Sterbehilfe im Extremfall möglich?

Jeder kann in einer Situation geraten, in der „Sterbehilfe“ zum Thema wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (BVerwG 3 C 19.15) hiermit auseinanderzusetzen.

Im Jahr 2002 verunfallte eine Frau schwer. Sie war vom Hals abwärts komplett gelähmt und musste künstlich beatmet werden. Ständig war sie auf medizinische Betreuung und Pflege angewiesen und hatte häufig sehr schmerzhafte Krampfanfälle.

Die Frau empfand ihren Zustand als unerträglich und entwürdigend. Zur Selbsttötung beantragte sie im Jahr 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Da der Antrag abgelehnt wurde, reiste sie im Jahr 2005 in die Schweiz und nahm sich dort mit Hilfe eines Sterbehilfevereins das Leben.

Nach dem Tod der Frau klagte der Ehemann auf Feststellung, dass die Verweigerung der tödlichen Arzneidosis rechtswidrig war. Alle deutschen Gerichte verweigerten eine Entscheidung, da er von der Ablehnung durch das BfArM nicht selbst betroffen war. Daraufhin erhob er Klage vorm Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, das den Anspruch auf Entscheidung bejahte.

In den wiederaufgenommenen Verfahren blieb er zunächst ohne Erfolg. Erst das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Verweigerung des Medikaments zur Selbsttötung im konkreten Fall rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass schwerkranke Menschen „in extremen Ausnahmesituationen“ einen Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung haben.

Dieser Anspruch leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Das umfasst auch das Selbstbestimmungsrecht eines schwer und unheilbar Kranken zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er sein Leben beenden wird. Diese Entscheidung setzt jedoch voraus, dass der Kranke seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann.

Daher muss in Extremfällen der Kauf tödlicher Medikamente möglich sein, wenn unheilbar kranke Menschen, die sich wegen ihrer unerträglichen Situation ernsthaft entschieden haben, ihr Leben zu beenden und es keine palliativmedizinischen Alternativen gibt.

Für die Situation, in der aufgrund einer Erkrankung (z.B. Gehirnschädigung, Demenz) eine freie Willensbildung nicht mehr möglich ist, empfiehlt sich die Errichtung einer Patientenverfügung. Aufgrund der Komplexität sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sterbehilfe für einen Franzosen?

Das Thema „Passive Sterbehilfe“ gewinnt in unserer überalternden Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Die Politik hat dieses gesellschaftliche Problem erkannt und bereits im Bundestag darüber debattiert. Auch die Rechtsprechung des BGH musste sich bereits mehrfach damit auseinandersetzen.

Jetzt hat das Thema „Passive Sterbehilfe“ auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht.

Er musste am 05.06.2015 entscheiden, ob bei dem seit über 7 Jahren im Wachkoma liegenden 39-Jährigen Franzosen Vincent Lambert die künstliche Ernährung eingestellt werden darf.

Dieser hatte im Jahr 2008 einen Motorradunfall und erlitt dabei eine Querschnittslähmung und schwere Hirnverletzungen. Seitdem liegt er im Wachkoma und wird über eine Magensonde am Leben erhalten. Im Jahr 2011 verschlechterte sich sein Zustand deutlich. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte die künstliche Ernährung einzustellen. Die Ehefrau stimmte dem zu und begründete ihre Entscheidung damit, dass ihr Mann sich nie gewünscht habe, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Eine Patientenverfügung hatte der frühere Krankenpfleger allerdings nicht.

Seine Eltern wollten die Einstellung der künstlichen Ernährung durch eine Klage verhindern. Nach ihrer Auffassung bedeutet dies eine „verdeckte Euthanasie“ und stellt damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Lebens dar. Zudem machen die Eltern geltend, dass die Ärzte gegen das Verbot von Misshandlung und Folter verstoßen, sollten sie ihren Sohn verhungern und verdursten lassen.

Nachdem das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs die Entscheidung der Ärzte billigte, wurde Klage beim EGMR erhoben. Der EGMR, das mit 17 Richtern besetzt ist, hat nach der Einholung zahlreicher medizinischer Gutachten dem Ende der künstlichen Ernährung zugestimmt.

Das Gericht macht mit seinem Urteil deutlich, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis nicht menschenrechtswürdig ist. Unheilbar Kranke dürfen aufgrund besonderer Umstände auch sterben gelassen werden.

Dieser Fall macht wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig es ist, durch die Errichtung einer Patientenverfügung selbst Vorsorge zu treffen. Hätte Herr Lampert eine Patientenverfügung gehabt, hätte er sich viele leidvolle Jahre erspart und auch der jahrelange Familienstreit hätte vermieden werden können. Neben der Patientenverfügung ist auch eine Vorsorgevollmacht nicht nur eine Entscheidung für sich selbst, sondern auch ein Beitrag zum Familienfrieden.

Stand: Juni 2015

Ein Selbstbestimmungsrecht für das Sterben?

In den letzten Wochen war zum Thema „Aktive Sterbehilfe“ viel zu lesen. Auch im Bundestag wurde darüber debattiert.

Der BGH hatte am 17.09.2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem es wie bei der „Aktiven Sterbehilfe“ um die selbstbestimmte Beendigung des Lebens ging. Es war zu klären, unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende Maßnahmen bei einer Komapatientin abgebrochen werden dürfen.

Die Betroffene erlitt im Alter von 48 Jahren eine Gehirnblutung. Dadurch wurde das Gehirn sehr schwer geschädigt. Sie fiel ins Koma und kann nur noch über eine Magensonde ernährt werden. Eine Kontaktaufnahme ist unmöglich.

Nachdem Ehemann und Tochter zu Betreuern bestellt wurden, beantragten sie beim Betreuungsgericht eine Genehmigung zum Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen. Als Begründung gaben sie an, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung in Gesprächen gegenüber Familienangehörigen und Freunden immer gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit aussprach.

Da Amtsgericht und Landgericht den Antrag abwiesen, musste der BGH entscheiden. Er verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen immer notwendig ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.

Da die Betroffene über keine Patientenverfügung verfügte, muss das Betreuungsgericht für seine Entscheidung ihre Behandlungswünsche oder ihren mutmaßlichen Willen ermitteln.

Bei der Ermittlung sind strenge Maßstäbe anzusetzen, unabhängig davon, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Die Rechtsgüter Selbstbestimmungsrecht und Schutz des Lebens sind gegeneinander abzuwägen.

Da mit der Zurückverweisung an das Landgericht eine Entscheidung noch aussteht, kann im Moment nicht gesagt werden, ob der Antrag von Ehemann und Tochter Erfolg haben wird oder nicht.

Dieser Fall macht jedoch deutlich, wie wichtig die Errichtung einer Patientenverfügung ist. Dabei sollte aufgrund der Komplexität anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Bedingt durch den medizinischen Fortschritt garantiert nur eine Patientenverfügung das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Ableben. Sie ist auch eine sehr wichtige Entscheidung für den Familienfrieden, da die Angehörigen dann nicht gezwungen sind,  eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

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