Der BGH hatte am 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) zu entscheiden, ob die Formulierung in einer Patientenverfügung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält.
Eine 75-jährige Frau erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Bereits im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt. Von dort aus wurde sie in ein Pflegeheim verlegt, wo aufgrund epileptischer Anfälle ihr Gehirn schwer geschädigt wurde.
Für diesen Fall hat die Frau eine Patientenverfügung errichtet. Dort ist unter anderem festgehalten, dass wenn ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.
Zusätzlich wurden für eine ihrer 3 Töchter eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht ausgestellt, so dass diese Tochter Gesundheitsangelegenheiten regeln und über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden kann.
Es kam zum Streit über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Während die bevollmächtigte Tochter dies ablehnt, vertreten die beiden anderen Töchter eine gegenteilige Meinung. Um den Abbruch zu erzwingen, wurde beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers beantragt.
In letzter Instanz entschied der BGH, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, sind nicht ausreichend.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überspannt werden, jedoch enthält die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Hierzu hätte die Benennung von bestimmten ärztlichen Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten erfolgen müssen.
Im Ergebnis ist die Patientenverfügung aufgrund fehlender konkreter Formulierung unwirksam.
Daher muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung sehr darauf geachtet werden, dass individuelle und konkrete Behandlungsmaßnahmen aufgeführt werden. Nur so können spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie oder mit den behandelnden Ärzten vermieden werden.
Sollte bereits eine Patientenverfügung errichtet sein, sollte eine an der Rechtsprechung des BGHs orientierte Überprüfung erfolgen.
Aufgrund der Komplexität und der großen Bedeutung sollte hierbei anwaltlicher Rat eingeholt werden.

