Scheidung – Was ist in der Trennungszeit zu beachten?

Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn beide Ehegatten mindestens

1 Jahr getrennt leben und die Ehe zerrüttet ist.

Nach dem 1 Jahr ist die Scheidung nur im gegenseitigen Einverständnis möglich, andernfalls erst nach 3 Jahren.

Während der Trennung müssen alle Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben, d.h. getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Essen oder Freizeitgestaltung. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, erfordert aber eine detaillierte Aufteilung aller Räume.

Bereits jetzt sollten Vereinbarungen zu Fragen des Unterhalts, Sorgerechts, Umgangsrechts, der Ehewohnung und des Hausrats getroffen werden.

Mit der Trennung kann ein Ehegatte den sog. Trennungsunterhalt verlangen.

Für die Kinder ist angemessener Kindesunterhalt zu zahlen. Was angemessen ist, ist der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ zu entnehmen.

Nach Gesetz haben beide Ehegatten für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung ist zu überprüfen, ob dies praktikabel ist (z.B.: Ehegatte verzieht). Daneben ist auch das Umgangsrecht, also wie oft und wie lange die Kinder gesehen werden dürfen, zu regeln.

Hinsichtlich der Ehewohnung oder des gemeinsamen Hauses ist z.B. zu entscheiden, wer darin verbleiben soll. Bei einem Streit hierüber kann das Familiengericht einem Ehegatten die Wohnung überlassen.

Um schwere Rechtsnachteile zu vermeiden, ist bereits jetzt anwaltlicher Rat einzuholen.

Wie errechne ich den Zugewinnausgleich?

Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich bewirkt einen Ausgleich des während der Ehe geschaffenen Vermögens.

Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, wird die Ehe in der Form einer Zugewinngemeinschaft geführt. Jeder Ehegatte verfügt über eigenes Vermögen, wobei das Gesetz bestimmt, dass beide Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Daher hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten zu bestimmen. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung bestand. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Für den Fall, dass das Anfangsvermögen nicht mehr feststellbar ist, wird es mit 0,- Euro angesetzt. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, sodass bei einem verschuldeten Ehegatten das Vermögen 0,- Euro beträgt.

Das Vermögen wird ermittelt aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden. Zu den positiven Vermögenswerten gehören z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen oder ein Gewerbebetrieb. Während der Ehezeit erhaltene Erbschaften oder Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Im folgenden Beispiel hat der Ehemann zum Ende der Ehe ein Vermögen im Wert von 80.000 € und die Ehefrau im Wert von 20.0000 €. Die Ehefrau erhielt während der Ehezeit eine Erbschaft von 20.000 €.

Da das Anfangvermögen für den Ehemann nicht mehr bestimmbar ist, wird es mit 0,- EURO festgestellt. Bei der Ehefrau, die bei der Eheschließung kein Vermögen hatte, beträgt es aufgrund der Erbschaft 20.000 €.

Daraus ergibt sich für den Ehemann ein Endvermögen von 80.000 € (80.000 – 0) und für die Ehefrau von 0,- EURO (20.000 – 20.000). Somit hat der Ehemann einen Überschuss von 80.000 €, wovon er an seine Ehefrau die Hälfte – also 40.000 € – auszahlen muss.

Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Er verjährt in 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.

Der Zugewinnausgleich kann grundsätzlich von den Eheleuten selbst durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität und der finanziellen Bedeutung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ggf. kann der Zugewinnausgleich auch eingeklagt werden.

Fällt ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich?

Im Zusammenhang mit einer Scheidung gibt es viel zu regeln.

So müssen der Trennungsunterhalt, der Unterhalt der Kinder und auch der Zugewinnausgleich geregelt werden. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögen der Ehegatten. Der Ehegatte, der ein größeres Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Mehrbetrags an den anderen Ehegatten auszahlen.

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich hatte der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine interessante Rechtsfrage zu entschieden. Fraglich war, ob ein vom Ehemann im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Die Ehegatten haben im Jahr 1971 geheiratet. Aus der Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens ab dem Jahr 2001 lebte der Ehemann mit seiner jetzigen Partnerin zusammen.

8 Jahre nach der Trennung erzielte er zusammen mit seiner Partnerin einen Lottogewinn von rund  1 Million €. Die Scheidung selbst erfolgte erst im Jahr 2009.

Als die ehemalige Ehefrau vom Lottogewinn erfuhr, verlangte sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den ehemaligen Ehegatten entfallenden Anteils am Lottogewinn – rund 250.000 €.

Nach dem das Amtsgericht der ehemaligen Ehefrau den Anteil am Lottogewinn zugesprochen hatte, gewährte das Oberlandesgericht in der 2. Instanz nur einen Anspruch auf 8.000 €.

Der BGH entschied nun zugunsten der ehemaligen Ehefrau und sprach ihr die rund 250.000 € zu. Dabei stellte der BGH fest, dass der Lottogewinn zum Zugewinnausgleich gehört.

Der Lottogewinn kann nicht als privilegierter Vermögenszuwachs gewertet werden. Er ist weder mit einer Erbschaft oder einer Schenkung vergleichbar – insbesondere da dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch kann der ehemalige Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht  wegen grober Unbilligkeit verweigern. Allein die Trennungszeit von 9 Jahren begründet keine unbillige Härte. Gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit spricht auch, dass die Ehe bis zur Trennung 29 Jahre Bestand hatte und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Um eigene Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte unmittelbar nach einer Trennung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Trennungsunterhalt nach der Trennung vom Ehegatten?

Trennungsunterhalt kann nach der Trennung vom Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gefordert werden.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das „Getrennt Leben“ vom Ehegatten. Das bedeutet dass die Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben. Dies kann durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der Ehewohnung geschehen. Mit der Trennung bringen die Ehegatten zum Ausdruck, dass sie nicht mehr zusammen leben und letztendlich die Scheidung möchten.

Die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.

Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden durch die Einkommensverhältnisse der Eheleute während des Zusammenlebens bestimmt.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse bzw. des sog. bereinigten Nettoeinkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, z.B. Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen eines jeden Ehegatten errechnet. Von diesem werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit, zusätzliche Kosten zur Altersvorsorge und Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen.  

Mit Hilfe des errechneten bereinigten Nettoeinkommens wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt. Der Berechtigte hat einen Bedarf, der der Hälfte der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht. Hatte z.B. die Ehefrau während der Ehezeit eine bereinigtes Einkommen von 800 € und der Ehemann von 1100 € hat die Ehefrau einen Bedarf von 150 € (1100€ – 800€/2).

Den errechneten Bedarf muss der Unterhaltsverpflichtete nur leisten, soweit er leistungsfähig ist. Nur der nach Abzug des Selbstbehalts von derzeit 1050 € übersteigende Betrag ist zu zahlen. Bezogen auf das obige Beispiel muss der Unterhaltsverpflichtete trotz des Bedarfs von 150 € lediglich 50 € (1100€ – 1050€) Trennungsunterhalt zahlen.

Im Detail ist die Berechung des Trennungsunterhalts sehr Komplex. Daher ist die Einholung anwaltlichen Rats stets zu empfehlen.

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