeheim?

Der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte am 31.05.2013 über die Haftung eines Pflegeheimbetreibers zu entscheiden. Der Pflegeheimbetreiber wurde verurteilt, an die Krankenkasse einer Heimbewohnerin Behandlungskosten von über 85.000 Euro zu zahlen.

Hintergrund der Entscheidung war, das eine pflegebedürftige 73jährige Heimbewohnerin, die auf Hilfe beim Essen und Trinken  angewiesen war und im Rollstuhl saß (Pflegestufe III), nach dem Mittagessen mit anderen demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum zurückgelassen wurde.

Zuvor hatte das Pflegepersonal Thermoskannen mit heißem Tee auf die Fensterbank gestellt. Später wurden bei der Heimbewohnerin erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie musste mehr als einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Es waren auch Hauttransplantationen erforderlich. Hierfür hat ihre Krankenkasse Behandlungskosten von 85.000 Euro gezahlt.

Das Gericht hat den Pflegeheimbetreiber zur Zahlung an die Krankenkasse verurteilt. Das Pflegepersonal hatte mit dem unbeaufsichtigten Stehenlassen des heißen Tees in den Thermoskannen gegenüber der pflegebedürftigen Heimbewohnerin eine Pflichtverletzung begangen. Diese wird auch nicht dadurch negiert, weil die verletzte Heimbewohnerin aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.

Für das Pflegepersonal war es vorhersehbar, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigt, um dann der verletzten Heimbewohnerin Tee einzuschenken. Dadurch konnte es entweder beim Ansetzen zum Trinken oder aber beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen kommen.

Der Pflegeheimbetreiber hat gegenüber den Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Darüber hinaus besteht eine Obhutspflicht. Es war voraussehbar, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der Verletzten eingeschenkt wird. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen. Es wäre auch ausreichend gewesen, wenn das Personal beim Verlassen des Aufenthaltsraumes die Thermoskannen mitgenommen hätte, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.

Die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass der Pflegeheimbetreiber gegenüber pflegebedürftigen Heimbewohnern eine erhöhte Obhutspflicht hat.

Wie verhalte ich mich bei Reisemängeln?

Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein, doch nicht immer halten Prospekte oder Reiseveranstalter was sie versprechen. Liegt ein Reisemangel vor, gilt es einiges bei der Vorgehensweise und der Einhaltung von Fristen zu beachten.

Zunächst hat der Reisende nach der Entdeckung des Reisemangels Abhilfe zu verlangen.

Er  muss den Reiseveranstalter (z.B. Reiseleitung vor Ort) unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels schriftlich aufzufordern. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der schwere des Mangels. Wird der Reisende z.B. beim nicht gebuchten Hotel abgesetzt, gilt eine Frist von wenigen Stunden als angemessen.

Die Mängelanzeige ist sofort vom Reiseveranstalter (z. B. örtlichen Reiseleiter) schriftlich  zu bestätigen. Wird dies verweigert, kann eine Dokumentation durch die Unterzeichnung von mitreisenden Zeugen, deren Namen und Anschriften zu notieren sind, erfolgen. Die umfassende Dokumentation sollte durch Bildmaterial gestützt werden.

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe, kann der Reisende zur Selbsthilfe greifen – z.B. bei fehlendem Transferfahrzeug zum Hotel, kann ein Taxi genommen werden. Liegt zusätzlich ein schwerer Reisemangel (z.B. Hotel ist unbewohnbar) vor, kann der Reisevertrag gekündigt werden.

Nach der Rückkehr vom Urlaubsort müssen die Ansprüche (Kosten der Selbstabhilfe, Minderung etc.) innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Der rechtzeitige Zugang ist vom Reisenden zu bewiesen. Die Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist ratsam.

Die Höhe des Anspruchs ist vom Einzelfall abhängig und schwankt zwischen den einzelnen Gerichtsorten. Einen Anhaltspunkt gibt die sog. Frankfurter Tabelle. Diese listet geordnet in 4 Gruppen verschiedenen Reisemängeln prozentuale Reisepreisminderungen zu. So kann z.B. der Reisepreis bei Ungezieferbefall um 10-50%, bei häufigem Stromausfall um 10-20% und bei Lärm in der Nacht um 10-40% gemindert werden.

Erkennt der Reiseveranstalter die Ansprüche gar nicht oder nur zum Teil an, gilt es die Klagfrist von 2 Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise zu beachten.

Die 2-Jahres-Frist kann durch den Reiseveranstalter durch Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher sind regelmäßig die Reisevertragbedingungen zu studieren.

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