Sterbehilfe im Extremfall möglich?

Jeder kann in einer Situation geraten, in der „Sterbehilfe“ zum Thema wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (BVerwG 3 C 19.15) hiermit auseinanderzusetzen.

Im Jahr 2002 verunfallte eine Frau schwer. Sie war vom Hals abwärts komplett gelähmt und musste künstlich beatmet werden. Ständig war sie auf medizinische Betreuung und Pflege angewiesen und hatte häufig sehr schmerzhafte Krampfanfälle.

Die Frau empfand ihren Zustand als unerträglich und entwürdigend. Zur Selbsttötung beantragte sie im Jahr 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Da der Antrag abgelehnt wurde, reiste sie im Jahr 2005 in die Schweiz und nahm sich dort mit Hilfe eines Sterbehilfevereins das Leben.

Nach dem Tod der Frau klagte der Ehemann auf Feststellung, dass die Verweigerung der tödlichen Arzneidosis rechtswidrig war. Alle deutschen Gerichte verweigerten eine Entscheidung, da er von der Ablehnung durch das BfArM nicht selbst betroffen war. Daraufhin erhob er Klage vorm Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, das den Anspruch auf Entscheidung bejahte.

In den wiederaufgenommenen Verfahren blieb er zunächst ohne Erfolg. Erst das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Verweigerung des Medikaments zur Selbsttötung im konkreten Fall rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass schwerkranke Menschen „in extremen Ausnahmesituationen“ einen Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung haben.

Dieser Anspruch leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Das umfasst auch das Selbstbestimmungsrecht eines schwer und unheilbar Kranken zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er sein Leben beenden wird. Diese Entscheidung setzt jedoch voraus, dass der Kranke seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann.

Daher muss in Extremfällen der Kauf tödlicher Medikamente möglich sein, wenn unheilbar kranke Menschen, die sich wegen ihrer unerträglichen Situation ernsthaft entschieden haben, ihr Leben zu beenden und es keine palliativmedizinischen Alternativen gibt.

Für die Situation, in der aufgrund einer Erkrankung (z.B. Gehirnschädigung, Demenz) eine freie Willensbildung nicht mehr möglich ist, empfiehlt sich die Errichtung einer Patientenverfügung. Aufgrund der Komplexität sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Vorsorgevollmacht zum Ankreuzen nichtig?

Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft nehmen Betreuungen immer mehr zu. Oftmals wird versucht, eine gerichtlich angeordnete Betreuung durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in einer Ankreuzvariante zu verhindern.

Diese Version der Vorsorgevollmacht birgt aufgrund der zumeist fehlenden juristischen Vorkenntnisse sehr große Gefahren. Im schlimmsten Fall wird die Vorsorgevollmacht verworfen und ein gerichtlicher Betreuer bestellt.

Durch Beschluss vom 01.04.2015 hatte der BGH (Az.: XII ZB 29/15) hierüber zu entscheiden.

Ein Mann errichtete eine Vorsorgevollmacht durch Ankreuzen. In dem Formular kreuzte er den Punkt „Vermögenssorge“ mit „ja“ an. Die mit „namentlich…“ daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit „ja“ angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts „Verbindlichkeiten eingehen“, der weder mit „ja“ noch mit „nein“ angekreuzt ist. Unter der Überschrift „Vertretung vor Gericht“ ist der Punkt mit „nein“ angekreuzt.

Das Betreuungsgericht erkannte diese gar nicht an und bestellte einen Betreuer für alle Angelegenheiten. Nach einer Beschwerde wurde die Betreuung auf die Aufgabenkreise „Eingehung von Verbindlichkeiten“ und die „Vertretung gegenüber Gerichten“, mit der Begründung, dass die Vorsorgevollmacht in diesem Punkten lückenhaft ist, begrenzt. Nach einer Rechtsbeschwerde hatte der BGH zu entscheiden.

Der BGH bestätigt, dass die Vorsorgevollmacht Lücken aufweist. Diese sind durch eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu füllen. Jedoch ist ein Betreuer nur zu bestellen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Betrachtung der gegenwärtigen Lebenssituation lässt sich diese Erforderlichkeit nicht erkennen.

