Zu den Personenschäden gehören Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Kosten i.V.m. einem Todesfall.
Heilungskosten übernimmt die Krankenkasse. Diese erwirbt gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Rückerstattung. Der Geschädigte kann die Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalt, Arztbesuche und Medikamente zurückverlangen.
Ist der Geschädigte infolge des Unfalls arbeitsunfähig, entsteht Verdienstausfall. Die Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse übernommen. Gleichen die Leistungen den zuvor verdienten Lohn nicht aus, ist die Differenz vom Schädiger zu tragen.
Des Weiteren kann Schmerzensgeld beansprucht werden, wobei die Höhe vom Einzelfall abhängig ist. Sie richtet sich nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit oder des Krankenhausaufenthaltes – auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine Rolle.
Mit Schmerzensgeldangeboten ist vorsichtig umzugehen. Oft enthält es nur einen Bruchteil der möglichen Forderung; dies zumeist verbunden mit dem völligen Verzicht auf weitere Ansprüche. Vor der Annahme eines solchen Angebots sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Verstirbt der Geschädigte kann Schmerzensgeld auch von seinen Angehörigen geltend gemacht werden. Diese können weiterhin die Kosten für ein angemessenes Begräbnis und ihren Unterhaltsanspruch vom Geschädigten verlangen.