Die Berechtigung zum „Eingehen von Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken.

Eine „Vertretung vor Gericht“ ist erst erforderlich, wenn ein Klageverfahren tatsächlich beabsichtigt ist. Das Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzt nämlich ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, welches außergerichtlich nicht beigelegt werden kann. Eine solche Lage stellt sich nicht regelmäßig ein, sondern bleibt die Ausnahme.

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

Können Bausparer Gebühren zurückverlangen?

Im Jahr 2014 entschied der BGH, dass die Bearbeitungsgebühren für Bankkredite rechtswidrig sind. Im Ergebnis bekamen viele Bankkunden die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. Eine vergleichbare Welle könnte jetzt auch auf die Bausparkassen zu kommen.

Hintergrund ist, dass der BGH am 08.11.2016 (XI ZR 552/15) entschied, dass die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der Darlehenssumme unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit dieser „Darlehensgebühr“ begründet der BGH damit, dass die Gebühr als Preisnebenabrede der richterlichen Kontrolle unterliegt. Die „Darlehensgebühr“ wurde erhoben, ohne dass ihr eine konkrete vertragliche Gegenleistung gegenübersteht. Sie dient vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfällt.

Dies verstößt jedoch gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Darlehen. Zum einem sieht das gesetzliche Leitbild zur Finanzierung für Darlehensverträge einen laufzeitabhängigen Zins vor.

Zum anderen ist es mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Daher benachteiligt die „Darlehensgebühr“ die Vertragspartner der Bausparkassen unangemessen. Insbesondere da die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben wird. Sie leistet keinen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Bausparwesens. Die „Darlehensgebühr“ wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparer, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

Problematisch bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gegenüber den Bauparkassen wird die Verjährung sein. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.

Sie könnte allerdings auch bis zu 10 Jahre zurückreichen. Dies hatte der BGH im Fall der unzulässigen Bearbeitungsgebühren der Bankkredite entschieden. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Frage der Verjährung der „Darlehensgebühr“ bei Bausparverträgen offen gelassen.

Sollten Sie die „Darlehensgebühr“ bei Abschluss deines Bauspardarlehens gezahlten haben, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Gebühr bei der Bausparkasse geltend zu machen.

Ist Ihre Patientenverfügung noch wirksam?

Der BGH hatte am 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) zu entscheiden, ob die Formulierung in einer Patientenverfügung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält.

Eine 75-jährige Frau erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Bereits im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt. Von dort aus wurde sie in ein Pflegeheim verlegt, wo aufgrund epileptischer Anfälle ihr Gehirn schwer geschädigt wurde.

Für diesen Fall hat die Frau eine Patientenverfügung errichtet. Dort ist unter anderem festgehalten, dass wenn ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.

Zusätzlich wurden für eine ihrer 3 Töchter eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht ausgestellt, so dass diese Tochter Gesundheitsangelegenheiten regeln und über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden kann.

Es kam zum Streit über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Während die bevollmächtigte Tochter dies ablehnt, vertreten die beiden anderen Töchter eine gegenteilige Meinung. Um den Abbruch zu erzwingen, wurde beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers beantragt.

In letzter Instanz entschied der BGH, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, sind nicht ausreichend.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überspannt werden, jedoch enthält die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Hierzu hätte die Benennung von bestimmten ärztlichen Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten erfolgen müssen.

Im Ergebnis ist die Patientenverfügung aufgrund fehlender konkreter Formulierung unwirksam.

Daher muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung sehr darauf geachtet werden, dass individuelle und konkrete Behandlungsmaßnahmen aufgeführt werden. Nur so können spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie oder mit den behandelnden Ärzten vermieden werden.

Sollte bereits eine Patientenverfügung errichtet sein, sollte eine an der Rechtsprechung des BGHs orientierte Überprüfung erfolgen.

Aufgrund der Komplexität und der großen Bedeutung sollte hierbei anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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